Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der grob fahrlässigen Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Rentenbescheids.

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 14. September 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Aufhebung des Bescheids vom 2. Juni 2005, mit dem die Beklagte die der Klägerin ab 1. Juli 2004 gewährte große Witwenrente ab 1. Juli 2005 bis 31. Mai 2007 neu berechnet hat, und einer daraus resultierenden Rückforderung in Höhe von 5.177,70 Euro.

Der 1931 geborene und 2004 verstorbene Versicherte war der Ehemann der 1940 geborenen Klägerin. Der Versicherte bezog seit 1. Dezember 1996 Altersrente für langjährig Versicherte von der Beklagten.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 30. Juni 2004 hin große Witwenrente ab 1. Juli 2004 mit einem laufenden monatlichen Zahlbetrag ab 1. Oktober 2004 in Höhe von 505,50 Euro. Unter "Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten" ist folgender Hinweis enthalten:

"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können (auch wenn sie im Ausland erzielt werden) Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns den Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

- Arbeitsentgelt

- Arbeitseinkommen (Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit),

- vergleichbares Einkommen,

oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen.

Erwerbsersatzeinkommen sind, auch als Kapitalleistung oder Abfindung, folgende Leistungen:

- ...

- Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung".

Ferner ist unter "Hinweise" folgendes ausgeführt:

"Aus der Anlage 1 ergibt sich, dass die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Ansprüchen nur teilweise zu leisten ist. Bitte informieren Sie uns, wenn die anderen Leistungen sich mindern oder wegfallen. Trifft eine Witwenrente oder Witwerrente mit Erwerbs-oder Erwerbsersatzeinkommen des Berechtigten zusammen, so ist auf die Rente Einkommen in Höhe von 40 % des Betrags anzurechnen, um den das monatliche Einkommen einen dynamischen Freibetrag übersteigt."

In der Anlage 8 ist die Anrechnung des von der Klägerin erzielten Einkommens auf die Witwenrente dargestellt. Es ergab sich ein anzurechnendes Einkommen ab 1. Juli 2004 in Höhe von 92,23 Euro. Zu Grunde lag der Berechnung ein Arbeitsentgelt für 2003 aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 22.275,71 Euro und ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 920,40 Euro.

Mit Bescheid vom 27. April 2005 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 2005 neu. Die Neuberechnung erfolgte aufgrund einer Rentenanpassung, der Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens sowie einer Zugrundelegung eines anderen Beitragssatzes zur Krankenversicherung. Es ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 414,18 Euro ab 1. Juli 2005. Ausweislich der Anlage 8 zum Bescheid betrug das anzurechnende Einkommen ab 1. Juli 2005 190,37 Euro unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts für 2004 aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis in Höhe von 23.315,00 Euro.

Mit Schreiben vom 11. April 2005 übersandte die Beklagte der Klägerin den Vordruck R 0250 mit der Bitte, diesen dem Arbeitgeber vorzulegen, von dort ausfüllen und zurücksenden zu lassen. Der Arbeitgeber der Klägerin (Firma F. S.) meldete daraufhin unter dem 3. Mai 2005 ein Arbeitsentgelt für das Jahr 2004 in Höhe von 23.315.- Euro sowie für das Jahr 2005 ein Arbeitseinkommen von voraussichtlich 21.196.- Euro.

Ab 1. Mai 2005 bezog die Klägerin eine Altersrente aus eigener Versicherung.

Die Beklagte berechnete mit Bescheid vom 2. Juni 2005 die große Witwenrente der Klägerin ab 1. Mai 2005 neu. Sie errechnete einen monatlichen Zahlbetrag ab 1. Mai 2005 in Höhe von 589,38 Euro und ab 1. Juli 2005 in Höhe von 586,47 Euro.

In der Anlage 8 ist in Bezug auf die Berechnung für die Zeit ab 1. Mai 2005 festgehalten, dass das zu berücksichtigende Einkommen wegen Änderung in den Bezügen neu festzustellen sei. Das bisher berücksichtigte monatliche Einkommen habe 920,40 Euro betragen. Erwerbsersatzeinkommen sei die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 385,64 Euro. Die zu berücksichtigende Rente belaufe sich auf 385,64 Euro.

Zu berücksichtigendes Einkommen sei das Einkommen von 385,64 Euro. Das Einkommen übersteige den Freibetrag nicht, ab 1. Mai 2005 erfolgte keine Einkommensanrechnung.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 teilte die Firma F. S. monatliche Einkünfte der Klägerin ab Januar bis Mai 2007 in Höhe von brutto 1.534.- Euro sowie eine zu erwartende Zuwendung in August 2007 in Höhe von 256.- Euro, mit Schreiben vom 4. Juni 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt für das Jahr 2005 in Höhe von 27.867,28 Euro, für 2006 in Höhe von 28.190,02 Eu...

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