Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung: Erfüllung der Anwartschaftszeit

 

Leitsatz (amtlich)

Keine längere Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

 

Orientierungssatz

Die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld notwendige Anwartschaftszeit iSv § 137 Abs. 1 Nr. 3 SGB III erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III werden allein Zeiten nicht in die Rahmenfrist eingerechnet, in denen der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. Ausnahmen für weitere Fälle sind vom Gesetz nicht (mehr) vorgesehen. Insbesondere der Bezug von Krankengeld vor der Rahmenfrist bleibt ohne Bedeutung.

 

Normenkette

SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 3, § 26 Abs. 2 Nr. 1, § 143 Abs. 1, 3 S. 1, § 148 Abs. 1 Nr. 1, § 161 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGG § 99 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab dem 08.04.2013.

Der Kläger meldete sich am 06.11.2009 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg. Nachdem der Kläger laut einer Bescheinigung der Techniker Krankenkasse (TKK) vom 01.11.2008 bis 04.03.2009 im Anschluss an ein Beschäftigungsverhältnis Krankengeld bezogen hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2012 letztlich Alg ab 06.11.2009 für 540 Kalendertage. Die Bewilligung wurde dabei zunächst bis 07.04.2010 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall befristet. Im Anschluss daran bezog der Kläger vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 Krankengeld von der Mobil Betriebskrankenkasse (BKK Mobil). Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung am 08.04.2013 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.04.2013 erneut Alg ab 08.04.2013 (Restanspruch von 388 Kalendertagen). Die Bewilligung wurde mit Bescheid vom 22.04.2014 ab 18.04.2014 wegen dem Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall aufgehoben. Vom 18.04.2014 bis 30.09.2014 bezog der Kläger wieder Krankengeld nunmehr von der Knappschaft. Einen Antrag auf Zahlung von Alg ab 06.11.2014 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2014 ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 16.10.2015 zurückgewiesen (S 19 AL 424/14). Der Kläger hat dagegen Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt (L 10 AL 305/15).

Einen Überprüfungsantrag bezüglich der mit Bescheid vom 11.04.2013 zuerkannten Dauer des Anspruchs auf Alg lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 ab. Es sei weder von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden, noch sei das Recht falsch angewandt worden. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch trug der Kläger vor, die BKK Mobil habe vom 07.04.2010 bis zum 22.10.2010 Krankengeld gezahlt, wäre jedoch auch verpflichtet gewesen, bis zum 05.05.2011 Leistungen zu erbringen. Deshalb würde sich die Bezugsdauer des Alg aufgrund neuer Tatsachen verlängern. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2014 zurück.

Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Er habe über 16 Monate lang Krankengeld bezogen, weshalb die Leistungsdauer hätte neu berechnet werden müssen. Bei einer Verlängerung der Rahmenfrist auf fünf Jahre wäre ein neuer Alg-Anspruch von sechs Monaten entstanden. Die BKK Mobil hat im Klageverfahren vor dem SG einen Krankengeldbezug des Klägers in der Zeit vom 08.04.2010 bis 22.10.2010 bestätigt. Mit Urteil vom 16.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab dem 08.04.2013 sei kein neuer Alg-Anspruch entstanden. Innerhalb der Rahmenfrist vom 08.04.2011 bis 07.04.2013 habe der Kläger in keinem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Selbst ein Krankengeldbezug vom 08.04.2011 bis 05.05.2011 würde nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit führen.

Der Kläger hat dagegen Berufung beim LSG eingelegt. Die Krankengeldzahlungen würden automatisch zur neuen Berechnung der Anspruchsdauer führen. Die Restdauer habe die Beklagte unrechtmäßig einkassiert. Für das Verfahren beim SG würden noch immer Anwaltskosten in Höhe von 160 € ausstehen, die die Beklagte zu zahlen habe. Im Hinblick auf die Zeit vom 23.10.2010 bis 07.04.2013 sei noch ein Berufungsverfahren hinsichtlich des Krankengeldanspruchs gegen die BKK Mobil beim LSG anhängig. Daneben sei auch ein entsprechender Überprüfungsantrag bei der BKK Mobil gestellt worden. Schließlich würde ein Verfahren wegen Krankengeld gegen die Knappschaft geführt, bezüglich dessen ebenfalls ein Berufungsverfahren beim LSG anhängig sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.10.2015 sowie den Bescheid vom 30.04.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpfli...

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