Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Aufklärung des Versicherungsverhältnisses bei vorangegangener Beitragserstattung.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente.
Der 1938 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsbürger. Er war von 11. Juni 1963 bis 19. Juli 1967 - mit geringfügigen Unterbrechungen - als Arbeiter in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Die damalige Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen erstattete ihm mit Bescheid vom 17. Januar 1973 die zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten in Höhe von 2.429.- DM.
Einen Antrag des Klägers vom 11. Juni 2008 auf Gewährung einer Rente wegen Alters lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 ab, da die bis 19. Juli 1967 entrichteten Beiträge mit bestandskräftigem Bescheid erstattet worden seien und nach der Erstattung keine Beiträge mehr zur deutschen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2009 zurück.
Mit der Klage zum Sozialgericht Augsburg hat der Kläger den Rentenanspruch weiter verfolgt. Er habe als Arbeiter in Deutschland gearbeitet und bitte nun um eine Rente oder finanzielle Hilfe.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 9. September 2009 abgewiesen. Aufgrund der von der Beklagten beigezogenen Unterlagen stehe fest, dass der Kläger seine zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 17. Januar 1973 erstattet erhalten habe. Dies bewirke, dass das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst worden sei. Weitere Beiträge seien vom Kläger nicht entrichtet worden.
Zur Begründung der gegen diese Entscheidung eingelegten Berufung hat der Kläger erneut vorgebracht, dass er als Arbeiter in Deutschland gearbeitet habe.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 hat der Senat die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 9. September 2009 sowie den Bescheid vom 29. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung einer Regelaltersrente zu.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 SGG).
Versicherte haben gemäß § 35 S. 1 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 50 ff SGB VI) erfüllt haben. Die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten ist vorliegend nicht erfüllt, vielmehr ist kein Kalendermonat mit Beitragszeiten belegt. Maßgeblich ist insofern, dass die Beiträge für die Zeiten, in denen der Kläger in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt war, mit bestandskräftigem Bescheid der damaligen LVA Hessen vom 17. Januar 1973 gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet wurden. Dies ergibt sich aufgrund des noch vorliegenden Erstattungsbescheides sowie des Eintrages auf der Versicherungskarte und wird vom Kläger nicht bestritten. Das Versicherungsverhältnis ist damit insoweit erloschen (siehe auch § 210 Abs. 6 S. 2 SGB VI). Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach § 210 Abs. 1 SGB VI zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr (§ 210 Abs. 6 S. 3 SGB VI). Neue Versicherungszeiten zur Rentenversicherung wurden weder in Deutschland noch im Königreich Marokko, auch unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über Soziale Sicherheit vom 25. März 1981 (BGBl. 1986 II, S. 552), erworben.
Die Kostenfolge stützt sich auf § 193 SGG. Sie beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seiner Klage auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Fundstellen