Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist Krankengeld vom 19.04.2002 bis 13.09.2002.
Der 1943 geborene Kläger ist bei der Beklagten mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit seit 1997 freiwillig versichert. Er besitzt einen Getränkehandel als Einmannbetrieb. Seine Frau arbeitet teilweise mit. Nach seinen eigenen Angaben ist er in der Firma 10 Stunden täglich tätig, wobei eine körperlich schwere Tätigkeit mit häufig gebückter Haltung und das Ausfahren der Getränke und Fässer anfallen. Er legt mit seinem Fahrzeug im Jahr circa 30.000 km zurück.
Der Kläger erkrankte ab 19.04.2000 arbeitsunfähig (LWS-Syndrom) und er erhielt von der Beklagten seit 03.05.2000 Krankengeld. Der behandelnde Arzt Dr. P. bezeichnete den Kläger in den Auskünften an die Beklagte vom 22.05.2000 und 17.07.2000 und 09.02.2001 als arbeitsunfähig wegen des degenerativen Wirbelsäulensyndroms und widersprach auch der entgegenstehenden Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 13.06.2000, der zunächst ab 17.06.2000 Arbeitsfähigkeit angenommen hatte. In der Stellungnahme vom 20.09.2000 hielt der MDK nunmehr aufgrund eines Berichts des behandelnden Orthopäden Dr. V. eine stationäre Reha-Maßnahme für dringend erforderlich und bezeichnete bei fehlender Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit des Klägers als erheblich gefährdet.
Der Kläger befand sich vom 04.12.2000 bis 03.01.2001 in stationärer Rehabilitation der B.-Klinik (Bad T.), die im Entlassungsbericht die Diagnosen chronisches Lumbalsyndrom bei degenerativen Veränderungen sowie Übergewicht angab. Der Kläger wurde aus der stationären Behandlung als arbeitsunfähig entlassen und für die bisherigen körperlich schweren Tätigkeiten als nicht mehr leistungsfähig eingestuft. Er sei nur noch leistungsfähig für leichtere körperliche Tätigkeiten mit Heben und Tragen bis maximal 15 kg bei unter 50-prozentiger Belastung der Arbeitszeit sowie für eine wechselnde Tätigkeiten mit Stehen und Sitzen, Liefertätigkeit und Ladearbeiten unter 50% der Arbeitszeit. Der MDK hielt in den Stellungnahmen vom 15.02.2001 und 26.07.2001 den Kläger für seine letzte Tätigkeit als dauerhaft arbeitsunfähig. Auch der behandelnde Arzt Dr. P. ging in der Auskunft an die Beklagte vom 20.09.2001 weiterhin von Arbeitsunfähigkeit wegen des Wirbelsäulenbefundes aus und bezeichnete die Erwerbsfähigkeit des Klägers als erheblich gefährdet beziehungsweise gemindert.
Mit Bescheid vom 27.09.2001 stellte die Beklagte das Ende des Krankengelds wegen Ablaufs der Bezugsdauer von 78 Wochen (546 Tage) mit dem 30.10.2001 fest.
Der Kläger legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von Dr. P. vom 19.04.2002 und 06.05.2002 vor, in denen er Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Bronchitis und eines reduzierten Allgemeinzustandes bis 05.05.2002 bzw. 26.05.2002 attestierte, wobei er in der zweiten Bescheinigung noch eine somatisierte Depression und das Abklingen des Infekts angab. Der von der Beklagten wieder gehörte MDK führte in der Stellungnahme vom 15.05.2002 aus, neben der akuten Bronchitis und depressiven Episode bestehe weiterhin das die Arbeitsunfähigkeit verursachende chronische Lendenwirbelssäulensyndrom.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 21.05.2002 den Kläger an, dass Krankengeld nach dem 31.10.2001 bis zum Ablauf der Blockfrist am 18.04.2003 nicht mehr gezahlt werde.
Dr. P. attestierte am 27.05.2002 Arbeitsunfähigkeit bis 02.06.2002 wegen somatisierter Depression, der Infekt sei abgeklungen, und erstellte einen Auszahlschein. Am 02.06.2002 gab er der Beklagten die Auskunft, der Zeitpunkt des Wiedereintritts der Arbeitsfähigkeit wegen der somatisierten Depression sei nicht absehbar. Er bescheinigte außerdem im Auszahlschein vom 03.06.2002 Arbeitsunfähigkeit wegen somatisierter Depression bis 23.06.2002. Der Kläger teilte am 06.06.2002 der Beklagten mit, er sei bis 31.11.2001 wegen Wirbelsäulenbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt gewesen, habe Anfang 2002 einen Arbeitsversuch unternommen und seitdem unter Beschwerden bis 19.04.2002 gearbeitet; danach sei er wegen schwerer Bronchitis und psychischer Beschwerden arbeitsunfähig gewesen.
Mit Bescheid vom 17.06.2002 stellte die Beklagte ein weiteres Mal das Ende der Höchstbezugsdauer für Krankengeld in der bis 18.04.2003 reichenden Blockfrist mit dem 31.10.2001 fest. Dr. P. attestierte mit den Bescheinigungen vom 20.06.2002 und 08.07.2002 Arbeitsunfähigkeit wegen somatisierter Depression bis 31.07.2002.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid unter Beifügung einer Stellungnahme von Dr. P. vom 12.07.2002, der den Arbeitsversuch als geglückt bezeichnete, Widerspruch ein.
Dr. P. bescheinigte weiterhin am 30.07.2002, 26.08.2002 und 30.08.2002 wegen des psychischen Befundes Arbeitsunfähigkeit bis 13.09.2002. Der von der Beklagten gehörte MDK blieb in der gutachtli...