Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen aG und RF. außergewöhnliche Gehbehinderung. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. sozialgerichtliches Verfahren. keine Einbeziehung eines den Änderungsantrag ablehnenden Bescheids
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzung für die Merkzeichen aG und RF.
2. Die durch Bescheid ausgesprochene Ablehnung einer Abänderung oder Ersetzung eines angefochtenen Bescheids ist rechtlich nicht gleich zu behandeln wie eine erfolgte Abänderung oder Ersetzung; eine Einbeziehung gem § 96 SGG erfolgt daher nicht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. März 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) und RF (bis 31.12.2012 Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, danach Ermäßigung auf ein Drittel) festgestellt werden.
Auf einen ersten Antrag des Klägers auf Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) im Jahr 1993 hin stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17.05.1994 einen GdB von 50 fest, der mit Änderungsbescheid vom 16.02.2006 auf 80 heraufgesetzt wurde. Zudem wurden im letztgenannten Bescheid die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festgestellt.
Mit Bescheid vom 12.07.2006 wurde GdB auf 100 angehoben, wobei dem folgende Gesundheitsstörungen zugrunde lagen:
1. Immunschwäche, Polyneuropathie, Myopathie (Einzel-GdB 100)
2. Bronchialasthma, Lungenfunktionseinschränkung (Einzel-GdB 50)
3. Geschwürige Dickdarmentzündung (Colitis Ulcerosa), (Einzel-GdB 30)
4. Herzleistungsminderung, Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck (Einzel-GdB 30)
5. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20)
6. Morton'sche Metatarsalgie rechts. Knorpelschäden am Kniegelenk rechts (Einzel-GdB 10)
7. Leistenbruch beidseits (Einzel-GdB 10).
Den weitergehenden Antrag des Klägers, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen RF festzustellen, lehnte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.7.2006 ab.
Am 07.09.2010 beantragte der Kläger die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und RF.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 17.01.2011 ab, wobei er damit der Einschätzung seines versorgungsärztlichen Dienstes folgte, der diverse ärztliche Unterlagen ausgewertet hatte. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2011 zurück.
Am 17.10.2011 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Er hat diverse ärztliche Behandlungsunterlagen vorgelegt.
Im Auftrag des Gerichts hat der Internist M. jun. den Kläger am 14.02.2012 im Rahmen der Gutachtenserstellung untersuchen wollen. Diese Untersuchung hat der Kläger abgebrochen, nachdem der Sachverständige offenbar einen vom Kläger mitgebrachten Befund über ein EKG dem Kläger gegenüber nicht als Beleg für ein sehr krankes Herz bezeichnet hatte, wie dies der Ansicht des Klägers zu entsprechen scheint.
Im Gutachten vom 15.02.2012 ist der Sachverständige M. jun. unter Berücksichtigung der ihm vorgelegten Akten mit umfassenden medizinischen Unterlagen und dem bei dem Versuch, den Kläger zu untersuchen, gewonnen Eindruck vom Gesundheitszustand des Klägers zu der Einschätzung gekommen, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die beantragten Merkzeichen nicht vorlägen.
Den mit Schreiben vom 20.03.2012 gestellten Befangenheitsantrag des Klägers gegen den Sachverständigen hat das SG mit Beschluss vom 12.07.2013 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 25.07.2013 hat der Kläger beim Beklagten erneut die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG beantragt. Er hat ärztliche Unterlagen beigefügt, aus denen sich eine polyneuropathiebedingte Gangunsicherheit ergibt.
Der Kläger hat unter Vorlage weiterer Arztbriefe mit Schriftsatz vom 06.04.2012 zu den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sowie einer nach Eingang des Gutachtens erstellten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 13.03.2012 Stellung genommen. Bei ihm lägen - so der Kläger - weitere Beeinträchtigungen, z.B. des Geh- und Stehvermögens, vor, die in Zusammenschau mit den Herzrhythmusstörungen dazu führen würden, dass das Besuchen öffentlicher Veranstaltungen unmöglich sei.
Am 22.09.2012 hat sich der Sachverständige M. jun. ergänzend geäußert und dabei erläutert, warum an seiner bisherigen Einschätzung festzuhalten sei.
Den Antrag vom 25.07.2013 hat der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2013 abgelehnt.
Die Klage ist mit Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 abgewiesen worden. Dabei hat sich das SG auf das Gutachten des M. jun. gestützt.
Am 24.03.2014 hat der Kläger Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 24.05.2014 wie folgt begründet: Mangels einer Untersuchung durch den "Betrüger" - der Kläger me...