Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Berechtigung des Klägers zur Abgabe und Abrechnung der Leistungen der manuellen Therapie ab dem 2. Quartal 1999 zu Lasten der AOK Bayern und der bayerischen Betriebs- und Innungskrankenkassen. Der 1957 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Masseurs und medizinischen Bademeisters; er besitzt die Erlaubnis der Regierung der Oberpfalz zur Führung dieser Berufsbezeichnungen. Er ist Mitglied im Verband physikalische Therapie (VPT). Mit Bescheid der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern vom 11.07.1996 wurde er in einer Gemeinschaftspraxis ab 01.04.1996 für die Abgabe von Leistungen der physikalischen Therapie zugelassen.
Der Kläger absolvierte mit Erfolg einen Lehrgang dieses Verbandes über die manuelle Therapie (340 Unterrichtseinheiten). Am 16.02.1999 beantragte er bei der Beklagten zu 1) die Erweiterung seiner Zulassung um diese Leistung.
Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern lehnte namens und im Auftrag der AOK Bayern, des BKK-Landesverbandes Bayern, der Bundesknappschaft, des Funktionellen Landesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern und des Landesverbandes der Innungskrankenkassen in Bayern mit Bescheid vom 10.03.1999 den Antrag ab. Entsprechend den Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen sei Eingangsvoraussetzung zur Teilnahme am Kurs eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast. Diese Voraussetzung gelte für alle Weiterbildungen, die nach den 31.12.1995 begonnen wurden. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der erste Kursteil im September 1996 stattgefunden.
Der Kläger legte hiergegen am 29.03.1999 Widerspruch ein; der Widerspruch werde sich durch Zeitablauf erledigen, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Zuweisung der manuellen Therapie zur Berufsgruppe der Physiotherapeuten in den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien beseitigt. Diese Zuweisung sei verfassungsrechtlich unzulässig und mit höherrangigem Recht nicht in Einklang zu bringen.
Die Beklagte zu 1) wies mit dem Widerspruchsbescheid vom 21.10.1999 den Widerspruch zurück. Nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen bezüglich der Zulassungserweiterung für besondere Maßnahmen der physikalischen Therapie, wozu auch die manuelle Therapie gehört, seien aufgrund der Änderungen in den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen Übergangsregelungen anzuwenden. Danach gelten für Weiterbildungen, die nach dem 31.12.1995 begonnen haben, die Anforderungen an die Teilnehmer gemäß den Gemeinsamen Empfehlungen, d.h. Eingangsvoraussetzung für die Teilnahme an der Weiterbildung sei eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast. Dem Antrag auf Zulassungserweiterung um die Leistungen der manuellen Therapie könne nicht entsprochen werden. Am 11.10.2000 erging ein ablehnender Widerspruchsbescheid des Landesverbandes der Betriebskrankenkassen für den Bereich der Betriebskrankenkassen. Der Funktionelle Landesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern wies mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2000 mit der gleichen Begründung wie die Beklagte zu 1) den Widerspruch zurück. Der Landesverband der Innungskrankenkassen wies mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2000 den Widerspruch gleichfalls zurück.
Der Klägerbevollmächtigte hat am 24.11.1999 beim Sozialgericht Landshut Klage gegen den Bescheid vom 10.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der AOK Bayern vom 21.10.1999 erhoben und die Zulassungserweiterung zur Abgabe von Leistungen der manuellen Therapie beantragt. Das SG hat sich mit Beschluss vom 16.08.2000 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen.
Am 27.10.2000 hat der Klägerbevollmächtigte beim Sozialgericht Landshut auch Klage gegen den Bescheid vom 10.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des BKK-Landesverbandes Bayern vom 11.10.2000 erhoben. Das Sozialgericht Landshut hat sich mit Beschluss vom 04.01.2001 wieder für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht München verwiesen.
Am 27.10.2000 hat der Klägerbevollmächtigte beim Sozialgericht München (SG) Klage gegen den Bescheid vom 10.03.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Innungskrankenkasse Bayern vom 20.10.2000 erhoben.
Das SG hat mit Beschluss vom 02.01.2003 die Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Rechtsstreit unter dem Az. S 19 KR 677/00 fortgeführt.
Der Klägerbevollmächtigte hat unter Bezugnahme auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. B. (Universität M.) vom 09.09.2000 und ein medizinisches ...