Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für minderjähriges Kind. Abzug in Höhe von 18% von den Heizkosten für die Warmwasseraufbereitung. Einkommensberücksichtigung. Kindergeld. Absetzung eines Pauschbetrages für Privatversicherungsbeiträge. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Festlegung der Regelleistung des SGB 2 verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

2. In den Regelleistungen nach § 20 Abs 1 SGB 2 ist bereits ein Anteil für die Kosten der Warmwasseraufbereitung enthalten. Der Abzug eines Pauschalbetrages für Warmwasseraufbereitung in Höhe von 18% der Heizkosten bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB 2 ist nicht zu beanstanden.

3. § 3 Nr 1 AlgIIV verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger, dessen Ehefrau sowie seiner Tochter zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Alg II - streitig.

Der 1948 geborene Kläger beantragte für sich, seine 1952 geborene Ehefrau N. und die 1990 geborene Tochter K. Alg II. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 09.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2005 monatlich 1.522,71 Euro. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, die Höhe der Regelleistung entspreche nicht der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Im Übrigen rüge er die Verfassungswidrigkeit mehrerer Vorschriften des SGB II.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und erläuterte, wie sich die bewilligte Leistung zusammensetzt.

Mit seiner zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, aus dem Bescheid ließe sich nicht erkennen, wie sich die Leistungsbeträge errechneten. Es fehle die Erstattung der Kosten für das Leitungswasser. Auch sei das SGB II nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere soweit es die Verpflichtung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung und zur Wahrnehmung nachgewiesener Arbeitsgelegenheiten sowie die Höhe der Regelleistung festlege. Von dem als Einkommen angerechneten Kindergeld sei die Versicherungspauschale von 30,00 Euro abzuziehen.

Die Beklagte hat mitgeteilt, eine Überprüfung habe eine unwesentlich höhere Leistung von monatlich 1.522,86 Euro ergeben; die Nachzahlung von 0,90 Euro werde dem Kläger überwiesen.

Mit Urteil vom 22.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Sie sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Verpflichtung wende, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen und angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheiten zu übernehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass von der Beklagten an den Kläger solche Forderungen gestellt worden seien, weshalb es insoweit an der Klagebefugnis fehle. Eine aktuelle, gegenwärtige Beschwer sei auch im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der §§ 35, 39 SGB II nicht ersichtlich; Popularklagen seien im SGG nicht vorgesehen. Eine Verletzung eigener Rechte komme nach keiner Betrachtungsweise in Betracht, soweit er vortrage, die Gründung von Arbeitsgemeinschaften greife in die Rechte der Länder nach Art.83 ff. GG ein.

Entgegen der Auffassung des Klägers seien vom Kindergeld keine Pauschalbeträge für Versicherungen abzuziehen. § 3 Nr.1 Alg II-V bestimme, dass als Pauschbetrag ein Betrag von 30,00 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen seien, gem. § 11 Abs.2 Nr.3 SGB II von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebten, abzusetzen seien. Das Kindergeld sei Einkommen der Tochter, diese habe, soweit ersichtlich, selbst keine Versicherungsverträge abgeschlossen, weshalb keine Pauschale in Abzug zu bringen sei. Weiterhin habe der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Warmwasserzubereitung, da diese bereits durch die Regelleistung erfasst seien. In Bezug auf die Höhe der Regelleistung teile das Gericht die vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das SGB II nicht und müsse das Verfahren demnach nicht aussetzen und im Wege der konkreten Normenkontrolle (Art.100 Abs.1 Satz 1 GG) dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. Nach der Rechtsprechung des BverfG (BVerfGE 40, 121, 133) liege es grundsätzlich in der Entscheidung des Gesetzgebers, auf welche Weise er dem Verfassungsgebot der Fürsorge für Hilfebedürftige nachkomme und in welchem Umfang er unter Berücksichtigung der anderen Staatsaufgaben und der vorhandenen finanziellen Mittel soziale Hilfeleistungen gewähre. Der Gesetzgeber habe lediglich zwingend zu beachten, dass der Staat die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dase...

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