Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verrechnung von Beitragsansprüchen mit Zahlungsansprüchen des Klägers auf Altersrente während eines Insolvenzverfahrens.
Die Beklagte bewilligte dem 1938 geborenen Kläger aufgrund eines Antrags vom 7. Januar 2003 ab 1. Januar 2003 Altersrente für langjährig Versicherte (Bescheid vom 23. Juni 2003). Sie bezifferte den monatlichen Zahlbetrag der Rente für die Zeit ab 1. August 2003 (Beginn der laufenden Zahlung) auf 1576,87 EUR sowie die Höhe der Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Juli 2003 auf 10.940,35 EUR und teilte dem Kläger mit, die Nachzahlung werde in Höhe von 5.470,17 EUR - d.h. zur Hälfte - zur Erfüllung von Erstattungsansprüchen vorsorglich einbehalten. Die andere Hälfte der Nachzahlung zahlte sie an den Kläger aus.
Mit Anhörungsschreiben vom 9. Juli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie sei vom Landesarbeitsamt Bayern (LAA), der Barmer Ersatzkasse (BEK), der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG), der Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern (AOK) und der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) nach § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ermächtigt worden, vom Kläger geschuldete Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (gegebenenfalls einschließlich Nebenforderungen) von insgesamt circa 180.000 EUR (ggf. zuzüglich weiterer Zinsen, Säumniszuschläge) zu verrechnen. Sie beabsichtige, für die Verrechnung von der laufenden Rente monatlich 630 EUR sowie die einbehaltene Nachzahlung in Höhe von 5.470,18 EUR zu verrechnen. Sollte der Kläger bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhalten oder durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig werden, werde um Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des zuständigen Sozialamtes gebeten. Über die Verrechnung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Um die Entscheidung treffen zu können, erhalte der Kläger nach § 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) Gelegenheit, sich zu der vorgesehenen Verrechnung zu äußern und dabei alle Umstände zu schildern, die für die Verrechnung bedeutsam sein könnten.
Der Kläger ließ hierauf mitteilen, über sein Vermögen werde ein Insolvenzverfahren eingeleitet.
Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sie werde aufgrund der ihr erteilten Ermächtigung zur Verrechnung die Ansprüche des LAA, der BEK, der LBG, der AOK und der DAK in Höhe von insgesamt ca. 180.000 EUR mit der hälftigen Nachzahlung in Höhe von 5.470,18 EUR sowie monatlich i.H.v. 630 EUR mit der laufenden Altersrente des Klägers verrechnen. In Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte aufzurechnen bzw. zu verrechnen. Hierdurch trete keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des BSHG ein. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbare Auswirkung auf eine Aufrechnung, soweit sie über § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) hinausgehende Rentenbeträge erfasse. Die Aufrechnung könne folglich auch während des Insolvenzverfahrens begonnen werden (Bescheid vom 25. August 2003).
Am 3. November 2003 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts C. vom 3. November 2003).
Dem vom Kläger nicht begründeten Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als sie nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter den Verrechnungsbetrag i.H.v. monatlich 630 EUR ab 1. Dezember 2003 um den an den Insolvenzverwalter auszukehrenden pfändbaren Betrag der laufenden Altersrente in Höhe von 145 EUR monatlich auf 485 EUR monatlich minderte (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2004). Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Das Insolvenzverfahren habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf eine Aufrechnung, soweit sie über die Grenze des § 850c ZPO hinausgehende Rentenbeträge erfasse, mit denen nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I eine Aufrechnung zulässig sei. Die Aufrechnung könne folglich ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters auch während eines Insolvenzverfahrens erfolgen. Bei einem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag von 1576,87 EUR und einer Unterhaltsverpflichtung für die Ehefrau des Klägers ergebe sich nach der Anlage zu § 850c ZPO ein pfändbarer Betrag von 145 EUR. Dieser werde ab 1. Dezember 2003 an den Insolvenzverwalter überwiesen.
Dagegen hat der Kläger am 18. März 2004 (Eingang bei Gericht) beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben und sich sowohl gegen die Verrechnung mit den laufenden monatlichen Rentenzahlungen als auch mit der Rentennachzahlung gewandt. Dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, dass die Beklagte hinsichtlich der Höhe des Verrechnungsbetrages Ermessen ausgeübt habe. Sie habe lediglich ausgeführt, in Anbetracht der Forderungshöhe sei es angemessen, die Rente bis zur Hälfte zu verrechnen, ohne die Höhe der Forderung anzugeben. Außerdem verstoße di...