Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Berücksichtigung einer Betriebs- und Heizkostennachforderung nach Jahresabrechnung in voller Höhe. Warmwasserkostenabrechnung nach HeizkostenV. keine konkrete Erfassung der Warmwasserkosten
Leitsatz (amtlich)
Kosten der Warmwasserbereitung sind mit einem Anteil von 6,22 Euro in der Regelleistung in Höhe von 345 Euro enthalten und nur in dieser Höhe von den Kosten der Unterkunft und Heizung abzuziehen, wenn die tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung nicht erfasst werden. Eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung vorgenommene Abrechnung der Kosten für Warmwasserbereitung ist keine Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung sondern stellt nur einen Nährungswert dar.
Orientierungssatz
Eine Betriebs- und Heizkostennachforderung nach Jahresabrechnung zählt zu den Kosten der Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 SGB 2 und gehört als einmalig geschuldete Zahlung zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (vgl BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 und vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R = BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23).
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2009 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom
13. August 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2008 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. August 2007 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 92,52 Euro zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2006 in Höhe von 92,52 € streitig.
Der 1965 geborene Kläger erhält seit dem 1.1.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt eine Zweizimmerwohnung mit 44,5 m² Wohnfläche in einer Wohnanlage mit einer Gesamtwohnfläche von 6981 m². Ab dem 1.1.2005 bezahlt der Kläger eine Grundmiete in Höhe von 233,73 €, eine Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von 70 € und ein ebensolche für Heizkosten in Höhe von 40 € (insgesamt 343,73 € Bruttomiete).
Für das Jahr 2006 wurden dem Kläger mit den Bescheiden vom 10.11.2005 und 3.5.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.8.2006 Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Kläger erhielt für die Monate Januar bis Oktober 2006 Leistungen in Höhe von 682,06 €. Darin enthalten waren anerkannte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 337,06 € (Grundmiete 233,73 €, Betriebskosten 70 €, Heizung 33,33 € (40 € abzüglich 1/6 Anteil für Warmwasser in Höhe von 6,67 €)).
Für den Monat November 2006 erhielt er Leistungen in Höhe von 602,06 €, da im Monat September die Miete wegen Lärmbelästigung um 80 € gemindert war. Mit Bescheid vom 8.11.2006 wurde dem Kläger auch für den Monat Dezember 2006 Leistungen in Höhe von 682,06 € bewilligt. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 13.4.2007 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.6.2007 bis zum 30.11.2007 in Höhe von monatlich 682,06 €. Dieser Bescheid wurde durch Bescheide vom 26.4.2007 und 2.6.2007 abgeändert, ohne dass sich der Betrag, der für die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt wurde, veränderte.
Am 28.6.2007 beantragte der Kläger die Übernahme der Nachforderung der Betriebs- und Heizkosten für den Abrechnungszeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von 92,52 €, die er am 6.8.2008 seinem Vermieter überwies. Zum Nachweis legte er die Abrechnung seines Vermieters vom 18.6.2007 vor, wonach er für das Jahr 2006 insgesamt 1412,52 € (Betriebskosten 804,31 €, 2 % Umlageausfallwagnis 16,09 €, Heizkosten 592,12 €) zu zahlen habe, die im August 2007 fällig waren. Die Heizkosten in Höhe von 592,12 € unterteilen sich wiederum in Kosten für Heizung in Höhe von 372,76 € (Grundkosten 249,43 € und Verbrauchskosten 123,33 €) und in Kosten für Warmwasser in Höhe von 207,75 € (Grundkosten 140,44 €, Verbrauchskosten 67,31 €) sowie in 2 % Umlage für Ausfallwagnis in Höhe von 11,61 €. Die Grundkosten werden aus dem Flächenanteil der Wohnung des Klägers in Bezug auf seine Gesamtwohnfläche ermittelt, während die Verbrauchskosten direkt erfasst werden. Seine Vorauszahlungen haben 1320 € (Betriebskosten 840 €, Heizkosten 480 €) betragen. Aus der Kostenaufstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 geht hervor, dass in den Kosten für Warmwasser auch die Kosten für das zu erwärmende Wasser enthalten sind.
Aufgeführt sind folgende Beträge:
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11.520,10 € |
Kosten Wasser für Warmwasser der gesamten Wohnanlage |
3918 m³ |
Verbrauch der gesamten Wohnanlage an Warmwasser |
3184,83 m³ |
Verbrauch der Summe der Einzelwasserzähler der Wohnungen an Warmwasser |
9,73 m³ |
Verbrauch des Klägers |
6,917848 € |
Kosten pro Kubikmeter |
ergibt insgesamt 67,31 € Verbrauchskosten f... |