Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Feststellung von Unfallfolgen

 

Leitsatz (amtlich)

Bedeutung von Art und Ausmaß der Verletzung (hier: isolierter Knorpelschaden im medialen Kniekompartiment) und Unfallmechanismus für die Beurteilung, ob Gesundheitsschäden hinreichend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.03.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Knorpelschäden des Klägers im linken Kniegelenk als weitere Folgen des Arbeitsunfalls vom 17.10.2005.

Der am 10.10.1972 geborene Kläger war seit August 2001 bei der Firma U., A-Stadt, abhängig im Bereich Werklogistik beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am 17.10.2005 arbeitete er als Transportarbeiter. Ein Kollege des Klägers hob einen etwa 2,2 t schweren Motor mit dem Kran an, wobei er die Laufkatze nicht in die Neutralstellung gebracht hatte und schräg zog. Daher schlug die Maschine beim Anheben außen von der Seite gegen das linke Kniegelenk des Klägers, der neben dem Motor stand. An den folgenden Tagen arbeitete der Kläger normal weiter; ab 26.10.2005 arbeitete er wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht mehr.

Am 24.10.2005 gegen 17.00 Uhr suchte der Kläger den Durchgangsarzt (D-Arzt) Dr. V. auf und klagte über Schmerzen bei Vollbelastung des linken Knies. Der D-Arzt stellte einen Druckschmerz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt fest, nicht hingegen im Beinbandverlauf. Äußere Verletzungen, Hämatome oder eine tanzende Patella lagen nicht vor. Beide Schubladentests waren negativ, Durchblutung, Motorik und Sensibilität waren ohne Befund und das Knie konnte vollständig durchbewegt werden. Die Röntgenaufnahmen des linken Knies ergaben keinen sicheren Anhalt für frische knöcherne Verletzungen. Dr. V. diagnostizierte eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf Meniskusläsion.

Der MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 07.11.2005 nannte einen kleinen Riss des Innenmeniskus als angedeutete Innenmeniskusläsion, eine Chondropathie im femoro-patellaren Gleitlager und im medialen Kniegelenkskompartiment, ein allenfalls angedeutetes Knochenmarksödem im medialen Femurcondylus bei intaktem Außenmeniskus, intakten Kreuz- und Kollateralbändern und intakter Quadrizeps- und Patellarsehne, ohne dass Hinweise für freie Gelenkflüssigkeit bestanden.

Nach einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme vom 03.04. bis 05.05.2006 auf dem alten Arbeitsplatz des Klägers arbeitete er ab 08.05.2006 wieder vollschichtig - 8 Stunden täglich - im Bereich des technischen Transportes.

In einem weiteren MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 30.05.2006 wurde eine Chondropathie im medialen Kniegelenkscompartment und im femoropatellaren Gleitlager genannt sowie ein kleiner Horizontalriss des Innenmeniskushinterhorns, während Außenmeniskus, Kreuz- und Collateralbänder sowie die Quadrizeps- und Patellarsehne intakt waren. Es bestand lediglich eine diskrete Flüssigkeitsansammlung im Gelenk.

Die Beklagte holte Vorerkrankungsverzeichnisse der U.-BKK und der AOK Bayern ein. Nach dem Auszug der AOK Bayern vom 29.06.2006 hatte für die Zeit vom 16.06.1999 bis 20.02.2000 Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestanden wegen Knieluxation, Innenmeniskusschaden bei Chondropathia patellae und Reizknie des rechten Kniegelenks. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden des linken Kniegelenks waren in den Auskünften nicht enthalten.

Der Beratungsarzt Dr. S. führte in seiner Stellungnahme vom 13.07.2006 aus, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Veränderungen des linken Kniegelenks, der festgestellten AU und der Behandlungsbedürftigkeit bestünde. Die degenerativen Veränderungen der inneren Kniegelenkkammer sowie des femoro-patellaren Gleitlagers seien unfallunabhängig. Die im MRT-Befund vom 30.05.2006 beschriebene isolierte Schädigung des Innenmeniskus erscheine durch den Unfall nicht möglich und stehe im Zusammenhang mit der Arthrose.

Daraufhin bat die Beklagte die behandelnden Ärzte Dr. F. und Prof. G. in Schreiben vom 14.07.2006, keine Behandlung mehr zu ihren Lasten durchzuführen, da die Kniegelenksveränderungen unfallunabhängig seien. Mit Schreiben vom 27.07.2006 forderte der Kläger die Beklagte auf, einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über die Übernahme weiterer Behandlungskosten zu erlassen und ein Gutachten von der ihn behandelnden B-Klinik in B. einzuholen.

Die Beklagte holte ein Gutachten von Prof. G., dem Direktor der Orthopädischen Abteilung des B-Klinikums B. ein. Dieser erstellte das Gutachten vom 19.03.2007 nach Untersuchung des Klägers am 07.09.2006 unter Auswertung der MRT-Befunde vom 07.11.2005, vom 30.05.2006 und vom 31.01.2007, der Ergebnisse einer am 18.07.2006 erfolgten Arthroskopie, histologischer Befunde von Knorpelproben vom medialen Femurkondylus und der Patellarückseite sowie Nachunter...

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