Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Nichtvorliegen der Beschäftigungslosigkeit. beidseitiger Wille der Arbeitsvertragsparteien am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit. erfolgloses betriebliches Eingliederungsmanagement. fehlender leidensgerechter Arbeitsplatz
Leitsatz (amtlich)
1. Beschäftigungslosigkeit im leistungsrechtlichen Sinn setzt voraus, dass die tatsächliche Beschäftigung faktisch beendet ist.
2. Hieran fehlt es, wenn sowohl der (vorübergehend arbeitsunfähige) Beschäftigte als auch sein Arbeitgeber die tatsächliche Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit fortsetzen möchten.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosengeld über den 08.10.2013 hinaus hat.
Der 1965 geborene Kläger stand seit Oktober 1991 in einem Arbeitsverhältnis als Küchenhelfer im Klinikum C-Stadt.
Ab 13.04.2012 war der Kläger arbeitsunfähig. Er bezog von der AOK Bayern vom 25.05.2012 bis zur Aussteuerung am 28.08.2013 Krankengeld - innerhalb dieses Zeitraumes bezog er vorübergehend vom 27.06.2012 bis 29.08.2012 während einer Maßnahme zu seiner medizinischen Rehabilitation in der I-Klinik S-Stadt Übergangsgeld.
Laut dem Entlassungsbericht der I-Klinik wurde der Kläger aus der Rehamaßnahme am 29.08.2012 als vorübergehend arbeitsunfähig entlassen, aus sozialmedizinischer Sicht sei jedoch auf Dauer sowohl für die letzte Tätigkeit als Küchenhilfe als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von einem Leistungsvermögen von täglich über sechs Stunden auszugehen.
Am 25.03.2013 beantragte der Kläger bei der Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd (DRV) Erwerbsminderungsrente.
Am 26.07.2013 wurde der Kläger durch den Rentenversicherungsträger ärztlich untersucht. Mit Bescheid vom 30.08.2013 lehnte die DRV den Antrag des Klägers auf Erwerbsminderungsrente ab. Der Kläger erfülle die medizinischen Voraussetzungen nicht. Beim Kläger bestehe eine mittelgradige depressive Episode, der Kläger könne aber dennoch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Hiergegen erhob der Kläger erfolglos Widerspruch und anschließend Klage zum Sozialgericht (SG) München (Az. S 56 R 478/14), die er nach Einholung eines psychiatrischen und eines orthopädischen Gutachtens durch das SG am 06.03.2015 zurücknahm.
Bereits am 11.07.2013 meldete sich der Kläger bei der Agentur für Arbeit C-Stadt arbeitslos. Auf dem Antragsformular bejahte er die Fragen (Nr. 2 a und e), ob er alle Möglichkeiten nutzen werde, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und ob er bereit sei, sich im Rahmen eines durch den ärztlichen Dienst festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung stellen. Der Kläger gab an, weiterhin arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein und reichte in der Folgezeit weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seiner behandelnden Ärzte ein.
Am 10.09.2013 sprach er persönlich bei der Beklagten vor; die Beklagte hielt in einem Vermerk fest, dass derzeit nicht abgeklärt werden könne, ob der Kläger nur für seinen Beruf als Küchenhelfer oder für den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeitsunfähig sei; es sei daher eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes abzuwarten.
Ebenfalls am 10.09.2013 wurde der ärztliche Dienst mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Mit Bescheid vom 23.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 11.07.2013 ab. Der Kläger sei seit dem 04.03.2013 arbeitsunfähig und stehe der Arbeitsvermittlung daher nicht zur Verfügung.
Am 27.09.2013 erstellte der Ärztliche Dienst der Beklagten nach Einholung mehrerer Befundberichte ein Gutachten nach Aktenlage. Der Kläger sei derzeit nur in der Lage, weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Diese Prognose gelte voraussichtlich aber nur für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Am 08.10.2013 wurde dem Kläger das Gutachten bei einer persönlichen Vorsprache eröffnet. Laut dem Aktenvermerk der Beklagten gab der Kläger hierbei wiederholt an, krank zu sein und nicht arbeiten zu können. Der Kläger wurde laut Vermerk darauf hingewiesen, dass er dann nicht zur Verfügung stehe und kein Arbeitslosengeld erhalten könne.
Am 11.10.2013 ließ der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.09.2013 erheben. Er sei zwar arbeitsunfähig, die AU beziehe sich aber nach den AU-Richtlinien aufgrund des weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses nur auf die laut Arbeitsvertrag zu erbringende Tätigkeit. Laut Bescheid der DRV vom 30.08.2013 bestehe ein Restleistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insoweit stelle sich der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Ve...