Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. März 2003 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. August 2000 in der Fassung des Bescheides vom 27. Februar 2001 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2001 verpflichtet, die Beschäftigung des Klägers im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 23. August 1982 der Qualifikationsgruppe 2, Wirtschaftsbereich 10, der Anlage 13 und 14 zum SGB VI, zuzuordnen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger 4/5 der außergerichtlichen Kosten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zuordnung einer vom Kläger in Rumänien ausgeübten Tätigkeit zur Qualifikationsgruppe 2 (statt 3) der Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1941 geborene Kläger übersiedelte am 24. August 1982 aus Rumänien in das damalige Bundesgebiet und ist im Besitz des Bundesvertriebenenausweises A. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 4. September 1984 die Zeit vom 15. November 1955 bis 23. August 1982 - bis 30. April 1959 gekürzt auf 5/6 - als Beitragszeit im Sinne des § 15 Fremdrentengesetz (FRG) an.
Auf Antrag des Klägers vom 16. August 1999 stellte die Beklagte die Versicherungszeiten des Klägers neu fest und ordnete u. a. die Beschäftigungszeit vom 12. Juli 1969 bis 31. Dezember 1971 der Qualifikationsgruppe 3 und die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 23. August 1982 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zu (Bescheid vom 11. August 2000).
Der Kläger hatte hierzu angegeben, er habe von Juli 1955 bis Juli 1958 eine Metzgerlehre absolviert, anschließend bis Juni 1969 als Metzger-Vorarbeiter, bis 1971 als Metzgermeister und ab 1972 als Metzger, Techniker und Haupttechniker (laut früheren Angaben vom 5. Oktober 1982 als Leiter der Wurstwarenherstellung) in einem Schlachthof gearbeitet. Im Registrierschein vom Oktober 1982 ist als Beruf Metzgermeister angegeben.
Nach den von ihm vorgelegten Unterlagen hat der Kläger die achtklassige Mittelschule im August 1963 nach Abendlehrgängen im Schuljahr 62/63 mit der Abiturprüfung abgeschlossen und im Juni 1969 nach zweijährigen Lehrgängen an einer technischen Meisterschule des Lebensmittelministeriums den Titel "Meister für die Herstellung von Wurstwaren und Fleischkonserven" erworben. Laut Arbeitsbuch war der Kläger von 1959 bis Oktober 1962 als Wurstmacher, bis Mai 1967 als Wurstmacher II, bis 1. Januar 1972 (neue Einstufung nach Reorganisation) als Wurstmacher, nach Versetzung wegen Reorganisation als Werkstattleiter mit späterer Entgelterhöhung als Werkstattleiter und technischer Güteprüfer, ab 1. Dezember 1973 als Haupttechniker und technischer Güteprüfer, ab 1. November 1974 als Abteilungsleiter Fleischverarbeitung, ab 1. Juli 1977 als Bereichsleiter, ab 1. Juli 1980 als Stationsleiter Bereich und ab 1. September 1980 als Stationsleiter Fleischverarbeitung beschäftigt. Laut Arbeitsausweis, gültig für die Zeit ab 1979, war der Kläger "Stationsleiter Bereich Fleisch". In einer "Adeverinta" seines damaligen Arbeitgebers vom 24. Mai 1984 wird seine Tätigkeit bis 1972 als Metzger, anschließend als Leiter des Fleischwaren-Sektors bezeichnete.
Der Kläger erhob Widerspruch und beantragte, die Zeit ab 1. Januar 1972 der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Er wies auf die Bezeichnung seiner Tätigkeiten im Arbeitsbuch sowie seine Ausbildung an einer technischen Meisterschule hin und legte einen Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 28. Oktober 1982 vor, mit dem seine Ausbildung (Abschluss der technischen Meisterschule nach zweijährigem Vollzeitbesuch und anschließende mindestens zweijährige einschlägige Tätigkeit) als der deutschen Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Fleischereitechnik gleichwertig anerkannt worden ist sowie einen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle beim Ministerialbeauftragten für die Gymnasien in Oberbayern-West vom 21. Januar 1983, mit dem sein Abiturzeugnis als Nachweis der Fachhochschulreife für die Zulassung zum Studium an einer bayerischen Fachhochschule anerkannt worden ist.
Zu seinen Tätigkeiten ab 1. Januar 1972 trug der Kläger vor, er sei bis 30. Oktober 1973 als 'Sef atelier'Chef über die gesamte Wurstfabrik gewesen. Ab 1. Dezember 1973 sei er gleichzeitig noch Chef über den gesamten Schlachthof geworden, was aus der Bezeichnung C.T.C. (Control technic de Calitate) hervorgehe. Ab 1. November 1974 habe er zusätzlich die Fleischbeschau durchgeführt und sei im Labor für Analysen zuständig gewesen. Ab 1. Juli 1977 sei er als 'Sef sector' für weitere Tätigkeiten des Schlachthofs (Einkauf von Lebendvieh sowie Schlachtung und Verarbeitung) verantwortlich gewesen. Ihm seien sämtliche Beschäftigte im Schlachthof und in der Wurstfabrik einschließlich Mechaniker, Schlosser, Elektriker für Gefrieranlagen, Wachdienst, Einkäufer, Veterinärtechniker, Laboranten und Tierarzt unterstellt gewesen. Seine Kenntnisse über Maschinen, Automa...