Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. dezentrale Warmwassererzeugung. Pauschalierung. Verfassungsmäßigkeit. kein abweichender Bedarf bei Erzeugung von Warmwasser mittels elektrischen Durchlaufspeichergeräts. Beschränkung des Streitgegenstandes. Atypischer Einzelfall
Leitsatz (amtlich)
1. Der in § 21 Abs 7 SGB 2 vorgesehene Mehrbedarf für die Kosten der dezentralen Erzeugung von Warmwasser erscheint nicht verfassungswidrig.
2. Ein im Einzelfall bestehender abweichender Bedarf iS von § 21 Abs 7 S 2 Halbs 2 SGB 2 ist nicht allein deshalb gegeben, weil die dezentrale Erzeugung von Warmwasser mittels eines Durchlaufspeichergeräts erfolgt.
Normenkette
SGB II § 21 Abs. 7, § 7 Abs. 1 S. 1, § 20; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.01.2013 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 30 €.
Der Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. Die Warmwassererzeugung in seiner Wohnung erfolgt dezentral mittels eines Durchlaufspeichergeräts Stiebel-Eltron SHD 30 S, das mit Strom betrieben wird. Eine eigenständige Messung des Verbrauchs für das Durchlaufspeichergerät erfolgte nicht.
Zuletzt mit Bescheid vom 07.04.2011 (für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.09.2011) und mit Bescheid vom 17.08.2011 (für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012) bewilligte der Beklagte dem Kläger Alg II iHv monatlich 631,19 € (364 € Regelbedarf zzgl 267,19 € Bedarf für Unterkunft und Heizung). Am 04.10.2011 beantragte der Kläger die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs im Hinblick auf die dezentrale Warmwassererzeugung iHv 30 € rückwirkend ab April 2011. Mit seinem elektrischen Durchlaufspeichergerät könne zu den pauschalierten Kosten von 8,37 € pro Monat kein Warmwasser erzeugen. Obwohl der Strom von den Erlanger Stadtwerken vergleichsweise teuer sei, wolle er wegen der Versorgungssicherheit nicht auf einen anderen Anbieter ausweichen. Von seinem geschätzten tatsächlichen Stromverbrauch von 60 € bis 65 € sei etwa die Hälfte durch das Durchlaufspeichergerät verursacht. Die Energieberatung der Stadtwerke habe ihm telefonisch mitgeteilt, eine Messung des Verbrauchs direkt am Gerät sei möglich, sollte aber durch einen Fachbetrieb durchgeführt werden. Gegebenenfalls beantrage er hierfür eine Einmalzahlung.
Mit Überprüfungsbescheid vom 11.10.2011 lehnte der Beklagte die Erhöhung des Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung ab. Seit dem 01.01.2011 würden für die Kosten der Warmwassererzeugung ein Mehrbedarf iHv 8 € monatlich zuerkannt. Ein weiterer Mehrbedarf könne nicht berücksichtigt werden, da die Mehrkosten des Klägers durch Einsparungen kompensiert werden könnten. Eine Verbrauchsmessung durch einen Fachbetrieb sei nicht notwendig, da die ermittelten Verbrauchswerte nicht unverhältnismäßig seien und eine fehlerhafte Verbrauchsermittlung nicht erkennbar sei. Deshalb sei auch die Einmalzahlung abzulehnen.
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Bei sehr sparsamer Nutzung mit einem Gas-Warmwassergerät sei es vielleicht möglich, im Rahmen der Pauschale eine dezentrale Warmwassererzeugung zu betreiben. Diese Möglichkeit habe er jedoch nicht. Während der Gaspreis in A-Stadt bei 8 Cent pro kwh liege, betrage der Strompreis 25 Cent pro kwh. Die berücksichtigte Pauschale reiche bei elektrischer Warmwassererzeugung knapp für das Spülwasser zum Geschirrspülen, nicht aber zum Duschen oder Baden.
Mit Überprüfungs- und Änderungsbescheid vom 01.12.2011 bewilligte der Beklagte einen Mehrbedarf für Warmwassererzeugung iHv 8 € monatlich ab dem 01.01.2011. Daraus ergebe sich eine Nachzahlung iHv 96 € für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2011. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2011 im Übrigen zurück. Die Angaben des Klägers beruhten überwiegend auf bloßen Schätzungen. Die Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs für die Warmwassererzeugung sei gerade für Fälle der Zubereitung über Elektroboiler ermittelt worden. Ein atypischer Ausnahmefall liege nicht vor. Ab Januar 2012 berücksichtigte der Beklagte bei der Zahlung des Alg II für den Mehrbedarf für die dezentrale Zubereitung von Warmwasser 8,60 € monatlich.
Der Kläger hat beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben und für die Zeit vom 01.10.2011 bis 31.03.2012 einen Mehrbedarf für die Warmwassererzeugung iHv monatlich 30 € geltend gemacht. Der vom Beklagten angesetzte pauschalisierte Betrag sei auch bei sparsamer Nutzung nicht ausreichend. Der Energieträger Strom sei mehr als drei Mal so teuer wie Gas, Öl oder Fernwärme, so dass sich die in § 21 SGB II festgesetzte Pauschale nur auf andere Energieträger beziehen könne. Es gelte für ihn daher die "Ei...