Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Höhenstreit. Anwendung des § 96 SGG. Arbeitslosenhilfe. Neufestsetzung des Bemessungsentgelts. fiktives Arbeitsentgelt

 

Orientierungssatz

1. Der Höhenstreit im sozialgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich keiner gesonderten Entscheidung über einzelne Berechnungselemente (hier Bemessungsentgelt der Arbeitslosenhilfe) zugänglich. Im Höhenstreit sind damit Folgebescheide automatisch Gegenstand des Verfahrens.

2. Zur Neufestsetzung des Bemessungsentgelts für die Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs 2 S 2, Abs 2a, Abs 2b AFG.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 21.08.2009; Aktenzeichen B 11 AL 21/09 B)

 

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 1996 sowie der Bescheid vom 19. Juni 1992 wird insoweit abgeändert, als die Neubemessung des Bemessungsentgelts auf 750,00 DM erst ab dem 7. Juli 1992 erfolgt. Im Übrigen werden die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 1996 sowie der Gerichtsbescheid vom 5. September 2000 zurückgewiesen.

Die Klagen gegen die Bescheide vom 15. Januar 1997, 21. Januar 1997, 4. Juni 1997, 2. Juli 1997, 18. März 1998 und 25. Mai 1998 werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 10.06.1992 bis zum 17.06.1998.

Der 1955 geborene Kläger wandte sich zunächst gegen die Neubemessung seines Anspruchs auf Alhi gemäß § 136 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 112 Abs. 7 Arbeitsförderungsgesetz (AFG); später dann gegen Absenkungen durch Leistungsverordnungen und eine Neufassung von § 136 Abs. 2a AFG.

Der Kläger stand seit dem 20.07.1988 mit Unterbrechungen in einem Leistungsverhältnis zu Beklagten. Vor der genannten Beschäftigung studierte der Kläger in der Zeit von 1981 bis 1985 in P. politische Wissenschaften und Slawistik. Vom 16.03.1983 bis zum 30.06.1988 war er als Redakteur der polnischen Abteilung bei einem Radiosender in A-Stadt tätig, der Programme für die Staaten Osteuropas in deren jeweiligen Nationalsprachen ausstrahlte (R.). Dieser war mit einer Kündigung zum 30.06.1988 sowie einem weiteren Auflösungsversuch vom 20.12.1993 erfolglos. Das Arbeitsverhältnis endete erst am 31.12.1994 durch wirksame, betriebsbedingte Kündigung vom 03.05.1994. Der Rechtsweg dazu wurde erst im Oktober 2008 erschöpft. Entgeltzahlungen sind zunächst nur bis Ende 1991 erfolgt.

Der Kläger bezog zunächst aufgrund Antrages vom 20.07.1988 für die Dauer von 312 Wochentagen Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt (BE) in Höhe von DM 1.400 wöchentlich (Bescheid vom 05.08.1988). Letzteres korreliert mit einem im Bemessungszeitraum April mit Juni 1988 erzielten monatlichen Bruttoarbeitsentgelt (AE) in Höhe von DM 6.698,60. Aus Rechtsgründen (§ 112 Abs. 1 mit 3 AFG) blieb es bei oben angeführtem BE. Die zuständige Hauptvermittlerin vermerkte insoweit am 11.10.1988, eine Neueinstufung sollte bei einem eventuellen Eintritt in den Alhi-Bezug vorgenommen werden. Nach Anspruchserschöpfung am 19.07.1989 bewilligte die Beklagte dennoch durch Bescheid vom 21.07.1989 Anschluss-Alhi (20.07.1989 bis 30.06.1990) nach einem - dynamisierten - BE in Höhe von 1.420 DM. Zur Berechnung diente damals noch das BE aus dem Bezug von Alg (so genannte Anschlussarbeitslosenhilfe).

Im Rahmen des gegenständlichen Streitverhältnisses stellte der Kläger am 15.05.1992 einen Antrag auf Wiederbewilligung der Alhi. Bis zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger nach diversen Verwaltungs- und Klageverfahren Alhi nach einem BE von 1.010 DM beziehungsweise dynamisiert von 1.090 DM.

Ein Versuch der Beklagten zur Herabbemessung des BE durch Änderungsbescheid vom 18.10.1989 scheiterte. Damals auf eine Beschäftigung als Redakteur entsprechend dem Tarifvertrag für das Zeitungsverlags- und Hilfsgewerbe im Wirtschaftszweig Zeitschriften vom 01.05.1989 mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.283,00 DM monatlich (BE von 990 DM wöchentlich dynamisiert von 1.010 DM bzw. 1.090 DM). Zuvor erfolgte am 08.09.1989 eine Begutachtung durch den Arbeitsamtsarzt Dr. L.. Im anschließenden Klageverfahren S 43 AL 51/90. die Beklagte half insoweit ab, als sie ein BE von 1.010 DM (Redakteur im Fremdsprachenprogramm beim D. mit einem Entgelt von 4.363 DM) mit wöchentlicher Leistung von 375 DM und ab 01.01.1990 von wöchentlich 389,40 DM feststellte. Dieses BE behielt die Beklagte in den weiteren Bescheiden vom 08.06.1990, 16.10.1990 und insbesondere vom 12.12.1991 bis zum 10.06.1992 bei. Der letzte Zahlungsbescheid erging am 27.03.1992 nach Wiederbewilligung wegen eines Aufenthalts des Klägers in Frankreich vom 19.12.1991 bis 17.03.1992. Das Sozialgericht München (SG) verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1420 DM bis zum 30.06.1990. Letzteren Bescheid hat aber die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 12.12.1991 selbst abgeändert. Das führte zu einer Nachzahlung von 1.19...

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