Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anfechtung einer Meldeaufforderung. Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands. Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung
Leitsatz (amtlich)
I. Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung einer Meldeaufforderung.
II. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.
III. Zum Feststellungsinteresse bei einer erledigten Meldeaufforderung.
Orientierungssatz
1. Besteht bei der Anfechtung einer Meldeaufforderung das wirtschaftliche Interesse des Klägers darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichterscheinens auf eine Meldeaufforderung hin verschont zu bleiben, ist zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands an der Höhe der nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, drohenden Minderung anzuknüpfen.
2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Meldeaufforderung ist wegen der Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtung des deswegen ergangenen Minderungsbescheids nicht unter dem Gesichtspunkt einer Präjudizialität zu begründen.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Meldeaufforderung des Beklagten vom 07.02.2013 zum 27.02.2013 rechtswidrig war.
Der 1954 geborene Kläger bezog vom Beklagten ab 13.03.2009 über mehrere Jahre bis zum 31.03.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug ist der Kläger nach B-Stadt verzogen, wo er seit mehreren Jahren lebt.
Mit Bescheid vom 07.02.2013 lud die zuständige Sachbearbeiterin des Beklagten den Kläger zu einem Termin am 27.02.2013 um 08.45 Uhr ein. Als Grund für die Einladung war angegeben, dass der Beklagte mit dem Kläger über seine aktuelle berufliche Situation sprechen möchte.
Gegen die Meldeaufforderung hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt. Stattdessen hat der Kläger, da er einen (weiteren) Widerspruch zwar für denkbar, aber nicht für erfolgsversprechend hielt, gegen die Meldeaufforderung am 18.02.2013 unmittelbar Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben.
Nachdem der Kläger nicht zum Termin am 27.02.2013 erschienen war, hat der Beklagte am 19.04.2013 einen Sanktionsbescheid erlassen, mit dem er eine Minderung des Arbeitslosengelds II des Klägers für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.07.2013 um monatlich 38,20 € festgestellt hat.
Mit Urteil vom 08.06.2016 hat das SG die Klage abgewiesen.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Der Kläger hat die Berufung nicht begründet.
Mit Schreiben vom 11.11.2016 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei. Der Wert des Beschwerdegegenstands des Berufungsverfahrens übersteige 750,00 € nicht, da ein Verstoß gegen die Meldeaufforderung mit 114,60 € sanktionsbewehrt gewesen sei. Die Berufung betreffe auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Sie sei vom SG auch nicht zugelassen worden.
Am 29.11.2016 (Eingang beim LSG) hat der Kläger die Gewährung von Fahrtkosten für sich und seinen Beistand für die mündliche Verhandlung am 21.12.2016 beantragt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluss vom 08.12.2016 abgelehnt.
Mit mehreren Faxen vom 12.12.2016 und weiteren Faxen vom 15.12.2016 hat der Kläger die Unterzeichner des Beschlusses vom 22.11.2016 im Verfahren L 18 AS 688/16 NZB, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08. Juni 2016 - S 17 AS 80/13 zurückgewiesen hat, wegen Befangenheit für alle weiteren zukünftigen Verfahren sowie auch alle anhängigen und laufenden Verfahren abgelehnt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die Meldeaufforderung des Beklagten vom 07.02.2013 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird wegen der Einzelheiten auf die beigezogenen Akten des Beklagten, die Gerichtsakten beider Instanzen und die Akten der Verfahren beim LSG L 11 AS 881/12 B ER, L 18 AS 670/16, L 18 AS 67/13, L 18 AS 117/13, L 18 AS 118/13, L 18 AS 234/13, L 18 AS 136/13, L 18 AS 137/13, L 18 AS 666/16, L 18 AS 667/16, L 18 AS 668/16, L 18 AS 31/13 und L 18 AS 32/13 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Sache ohne vorherige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 12.12.2016 entscheiden, da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (sieh...