Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die 1948 geborene Klägerin, die seit 1971 in Deutschland lebt, war hier in verschiedenen Tätigkeiten als Zimmermädchen, Fabrikarbeiterin, Stationshelferin und zuletzt als Verpackerin in einer Druckerei bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt, danach bestand Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit. Ein erster, 1999 wegen orthopädischer Beschwerden gestellter Rentenantrag blieb erfolglos (ablehnender Bescheid vom 16.09.1999, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 10.05.2000.

Den am 05.06.2001 unter Hinweis auf Rücken- und Knochenschmerzen sowie psychische Belastungen gestellten erneuten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2001 ebenfalls ab mit der Begründung, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs Stunden täglich tätig sein. Zugrunde lag eine orthopädische Begutachtung durch Dr. L. vom 03.08.2001 (Diagnosen: Lumbalsyndrom mit Instabilität L5/S1, Cervikalsyndrom, Rotatorenmanschettentendinose beidseits, Epicondylitis humeri radialis beidseits, Osteoporose; Leistungsbeurteilung: leichte körperliche Arbeiten mit gewissen qualitativen Einschränkungen), ferner ein nervenärztliches Gutachten des Dr. H. vom 03.07.2001 (Diagnosen: Spannungskopfschmerz, reaktive Depression und ängstliche Persönlichkeitsstörung; Leistungsbeurteilung: vollschichtig).

Der von der Klägerin unter Beifügung von Attesten der behandelnden Ärzte Dr. R. und Dr. C. ("depressive Verstimmung, lang anhaltende Schmerzzustände") erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren holte das Sozialgericht (SG) Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. H., Dr. C., Dr. R. und Dr. S. ein und erhob sodann Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit der Klägerin durch Gutachten auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Orthopäde Dr. T. diagnostizierte eine Cervicocephalgie und Cervicobrachialgie beidseits, eine Lumboischialgie sowie eine Varusgonarthrose links. Er äußerte den Verdacht auf eine daneben bestehende somatoforme Schmerzstörung. Die Klägerin war nach seiner Auffassung noch in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg vollschichtig zu verrichten (Gutachten vom 01.12.2002).

Der Neurologe und Psychiater Dr. M. erhob in seinem Gutachten vom 06.03.2003 die Diagnosen: "Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom ohne neurologisch bedeutsame Ausfälle, Dysthymie, essentieller Tremor (geringgradig)". Auch er ging von einem verbliebenen vollschichtigen Leistungsvermögen bei der Klägerin aus.

Auf Antrag der Klägerin erstellte der Nervenarzt Dr. H. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet ein weiteres Gutachten vom 26.08.2003. Er setzte sich mit den bisher erhobenen Befunden und den Leistungsbeurteilungen der Vorgutachter auseinander und kam aufgrund der Diagnosen "rezidivierendes Wurzelreizsyndrom der mittleren und oberen HWS, S1-Syndrom bei Instabilität L5/S1, Osteoporose, Dysthymie mit aktueller Verschlechterung" zu der sozialmedizinischen Beurteilung, die Klägerin könne zwar die früheren Tätigkeiten als Druckereihilfskraft oder als Stationshilfe wegen der damit verbundenen körperlich schweren Arbeit nicht mehr verrichten, wohl aber leichtere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich ausüben.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 22.01.2004 ab mit der Begründung, die Klägerin sei nicht nach § 43 Abs.1 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wenigstens teilweise erwerbsgemindert, auch die Anerkennung einer Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001 komme mangels eines Hauptberufs mit höherem Ausbildungsniveau nicht in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin noch leichte und einfache Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich sechs Stunden verrichten. Weder die geklagte Migräne noch die attestierte Depression, welche aus der Lebensgeschichte resultiere und sich durch die ungünstige Arbeitsmarktsituation nach fünfjähriger Ausgliederung der Klägerin aus dem regelmäßigen Beschäftigungsleben, ferner durch eine unbefriedigende soziale Situation sowie durch einen Todesfall in der Familie verschärft habe, führten neben qualitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit zu einer zeitlichen verminderten Belastbarkeit. Dies werde auch durch das gemäß § 109 SGG auf Antrag der Klägerin eingeholte Gutachten des Dr. H. bestätigt. Angesichts des noch bestehenden Leistungsvermögens für leichte körperliche Arbeiten ohne dramatische weitere Einschränkungen liege auch keine ungewöhnliche Summierung von Leistungseinschränkungen vor, die die Benennung einer...

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