Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialdatenschutz. Grundsicherung für Arbeitsuchende. Angabe der Kundennummer und des Kürzels BG bei Überweisung des Arbeitslosengeld II
Leitsatz (amtlich)
Durch Verwendung des Zusatzes "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II auf das Bankkonto von Leistungsberechtigten wird das Sozialgeheimnis nicht verletzt. Das Jobcenter darf die Kundennummer zur Identifikation verwenden, ohne dass ein Verstoß gegen Datenschutz vorliegt.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger möchte vom Beklagten, dass dieser Arbeitslosengeld II ohne den Zusatz "BG" an die Bank des Klägers überweist.
Der 1966 geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bis Dezember 2010 war auf den Kontoauszügen als Überweisender lediglich "BA" und als Verwendungszweck eine Zahlenkombination angegeben.
Ab Januar 2011 erschienen auf den Kontoauszügen die Angaben "Bundesagentur für Arbeit" und zusätzlich zu einer Zahlenkombination die Buchstaben "BG". Der Kläger wandte sich deshalb Anfang Februar 2011 den Beklagten; der seit 2011 übliche Überweisungsvermerk "Bundesagentur für Arbeit" mit Angabe der Kundennummer der Bedarfsgemeinschaft, die aus einer Zahlenkombination und dem Zusatz "BG" (BG-Nummer) besteht, sei rechtswidrig. Das Sozialgeheimnis verlange, dass Daten bei der Überweisung - wie früher auch üblich - zu anonymisieren seien.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er auf die Angaben bei der Überweisung aus technischen Gründen - die Software werde von der Bundesagentur bundesweit zentral zur Verfügung gestellt - keinen Einfluss nehmen könne. Die Verwendung der Kundennummer, die den Zusatz BG enthalte, beruhe auf § 51a Satz 2 SGB II. Nach Fristsetzung durch den Kläger bis zum 31.03.2011 zur künftigen Anonymisierung des Überweisungsvorgangs verwies der Beklagte lediglich darauf, dass das Arbeitslosengeld II auch bar ausgezahlt werden könne. Der Kläger forderte daraufhin eine Unterlassungserklärung bzgl. der Verwendung der Angaben "Bundesagentur für Arbeit" und "BG" im Überweisungsvermerk bis 10.04.2011. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten.
Am 12.04.2011 erhob der Kläger Unterlassungsklage zum Sozialgericht München. Der Beklagte solle es künftig unterlassen, der Bank des Klägers Kenntnis von dessen Leistungsbezug nach dem SGB II durch Verwendung der Angaben "Bundesagentur für Arbeit" und "BG" im Überweisungsvermerk zu geben. Die Herkunftsbezeichnung sei zu anonymisieren und die Kundennummer, die den Zusatz "BG" enthalte, durch eine "neutrale" Nummer zu ersetzen. Nachdem der Beklagte im Laufe des Verfahrens dargelegt hatte, dass auch das Arbeitsentgelt für Bedienstete der Bundesagentur zum Teil mit dem Vermerk "Bundesagentur für Arbeit" überwiesen wird, beschränkte der Kläger sein Unterlassungsbegehren im Klageantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 15.01.2013 auf die Angabe "BG".
Mit Urteil vom 15. Januar 2013 wies das Sozialgericht München die Unterlassungsklage hinsichtlich der Verwendung der Angabe "BG" bei Überweisungen von Arbeitslosengeld II an den Kläger ab. Voraussetzung für den Erfolg des Unterlassungsbegehrens wäre, dass durch die Angabe "BG" das in § 35 Abs 1 SGB I normierte Sozialgeheimnis verletzt würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Überweisung mit der Angabe "BG" stelle eine zulässige Datenübermittlung dar, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe des Beklagten, der Erbringung von Leistungen nach dem SGB II erforderlich und damit nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X zulässig sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. § 69 SGB X sei nicht einschlägig, da Banken keine "Dritten" i.S. dieser Vorschrift - insbesondere auch nicht in § 35 SGB X aufgelistet - seien. Der Beklagte habe sich zudem nicht bemüht, die Software so zu ändern, dass das Kürzel "BG" nicht mehr erscheine. Die Abkürzung "BG" werde in der heutigen Zeit sofort mit Bedarfsgemeinschaft in Verbindung gebracht, insbesondere im Internet.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu Protokoll sein Unterlassungsbegehren für die Vergangenheit nicht weiter verfolgt und klargestellt, dass er dieses nur für die Zeit ab der mündlichen Verhandlung weiterverfolge.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, es zu unterlassen, bei der Überweisung von Arbeitslosengeld II den Zusatz "BG" zu verwenden.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, dass das Sozialgeheimnis mit der gegenwärtigen Überweisungspraxis hinreichend geschützt sei. Zahlungen könnten ohne die Kundennummer, die den Zusatz "BG" enthalte, nicht mehr klar zugeordnet werden. Eine Änderung der Software A2LL sei insoweit für d...