Tenor
I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens werden der Klagepartei auferlegt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 8651 und 8655 beim Einsatz von Bisphosphonaten in der Krebstherapie. Die Klägerin, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, betreibt eine onkologische Gemeinschaftspraxis in M. .
Mit einem manuell gefertigten Richtigstellungsbescheid, der dem Honorarbescheid der Gemeinschaftspraxis für das Quartal 2/04 vom 06.10.2004 beigefügt war, strich die Beklagte unter anderem in fünf Behandlungsfällen je einmal die GOP 8651 mit der Begründung, die Voraussetzungen für Abrechnungen der Leistung bzw. der Kennziffer seien nicht erfüllt. In diesen Behandlungsfällen waren die Patienten mit dem Bisphosphonat "Aredia" behandelt worden.
Die Klägerin hat dagegen Widerspruch eingelegt mit der Begründung, nach klägerischer Auffassung erfülle eine Behandlung mit Aredia die Legende der Nr.8651 sowie die Voraussetzungen der Onkologievereinbarung (OV).
Die Beklagte half dem Widerspruch in drei der fünf Fälle ab. Bezüglich der verbleibenden zwei Fälle wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2005 zurück. Gemäß den OVen mit den Regional- bzw. Ersatzkassen würden zur Erstattung des besonderen Aufwands, der durch die onkologische Betreuung von Patienten mit floriden Tumorleiden oder maligner Hämoblastose nach Maßgabe der Vereinbarungen anfalle, dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzliche Kosten erstattet, wenn die in den Vereinbarungen genannten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt worden seien. Die Pauschale nach Nr.8651 gemäß der Vereinbarung mit den Regionalkassen vergüte die parenterale Polychemotherapie pro Behandlungsfall zusätzlich zu dem Betrag nach Nr.8650. Da es sich bei dem von den Ärzten verwendeten Arzneimittel Aredia nicht um ein vorgeschriebenes Zytostatikum handle, sei die Absetzung der Nr.8651 in den beanstandeten Fällen zu Recht erfolgt.
Gegen diesen Bescheid wurde Klage zum Sozialgericht München erhoben (Az.: S 38 KA 321/05).
Für dasselbe Quartal 2/04 setzte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 24. Januar 2005 17-mal die GOP 8651 (1.651,55 EUR) ab sowie für "übrigen Leistungen Onkofälle" 20.107,7 Punkte zu 2,6 Cent (415,52 EUR) und 21.337,7 Punkte zu 2,17 Cent (463,03 EUR). Ferner wurde 22-mal die den Ersatzkassenreich betreffende GOP 8655 gestrichen (5.624,30 EUR). Begründet wurde dies damit, dass nach den OVen im Hinblick des besonderen Aufwands der durch die onkologische Betreuung von Patienten mit floriden Tumorleiden oder maligner Hämoblastose nach Maßgabe dieser Vereinbarungen anfalle, dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzlich Kosten zu erstatten seien, wenn die in den Vereinbarungen genannten Voraussetzungen in ihrer Gesamtheit erfüllt seien. Da es sich bei dem von den Klägern verwendeten Mittel "Bondronat" nicht um ein vorgeschriebenes Zytostatikum handle, seien die Voraussetzungen der OVen in den betreffenden Fällen nicht erfüllt. Im Strukturvertrag sei vereinbart, dass alle Leistungen der Behandlungsfälle, in denen die Nr.8651 abgerechnet und anerkannt wurde mit 5,1 Cent bzw. 5,0 Cent (BKK) vergütet würden. Im Zuge der sachlich-rechnerischen Berichtigung der Nr.8651 müssten deshalb auch alle weiteren Leistungen des betreffenden Behandlungsfalles mit dem Differenzpunktwert zum allgemeinen Punktwert von 2,17 Cent bzw. 2,0 Cent (BKK) berichtigt werden.
Auch dagegen haben die Ärzte Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, die sog. Bisphosphonate seien bei Tumorpatienten mit aktiver Erkrankung als Zytostatika anzusehen und erfüllten somit die Voraussetzungen der OVen bzw. der Legenden der Ziffern 8651 und 8655 vollinhaltlich. Eine Liste vorgeschriebener Zytostatika gebe es in den OVen nicht.
Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 zurückgewiesen. Da es sich bei dem Mittel "Bondronat" nicht um ein vorgeschriebenes Zytostatikum handle, erfolge die Absetzung der Nrn. 8651 und 8655 in den beanstandeten Fällen zu Recht. Nach der Anlage 4 zum 21. Nachtrag zum Gesamtvertrag (regionale Vereinbarung über die strukturelle und finanzielle Förderung ausgewählter Leistungen) § 3 Abs.6 würden alle Leistungen eines Behandlungsfalls, in dem die Nr.8651 abgerechnet und anerkannt wurde, mit 5,11 Cent (bzw. 5,00 Cent bei den Betriebskrankenkassen) vergütet. Nachdem die Leistungen nach Nr.8651 im Zuge der manuellen Richtigstellung abgesetzt würden, müssten auch die übrigen Leistungen der onkologischen Behandlungsfälle, die bereits mit einem höheren Punktwert im Rahmen des Strukturvertrags vergütet worden seien, mit einem entsprechenden Differenzpunktwert berichtigt werden. Auch dagegen wurde Klage erhoben (S 38 KA 152/05).
Im 3. Quartal 2004 setzte die Beklagte mit einem zusammen mit dem Honorarbescheid vom 10.01.2005 versandten Berichtigungs...