Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Sonderbedarf für Wohnungserstausstattung. komplette Erneuerung eines Badezimmers. Ersatzbeschaffung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. selbst bewohntes Wohneigentum. unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. Vereitelung von Feststellungen zur Höhe einzelner Bedarfe
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf komplette Erneuerung eines Badezimmers.
Orientierungssatz
1. Sind in der Wohnung eines Leistungsberechtigten nach dem SGB 2 bereits Einrichtungsgegenstände vorhanden, begründet eine geplante Erneuerung dieser Gegenstände in der Regel keinen Anspruch auf Erstausstattung für die Wohnung nach § 24 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB 2.
2. Hat der Grundsicherungsträger sich dem Grunde nach bereit erklärt, die Kosten für die Reparatur eines bestimmten Einrichtungsgegenstandes zu übernehmen (hier: Druckspüler an einem WC) und kann die Höhe des Bedarfs nur deshalb nicht beziffert werden, weil der Leistungsberechtigte weder einen geeigneten Kostenvoranschlag vorlegt noch einer Begutachtung zustimmt, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Übernahme entsprechender Aufwendungen.
3. Sind die vorhandenen Einrichtungsgegenstände zur Befriedigung der notwendigen einfachen und grundlegenden Bedürfnisse des Wohnens geeignet, liegt kein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 für eine komplette Erneuerung der Einrichtungsgegenstände vor.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 21.12.2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anschaffung und der Einbau verschiedener Sanitärobjekte.
Der Kläger, der ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus bewohnt, bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. U.a. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 (Bescheid vom 11.12.2013 idF der Änderungsbescheide vom 18.12.2013, 06.02.2014, 04.03.2014 und 28.04.2014) und für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 (Bescheid vom 24.06.2014 idF der Änderungsbescheide vom 26.06.2014, 10.07.2014 und 10.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2014 idF des Änderungsbescheides vom 02.10.2014 bewilligte der Beklagte zuschussweise Alg II unter Berücksichtigung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung.
Nachdem der Kläger bereits am 09.04.2014 im Rahmen eines Telefongespräches und mit Schreiben vom 14.07.2014 mitteilte, seine Toilette sei defekt, beantragte er am 19.09.2014 unter Vorlage dreier Kostenvoranschläge die Übernahme der Kosten für eine Badeinrichtung einschließlich Montage, insb von WC, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen, Wasserhahn und Boiler. Er verwies auf einen im Mai 2014 bereits angezeigten Wasserschaden. Unter Hinzuziehung eines Mitarbeiters des Landratsamtes B. K. erfolgte darauf am 27.10.2014 eine Inaugenscheinnahme. In einem hierzu gefertigten Aktenvermerk ist festgehalten, die sanitären Einrichtungen (Handwaschbecken, WC mit Druckspülung und Warmwasserboiler) seien funktionsfähig und ein Feuchteschaden sei nicht feststellbar. Es wurden entsprechende Lichtbilder gefertigt. Der Beklagte lehnte darauf den Antrag mit Bescheid vom 21.11.2014 ab. Nach der durchgeführten Ortsbesichtigung sei ein Wasserschaden im Badezimmer des Erdgeschosses nicht erkennbar gewesen. Ein unabweisbarer Aufwand für Instandhaltung und Reparatur sei nicht gegeben. Im Obergeschoss sei ein weiteres Badezimmer vorhanden, bei dem Waschbecken und Warmwasserboiler funktionsfähig seien. Gegenstände wie WC-Sitz, Deckel, Waschtisch, Spülkasten, Handtuchhalter, Wandspiegel, Wandschränkchen und Wasserhahn seien vorhanden und funktionsfähig. Auch ein Anspruch auf Wohnungserstausstattung bestehe nicht. Ein Reparaturaufwand, der sich aus Verschleiß und Abnutzung ergebe, sei aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei kein Waschbecken und WC mehr nutzbar, da überall Wasser herauslaufe. Ein Spülkasten sei nicht vorhanden. Aus dem Regelsatz könne er den Aufwand nicht bestreiten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Weiteren ermittelte der Beklagte durch Anruf eines Sachverständigen, dass der Austausch eines Druckspülers ca 100 € Material- und ca 50 € Montagekosten verursachen würde. Ein Umbau auf einen Spülkasten käme in etwa gleich teuer. Dies wurde telefonisch mit dem Kläger am 15.04.2016 erörtert und er wurde aufgefordert, eine Kostenschätzung für eine Reparatur vorzulegen. Am 24.06.2016 wurde er nochmals zur Vorlage zweier Kostenanschläge über die notwendigen Reparaturarbeiten in Bad bzw WC aufgefordert. Es sei grds nur der notwendige Erhaltungsaufwand erstattungsfähig.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.03.2015 hat der Kläger beim Sozialgericht Würzb...