Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 96 SGG gilt nicht bei einem weiteren Versagungsbescheid
Leitsatz (amtlich)
Ein weiterer Versagungsbescheid nach § 66 SGB I wird nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand einer laufenden Klage gegen den vorherigen Versagungsbescheid. Der neue Versagungsbescheid betrifft die Mitwirkung in einem neuen Verwaltungsverfahren und damit einen anderen Streitstoff.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Der 1957 geborene Kläger bezog zunächst bis 30.09.2008 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Ein Weitergewährungsantrag vom 22.08.2008 wurde abgelehnt (Bescheid vom 19.09.2008).
Rund ein Jahr später, laut Kläger am 10.07.2009 (Datumsangabe des Klägers auf dem Antrag), laut Eingangsstempel des Beklagten am 31.08.2009, beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Im Antrag waren nur die persönlichen Daten enthalten wie Name, Adresse und Familienstand.
In der Folge wurde der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2009 aufgefordert, verschiedene Unterlagen zur Anspruchsprüfung einzureichen, insbesondere Antragsformulare zu Einkommen, Vermögen und den Kosten der Unterkunft. Am 07.12.2009 ging ein Teil der erbetenen Unterlagen beim Beklagten ein. Ein erheblicher Teil der Unterlagen, insbesondere die Antragsunterlagen zu den Kosten der Unterkunft, Vermögen, Mehrbedarf und Sozialversicherung, enthielten lediglich Streichungen ganzer Passagen und Vermerke "bekannt".
Mit Schreiben vom 09.12.2009 wurden erneut 12 Unterlagen angemahnt, insbesondere zu Bankkonten (Kontoauszüge ab 01.06.2009, Kontoübersicht), Vermögen und den Kosten der Unterkunft. Der Kläger übermittelte nichts und erklärte, dass alle nötigen Unterlagen, insbesondere der Mietvertrag, die Kontoverbindung (die nochmals benannt wurde) und die Angaben zur Krankenkasse in der Akte seien.
Mit weiterem Schreiben vom 29.12.2009 wurden erneut die mit Schreiben vom 09.12.2009 benannten Unterlagen bis spätestens 15.01.2010 angefordert und auf die Möglichkeit der Versagung von Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung hingewiesen.
Mit Bescheid vom 29.01.2010 versagte der Beklagte die Leistungen ab 31.08.2009 gemäß § 66 SGB I. Die fehlenden Unterlagen seien zwingend erforderlich. Ermessen sei ausgeübt worden. Es sei wirtschaftlich zu handeln. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten des Klägers hätten berücksichtigt werden können, seien weder erkennbar noch vorgetragen.
Im Rahmen eines Eilverfahrens (S 16 AS 1500/09 ER) teilte der Kläger dem Sozialgericht mit, dass bereits die Leistungsbeendigung zum 30.09.2008 rechtswidrig gewesen sei, sich seitdem keine Änderungen ergeben hätten und alle erheblichen Tatsachen bekannt seien. Es erfolgte ein Erörterungstermin, in dem der Kläger diverse Einzelangaben zum Vermögen machte. Nachfolgend wurden einzelne Kontoauszüge übermittelt. Mit Beschluss vom 22.02.2010 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Der gegen den Versagungsbescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2010 zurückgewiesen. Der Kläger habe zwar beim Sozialgericht zu einzelnen Punkten Angaben gemacht, jedoch keine Nachweise erbracht. Zudem habe er sich geweigert, lückenlose Kontoauszüge vorzulegen. Die Prüfung von Einkommen und Vermögen sei aber unverzichtbar. Darauf habe auch das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hingewiesen. Deshalb sei die Leistung zu versagen.
Bereits am 25.11.2009 erhob der Kläger eine Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Augsburg, weil über seinen Leistungsantrag nicht entschieden werde. Nach Erlass des Versagungsbescheides vom 29.01.2010 erklärte der Kläger noch vor Erlass des Widerspruchsbescheids eine Klageänderung in eine Anfechtungs- und Leistungsklage.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2010 wurde die Klage abgewiesen. Der Versagungsbescheid sei rechtmäßig. Im Eilverfahren seien Kontoauszüge nur teilweise vorgelegt worden. Es fehle insbesondere ein Kontoauszug, der zu einem Guthaben von 844,41 Euro am 04.08.2009 geführt habe. Die derzeitigen Kosten der Unterkunft seien nicht belegt. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage sei unzulässig, weil ein Versagungsbescheid ausschließlich mit der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 01.06.2010 zugestellt.
Bereits am 06.05.2010 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Leistungen, der mit Versagungsbescheid vom 21.07.2010 gemäß § 66 SGB I abgelehnt wurde. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 12.07.2010 beim Sozialgericht Augsburg Klage (S 16 AS ...