Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente: Absehen von der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Von der Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 37 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VersAugslG kann nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 VersAusglG erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, abgesehen werden. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 22. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachzahlung von geminderten Rentenleistungen streitig.
Die Ehe des 1946 geborenen Klägers wurde geschieden. Für die Ehezeit vom Januar 1966 bis März 2003 sind durch das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - B-Stadt vom 21.01.2004 zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften von monatlich 233,54 EUR und 6,61 EUR - insgesamt 240,15 EUR - in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ausgleichsberechtigte frühere Ehegattin übertragen worden.
Der Kläger erhält seit 01.10.2006 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gemindert wurde.
Mit Schreiben der Beklagten vom 11.08.2011 wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die geschiedene Ehegattin des Klägers am 25.07.2011 verstorben ist. Dem Kläger wurde ein formloser Antrag auf Beseitigung der Auswirkungen des Versorgungsausgleichs gemäß § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VAusglG) empfohlen. Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 22.08.2011 einen entsprechenden Antrag.
Auf Nachfrage der Beklagten beim Rentenversicherungsträger der verstorbenen Ehefrau teilte die DRV Baden-Württemberg mit, dass die Ausgleichberechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente bezogen hat.
Daraufhin berechnete die Beklagte mit Rentenbescheid vom 17.10.2011 die Altersrente des Klägers ab 01.09.2011 in ungeminderter Höhe neu. Für die Zeit ab 01.11.2011 ergab sich eine laufende monatliche Leistung in Höhe von 909,93 EUR; für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.10.2011 ergab sich eine Nachzahlung von 466,96 EUR.
Mit Schreiben vom 22.11.2011 und 01.12.2011 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Ihm seien fünf Jahre lang monatlich 240 EUR für seine geschiedene und nunmehr verstorbene Frau von der Rente abgezogen worden. Dies würde etwa 15.000 EUR ausmachen. Er wolle dieses Geld zurück.
Mit Bescheid vom 12.12.2011 lehnte die Beklagte das Begehren des Klägers ab. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Rentenanrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht gekürzt werde, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben sei und sie nicht länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen habe. Die Anpassung wirke erst ab dem ersten Tag des Folgemonats der Antragstellung. Die Anpassung der Rente für die Zeit ab 01.09.2011 sei bereits mit Bescheid vom 17.10.2011 durchgeführt worden; eine rückwirkende Anpassung finde nicht statt.
Der dagegen eingelegte Widerspruch vom 23.12.2011 wurde nach einem erklärenden Schreiben vom 08.02.2012 mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2012 zurückgewiesen. In der Begründung wurden die Regelungen der §§ 37, 38 VAusglG dargestellt und im Wesentlichen die Begründung des Erstbescheides wiederholt.
Dagegen richtet sich die mit Schreiben vom 21.02.2012 erhobene Klage zum Sozialgericht Landshut.
Mit Schreiben vom 28.03.2012 wurden die Beteiligten zu der beabsichtigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Der Kläger hat sein Unverständnis über die Regelung des § 105 SGG geäußert und um eine positive Entscheidung gebeten.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2013 ist die Klage abgewiesen worden. Die Entscheidung der Beklagte sei rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Gegen die am 07.03.2013 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 25.03.2013 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ihm sei die Vorschrift des § 105 SGG weiterhin unklar. Er habe im Internet nach § 105 SGG gesucht und keine Vorschrift gefunden. Außerdem habe der Richter den Gerichtsbescheid nicht unterschrieben. Dies solle geprüft werden. Fünf Jahre lang seien ihm 240 EUR zugunsten seiner geschiedenen Frau abgezogen worden; das Geld liege bei der Beklagten. Es gehöre ihm, weil er es durch eigene Arbeit verdient habe und seine Frau inzwischen gestorben sei. Er fordere 15.000 EUR zurück.
Der Kläger ist darüber aufgeklärt worden, dass sich auf einer beglaubigten Abschrift des Gerichtsbescheids keine Unterschrift befinden müsse. Das Original des Gerichtsbescheids sei unterschrieben. Außerdem ist ein Ausdruck aus juris über die Bestimmung des § 105 SGG übersandt worden.
Auf die wiederholt vom Kläger geäußerten Zweifel an der Gültigkeit des § 105 SGG ist ihm die...