Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenübernahme für eine funktionsanalytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Behandlung (1.410,87 Euro).
Die 1952 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin ließ von dem Zahnarzt Dr. F. (A.) am 10. März 2005 einen privatzahnärztlichen Heil- und Kostenplan erstellen. Das zahnärztliche Honorar wurde mit 1.103,25 Euro, die Auslagen wurden mit 420,29 Euro geschätzt (Gesamtkosten 1.523,54 Euro). Der Heil- und Kostenplan enthielt die Patientenerklärung nach § 7 Abs. 2 Ersatzkassenvertrag - Zahnärzte, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass der Zahnarzt sie über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Behandlung in Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung informiert habe, sie ausdrücklich eine darüber hinausgehende Versorgung entsprechend dem Behandlungsplan als Privatpatientin wünsche und sich verpflichte, die Kosten selbst zu tragen. Die Klägerin übersandte am 13. März 2005 der Beklagten den Heil- und Kostenplan.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. April 2005 die Kostenübernahme für die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen ab, sie seien nicht Teil der zahnärztlichen Behandlung und dürften von den Krankenkassen nicht bezuschusst werden.
Die Klägerin machte mit dem dagegen am 12. Mai 2005 eingelegten Widerspruch geltend, der von ihr zunächst konsultierte Kieferchirurg habe eine regelwidrige Gebissfunktion (craniomandibuläre Dysfunktion) festgestellt und sie an einen hierfür spezialisierten Zahnarzt überwiesen. Es sei nicht verständlich, dass sie Kosten für die ursächliche Schmerzbeseitigung zu tragen habe.
Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2005 eine Zwischenmitteilung und wies mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2005 den Widerspruch zurück; funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen seien gesetzlich ausdrücklich aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen und dürften von den Krankenkassen nicht bezuschusst werden. Auch die hierbei geplante spezielle Aufbissschiene sei im Rahmen der Funktionstherapie keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 6. Juli 2005 beim Sozialgericht Augsburg (SG) geltend gemacht, durch den Fehlbiss des Kiefers werde nur ein Kontakt zwischen Ober- und Unterkiefer hergestellt; dies habe zur Folge, dass sich Muskeln verspannen, den Nerv reizen und eine Überlastung des Zahnes eintrete. Ihr Zahnarzt habe mitgeteilt, dass die Behandlungskosten von der Krankenkasse nicht übernommen würden. Nach der funktionstherapeutischen Behandlung sei beim Biss der Kontakt wieder hergestellt, und die Schmerzen seien nicht mehr aufgetreten. Die Beklagte sei zur Kostenübernahme (1.410,87 Euro) verpflichtet.
Das SG hat die Klägerin mit Schreiben vom 20. Juli 2005 auf den gesetzlichen Leistungsausschluss für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen hingewiesen und den Erlass eines Gerichtsbescheids angekündigt. Die Klägerin hat sich hierzu nicht mehr geäußert.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 22. September 2005 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 1.410,87 Euro. Der Gesetzgeber habe zur Vermeidung einer gravierenden Kostensteigerung in der gesetzlichen Krankenversicherung den Leistungskatalog in der zahnärztlichen Versorgung durch Herausnahme der funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen eingeschränkt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 14. Oktober 2005, mit der sie erneut auf ihren Behandlungsanspruch nach dem SGB V, den Erfolg der Behandlung, die der Schmerztherapie und Zahnerhaltung gedient habe, und eine Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15. Dezember 2005 Bezug nimmt. Im Anhang zu dieser Auskunft weist das Bundesministerium für Gesundheit darauf hin, dass außervertragliche Leistungen wie implantologische, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht in den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung fallen und daher von den Krankenkassen weder getragen noch bezuschusst werden können.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 22. September 2005 sowie des Bescheids vom 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juni 2005 zu verurteilen, die Kosten für die funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen in Höhe von 1.410,87 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, in der von den Beteiligten niemand erschienen ist, wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt dieser Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.
Ents...