Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Bemessung der Grundsicherung für Arbeitslose

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Grundsätzen der Ermittlung angemessener Kosten der Unterkunft (Rückgriff auf die Tabelle nach dem WoGG) und Heizung.

 

Normenkette

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1 S. 2, § 20 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2003-12-23, Abs. 2 S. 1; WoGG § 8 Abs. 1 Fassung: 2005-07-24, § 12 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.08.2009 wie folgt abgeändert:

1) Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für Mai 2005 Leistungen in Höhe von 87,88 € zu zahlen.

2) Der Bescheid des Beklagten vom 07.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2005 in der Fassung des Bescheides vom 11.10.2005 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für Juli bis November 2005 in Höhe von 41,87 € monatlich sowie für Dezember 2005 in Höhe von 51,87 € zu zahlen.

3) Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen für Januar und März 2006 in Höhe von jeweils 41,87 €, für Februar 2006 in Höhe von 254,87 € sowie für April 2006 in Höhe von 7,87 € zu zahlen.

4) Der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2006 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für Juli bis Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 13,87 € monatlich zu zahlen.

5) Der Bescheid des Beklagten vom 29.12.2006 in der Fassung des Bescheides vom 09.01.2007 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2007 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für Januar bis Juni 2007 Leistungen in Höhe von 25,87 € monatlich zu zahlen.

6) Der Bescheid des Beklagten vom 13.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2007 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für Juli bis Dezember 2007 Leistungen in Höhe von 25,87 € monatlich zu zahlen.

7) Der Bescheid des Beklagten vom 13.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger für Januar bis Juni 2009 Leistungen in Höhe von 79,63 € monatlich zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2009.

Der Kläger beantragte am 20.10.2004 erstmals Leistungen nach dem SGB II. Er bewohne ein eigenes Haus mit einer Gesamtfläche von 108 m² und einer Wohnfläche von 82,17 m² . An Hausnebenkosten seien angefallen

Abfallentsorgungsgebühren in Höhe von 98,66 € jährlich (Bescheid vom 17.01.2000), Grundsteuer in Höhe von 88,48 € jährlich (Bescheid vom 28.01.1999), monatliche Abschläge für Wasser und Abwasser in Höhe von 9.- € (Rechnung vom 30.12.2003), eine Brandversicherung in Höhe von 21,42 € jährlich (Rechnung vom 01.10.2004) sowie Gebühren für den Kaminkehrer in Höhe von 28,79 € jährlich (Zahlung vom 26.11.2003). An Finanzierungskosten für das Haus habe er Darlehenszinsen aus Kreditverträgen mit der L. in Höhe von 18,25 € monatlich (Bausparvertrag: 2814684/003 - Kontoauszug 2003) sowie der Sparkasse A-Stadt in Höhe von jährlich 1.031,65 € (Vertrag: 6052237 - Kontoauszug 2003 - letzte Zinszahlung: 54,48 €), 2.746,26 € (Vertrag: 6505754 - Kontoauszug 2003 - letzte Zinszahlung: 144,21 €) bzw. 2.022,66 € (Vertrag: 6247282 - Kontoauszug 2003 - letzte Zinszahlung: 106,87€) zu tragen. Zudem leide er seit 2002 an Diabetes mellitus Typ IIb und benötige nach ärztlicher Verordnung eine Diabetes-Reduktionskost. Aus den Angaben des Klägers ermittelte der Beklagte dessen monatliche Finanzierungskosten mit 323,81 € (= 18,25 € + 144,21 € + 106,87 € + 54,48 €). Die monatlichen Hausnebenkosten seien mit 31,18 € (= 7,37 € (= 88,48 € : 12) + 8,22 € (= 98,66 € : 12) + 1,79 € (= 21,42 € : 12) + 4,80 € (= 28,79 € : 6) + 9.- €) zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 29.12.2004 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2005 Alg II in Höhe von monatlich 786,12 € (Regelleistung: 345.- €; ernährungsbedingter Mehrbedarf: 51,13 €; Unterkunftskosten (Zinsaufwand): 323,81 €; Hausnebenkosten: 31,18 €; Heizkostenpauschale: 35.- €). Bei selbstbeschafften Brennstoffen werde eine monatliche Pauschale in Höhe von 35.- € bewilligt. Ab dem 01.07.2005 seien lediglich Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe zu übernehmen. Als angemessen könnten Kosten (Schuldzinsen, Nebenkosten, Hauslasten) für einen Ein- Personen- Haushalt mit 250.- € monatlich angesehen werden...

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