Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente nach Beitragserstattung. Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Arbeitgeberbeitrag. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Gewährung von Altersrente nach § 35 SGB 6 trotz Beitragserstattung nach § 1303 Abs 1 RVO bzw § 210 SGB 6.
Orientierungssatz
1. Als Folge der Beitragserstattung wird das Versicherungsverhältnis aufgelöst, so dass aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung mehr bestehen (vgl § 1303 Abs 7 RVO bzw § 210 Abs 6 SGB 6).
2. Eine Rechtsgrundlage, aus der sich ein Rentenanspruch nur beruhend auf den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ableiten lässt, gibt es nicht. Vielmehr ist mit der Beitragserstattung das Sozialversicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen und der Kläger kann keine Ansprüche aus diesem Sozialrechtsverhältnis herleiten. Dies verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausführt (vgl BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BvR 772/85 ua = SozR 2200 § 1303 Nr 34).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Altersrente nach § 35 SGB VI, trotz Beitragserstattung, streitig.
Der 1937 geborene Kläger ist tunesischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Er arbeitete vom 06.07.1970 bis zum 20.02.1984 versicherungspflichtig in Deutschland.
Der Kläger beantragte am 09.02.1984 bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen die Erstattung seiner zur gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge. Mit Bescheid vom 02.05.1984 wurden dem Kläger die Beiträge in Höhe von 33.838,80 DM erstattet.
Am 31.08.2006 beantragte der Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen formlos die Gewährung einer Altersrente. Mit einem weiteren Schreiben vom 06.09.2006 stellte er bei der Beklagten ebenfalls einen Antrag auf Gewährung der Altersrente. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen gab den bei ihr eingegangenen Rentenantrag an die Beklagte als zuständige Verbindungsanstalt für Tunesien ab. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.10.2006 die Gewährung von Altersrente ab, da die zur Deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 02.05.1984 erstattet worden seien und daher keine Ansprüche gegen die Deutsche Rentenversicherung bestehen würden. Nach der Erstattung dieser Beiträge seien keine weiteren Beiträge vom Kläger entrichtet worden.
Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 17.11.2006, bei der Beklagten am 29.11.2006 eingegangen, Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass bei der Ausreise aus Deutschland eine Prämie in Höhe seiner persönlichen Anteile zur Rentenversicherung an ihn gezahlt worden sei, damit er Deutschland freiwillig verlasse. Er sei der Meinung, dass die Arbeitgeberanteile für eine spätere Rentenzahlung erhalten geblieben wären.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2007 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da aufgrund der durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis des Klägers aufgelöst worden sei.
Am 22.02.2007 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg, das den Rechtsstreit an das örtlich zustände Sozialgericht Augsburg (SG) verwies. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger nochmals vor, dass ihm eine Rente aufgrund der noch vorhandenen Arbeitgeberanteile zustehe. Die von der damaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen erhaltene Erstattungssumme sei lediglich eine Prämie für das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland gewesen.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2008 ab, da der Kläger keinen Anspruch auf Altersrente gemäß § 33 Abs. 2 SGB VI habe. Trotz Vollendung der Altersgrenze erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente nach § 35 bzw. § 235 SGB VI nicht. Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente sei die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 50 Abs. 2 Nr.1 Satz 1 SGB VI von fünf Jahren. Durch die Erstattung der Beiträge sei das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger gemäß § 210 Abs. 6 Satz 2 SGB VI aufgelöst worden. Damit bestünden für den Kläger keine Beiträge mehr in der gesetzlichen Rentenversicherung und damit sei die Klage abzuweisen.
Am 19.12.2008 hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg eingelegt. Er macht geltend, dass sein Versicherungsverhältnis wegen der eingezahlten Arbeitgeberanteile nicht aufgelöst worden sei, dass er kein Einkommen habe und arbeitslos sei und dass die Beklagte die Arbeitgeberanteile für sich behalten habe. Zur Erwiderung hat die Beklagte ausgeführt, dass die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zurückzuweisen sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbesch...