Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente (hier: neurologisch psychiatrische Gesundheitsstörungen).
Orientierungssatz
Kann ein Versicherter, der an einer somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit somatoform depressiver Symptomatik leidet, noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten, so hat er keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.05.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1962 in der Türkei geborene Klägerin hält sich seit 1987 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie hat nach eigenen Angaben keine Berufsausbildung absolviert, in der Bundesrepublik war sie nicht versicherungspflichtig in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt, ihre Versicherungszeiten beruhen auf Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie auf den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Auf ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 02.12.2005 hin holte die Beklagte ein Gutachten von dem Internisten Dr. ein. Dieser kam am 10.02.2006 zu dem Ergebnis, die Klägerin könne aus internistischer Sicht noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Die ebenfalls beauftragte Neurologin und Psychiaterin Dr.Sch. kam mit Gutachten vom gleichen Tag zu dem Ergebnis, die Klägerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit gemindert. Nach erfolgreichem Absolvieren einer stationären psychosomatischen Reha-Maßnahme erwarte sie ein über 6-stündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten.
Vom 14.03.2006 bis 08.04.2006 absolvierte die Klägerin eine psychosomatische und psychotherapeutische Rehabilitations-Maßnahme. Im Entlassungsbericht vom 09.05.2006 wurde festgestellt, die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich und mehr Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen verrichten.
Mit Bescheid vom 26.06.2006 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Auf den Widerspruch der Klägerin hin beauftragt die Beklagte den Neurologen und Psychiater Dr.Dr.N. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 28.02.2007 zu der sozialmedizinischen Beurteilung, die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch wenigstens 6 Stunden täglich Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen verrichten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.05.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage vom 30.05.2007 hat die Klägerin im Wesentlichen unter Vorlage von im Auftrag der Agentur für Arbeit erstellten Gutachten von Dr.M. vom 14.12.2006 und 16.11.2006 sowie unter Vorlage eines Attestes des sie behandelnden Internisten Dr.F. begründet, sie könne nicht mehr wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.H. eingeholt. Dieser ist am 05.09.2008 zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne bei der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Anpassungsstörung mit somatoform depressiver Symptomatik noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in geschlossenen Räumen verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit besonderer nervlicher Belastung, Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten an laufenden Maschinen und Lärm, Tätigkeiten an unfallgefährdeten Arbeitsplätzen, Tätigkeiten mit besonderer Belastung des Bewegungs- und Stützsystems sowie unter ungünstigen klimatischen Bedingungen.
Auf Antrag der Klägerin hat das SG ein Gutachten von dem Neurologen und Psychiater Dr. gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt. Dieser ist in seinem Gutachten, eingegangen am 11.03.2009, bei der Diagnose einer Anpassungsstörung iS eines Beharrens auf Betätigung im häuslichen Umfeld mit somatoformer passiver Fehlhaltung zu dem Ergebnis gekommen, die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten mit besonderer nervlicher Belastung, mit inhalatorischer Belastung oder mit häufigem Heben und Tragen von Lasten seien nicht möglich.
Mit Urteil vom 26.05.2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne noch wenigstens 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen tätig sein. Der Leistungsbeurteilung durch Dr.M. werde nicht gefolgt, da augenscheinlich keine ausreichende sprachliche Verständigung mit der Klägerin erfolgt sei, was beispielsweise auch in dem unbegründeten Verdacht einer Intelligenzminderung seinen Niederschlag gefunden habe.
Zu...