Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Zeitliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Orthopädische Erkrankung. Schmerzen. Testpsychologische Untersuchung. Berufsschutz
Leitsatz (redaktionell)
Die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung setzt voraus, dass das Leistungsvermögen des Versicherten nachweislich auf unter sechs Stunden pro Tag gesunken ist. Vom Versicherten angegebene Schmerzen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie sich objektivieren lassen.
Normenkette
SGB VI §§ 43, 240
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente zusteht.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 1963 bis 31. Januar 1967 eine Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker (Gesellenbrief vom 11. April 1967). Er arbeitete zunächst bis 1969 als Schweißer, seit 1. Januar 1971 als Baggerfahrer und teilweise als Lkw-Fahrer. Ab 16. November 1995 war er arbeitsunfähig erkrankt. Seit März 2001 besteht Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.
Die Beklagte hatte vom 17. September bis 15. Oktober 1996 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Einen Antrag auf eine Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente vom 27. Januar 1997 bei bestehenden lendenwirbelsäulenabhängigen Beschwerden bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung, Abnutzungserscheinungen, Bandscheibenvorfall und Gelenkbeschwerden hatte sie mit Bescheid vom 23. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1998 abgelehnt. Im anschließenden Klageverfahren hatte das Sozialgericht Regensburg (Az.: S 6 RJ 131/98) die Beklagte nach Einholung eines Terminsgutachtens des Dr. K. vom 18. Mai 1999 verurteilt, dem Kläger eine Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit für die Dauer von drei Jahren, bezogen auf den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit im Oktober 1998, zu gewähren. Dr. K. war zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wirbelsäulenproblematik in Form einer therapieresistenten Lumbalgie mit glaubhaften Beschwerden im Vordergrund stünde. Der Kläger sei nur noch halbschichtig in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Im Berufungsverfahren hatte das Bayerische Landessozialgericht ein Gutachten des Orthopäden Dr. K. vom 27. Juli 2000 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. vom 7. Juli 2000 eingeholt. Beide Sachverständige waren von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen. Die Tätigkeit als Bagger- oder Lkw-Fahrer könne nicht mehr ausgeübt werden. Der gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehörte Orthopäde Dr. S. hatte ebenfalls in seinem Gutachten vom 27. März 2001 die Ansicht vertreten, dass der Kläger noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten könne. Unter optimalen Bedingungen sei auch eine Tätigkeit als Bagger- oder Lkw-Fahrer nicht ausgeschlossen. Das Bayerische Landessozialgericht hatte daraufhin mit Urteil vom 24. Juli 2001 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Am 11. April 2002 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf eine Versichertenrente, nachdem er sich vom 1. März bis 7. April 2002 in stationärer Rehabilitationsmaßnahme im Schmerztherapiezentrum Bad M. aufgehalten hatte. Danach bestand ein pseudoradikuläres Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Syndrom und ein Beckenringsyndrom Chronifizierungsgrad III. Schmerzbedingt sei der Kläger nicht in der Lage, die Tätigkeit als Baggerfahrer auszuüben. Die Beklagte holte Befundberichte sowie ein Gutachten des Chirurgen Med. Dir. Dr. S. vom 17. Juli 2002 ein, der lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und Neuroforameneinengung L5/S1 rechts, Halswirbelsäulen-(HWS-)Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen, Gelenkbeschwerden sowie ein Schmerzsyndrom diagnostizierte. Es bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Die Tätigkeit als Baggerfahrer könne nur mehr unter drei Stunden ausgeübt werden.
Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 5. August 2002 ab. Es bestehe kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung. Der Kläger sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden tätig zu sein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine sozialärztliche Stellungnahme vom 23. September 2002 ein, ferner weitere Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. S. sowie der Orthopäden Dres. D./K.. Außerdem veranlasste sie ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Med. Dir. Dr. S., der ebenfalls zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes gelangte. Als Baggerfahrer könne der Kläger nur m...