Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 sowie das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2005 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verpflichtet, den Unfall vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall streitig.
Der 1974 geborene Kläger war Inhaber der Schank- und Speisewirtschaft "O." in K., N. . Er übte den Beruf eines Gastwirts aus. Seinen Wohnsitz hatte er in der S.straße, N., bei seinen Eltern.
Am 01.05.2000, gegen 2.00 Uhr früh, geriet er in der K. Straße stadtauswärts fahrend aus ungeklärten Gründen auf die linke Straßenseite und stieß frontal gegen einen dort abgestellten Hänger einer Speditionsfirma. Der Unfall ereignete sich ca. 600 Meter von der Gaststätte entfernt. Der Kläger wurde bewusstlos und eingeklemmt in seinem PKW liegend aufgefunden mit offenem Schädel-Hirn-Trauma 3.Grades (Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 01.05.2000).
Nach Auffassung der Polizeidienststelle N. befand sich der Kläger auf dem Weg zu seinem Lokal. Eine bei ihm entnommene Blutprobe führte zu einem Ergebnis von 0,01 Promille.
Der Kläger selbst kann sich an den Unfallhergang nicht mehr erinnern. Am 16.10.2000 gab er - unter Berücksichtigung weiter bestehender Erinnerungslücken - an, dass sein Lokal von 19.00 bis 24.00 Uhr geöffnet gewesen sei. Er habe den Gastraum noch säubern und seine Einnahmen und Schlüssel abholen wollen. Vorher habe er Frau M. nach Hause gebracht. Zeugen über den Antritt der Fahrt bzw. eine evtl. Rückfahrt in das Lokal seien nicht vorhanden. Für die Zeit der Heimfahrt des Gastes sei das Lokal geschlossen gewesen.
Frau M. gab bei ihrer Einvernahme vor der Polizeiinspektion N. am 16.11.2000 an, dass sie am Sonntag Abend, den 30.04.2000, mit dem Kläger in dessen PKW unterwegs gewesen sei. Sie seien beide nach N. zu einer Veranstaltung gefahren, anschließend über N. nach H. . Dort habe sie der Kläger gegen 1.00 Uhr früh zu Hause abgeliefert. Er habe gleich nach N. zurückfahren wollen. Ob er zu seiner Wohnung oder Gaststätte fuhr, wisse sie nicht. Am 17.11.2000 gab sie noch an, der Kläger habe nach Hause fahren wollen.
Mit Bescheid vom 13.12.2000 lehnte die Beklagte eine Entschädigung für das Ereignis ab. Eine versicherte Tätigkeit sei nicht nachgewiesen.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, er sei die K. Straße stadtauswärts gefahren. Nachdem sich auf der K. Straße stadtauswärts nach dem Baumarkt lediglich noch ein Betriebsgelände und seine Gaststätte befunden habe, müsse er auf dem Weg zu seiner Kneipe gewesen sein. Auch sei die Gaststätte, als sie sein Vater nach dem Unfall öffnete, noch gänzlich unaufgeräumt gewesen. Da er am 01.05.2000 eine Bekannte, Frau B., an den Bodensee fahren wollte, und deshalb am nächsten Tag keine Zeit zum Aufräumen gefunden hätte, habe er die Gaststätte in der Nacht aufräumen müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 31.05.2001 zurück.
Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Bayreuth erhoben und beantragt, das Ereignis vom 01.05.2000 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Er hat vorgetragen, dass er in der Unfallnacht auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle gewesen sei, um aufzuräumen und das dort noch befindliche Geld abzuholen.
Im Erörterungstermin vom 15.09.2004 hat das SG die Zeugen U. H., J. H. und B. H., S. K., R. W., H. F., B. S., N. M., E. L. und S. B. einvernommen. Der Kläger hat ausgeführt, dass er nachts eine Bekannte heimgefahren habe. Er erinnere sich, dass er zu Hause Putzmittel geholt habe, weil er am nächsten Tag putzen wollte. Er wollte noch nachts putzen, da er wegen einer Fahrt nach L. am 01.05.2000 dazu keine Zeit gehabt hätte. Er habe Putzmittel zum Reinigen der Toiletten und der Theke geholt. Diese Sachen seien später auch in dem Unfallfahrzeug gefunden worden. Die Gaststätte habe am 30.04.2000 um 19.00 Uhr geöffnet. Er wisse aber nicht mehr im Einzelnen, wer damals dagewesen sei. Er wisse auch nicht, wann er seine Bekannte, die Zeugin M., nach Hause gefahren habe. Seine Gaststätte habe auf jeden Fall am 01.05.2000 geöffnet werden sollen. Der Zeuge W. hätte sie aufsperren sollen, wenn er nicht rechtzeitig aus L. (Fahrt von Frau B.) zurückgekommen wäre. Es könnte sein, dass er am Abend des 30.04.2000 in N. gewesen war, nachdem er die Gaststätte geschlossen hatte. Er wisse nicht, ob er am 30.04.2000 um 23.00 oder 24.00 Uhr die Gaststätte geschlossen hatte. Es sei aber nicht früher gewesen. An ein Gespräch mit seiner Schwester am 30.04. oder 01.05.2000 erinnere er sich nicht. Er glaube auch nicht, dass er in der Nacht vom 30.04.2008 zum 21.05.2000 im Oberge...