Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30.03.2003 streitig.
Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des 1963 geborenen Klägers endete am 31.12.1996. Bis zum 30.08.1997 bezog der Kläger Alg und bis zum 06.04.1998 Alhi. Vom 15.09. bis 03.11.1997 bezog er Unterhaltsgeld (Uhg) und vom 04.11.1997 bis 25.01.1998 Krankengeld. Vom 08.05. bis 02.06.2000 nahm der Kläger an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, vom 02.11.2000 bis 31.01.2001 an einer Trainingsmaßnahme und vom 05.02. bis 02.03.2001 an einer Feststellungsmaßnahme teil. Daran an schloss sich die Teilnahme an einer Umschulung vom 05.03.2001 bis 30.01.2003 mit erfolgreichem Abschluss. Für die genannten Maßnahmen bezog der Kläger Uhg.
Am 06.02.2003 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte zum 30.03.2003 die Bewilligung von Alg.
Mit Bescheid vom 04.04.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Anwartschaftszeit - eine der Voraussetzungen für den Bezug von Alg - sei nicht erfüllt. Der Kläger habe innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 30.03.2003 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Einen Anspruch auf Alhi erfülle er ebenfalls nicht, da er innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 30.03.2003 kein Alg bezogen habe. Die Gewährung von Alhi wegen einer Beschäftigung oder einer gleichgestellten Zeit sei durch das 3. Änderungsgesetz zum Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ab 01.01.2000 nicht mehr möglich. Die Entscheidung beruhe auf §§ 117, 123, 124, 190, 192 SGB III.
Unter Hinweis auf die Teilnahme an diversen Maßnahmen sowie die Umschulung mit erfolgreichem Abschluss machte der Kläger mit dem Widerspruch insbesondere geltend, dass in der gesamten Zeit sein zum damaligen Zeitpunkt noch bestehender Anspruch auf Alhi geruht habe, weshalb ihm Alhi weiterzubewilligen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Alg entstehe, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe, wobei diese Rahmen- frist gemäß § 124 Abs.2 SGB III aber nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreichen dürfe. Die letzte beitragspflichtige Beschäftigung des Klägers habe aber bis einschließlich 31.12.1996 gedauert und läge damit noch vor Entstehung des Alg-Anspruchs am 01.07.1997. Dieser Anspruch sei mit Ablauf des 30.08.1997 erschöpft. In der dreijährigen Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 seien keine Versicherungszeiten feststellbar, da seit Inkrafttreten des SGB III am 01.01.1998 der Bezug von Uhg nicht mehr als Beitragszeit gelte. Die dreijährige Rahmenfrist vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 könne gemäß § 124 Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III jedoch um Zeiten verlängert werden, in denen der Arbeitslose Uhg erhalten habe. Nach § 124 Abs.3 Satz 2 i.V.m. Abs.3 Satz 1 Nr.4 SGB III ende diese verlängerte Rahmenfrist aber spätestens nach fünf Jahren seit ihrem Beginn. In dem maximal möglichen Zeitraum vom 30.03.1998 bis 29.03.2003 hätten aber ebenfalls keine Versicherungspflichtzeiten von mindestens zwölf Monaten festgestellt werden können. Nachgewiesen seien nur Versicherungszeiten für den Bezug von Uhg in der Zeit vom 15.09. bis 03.11.1997 und den Bezug von Krankengeld in der Zeit vom 04.11.1997 bis 25.01.1998.
Ein Anspruch auf Alhi sei am 30.03.2003 ebenfalls nicht entstanden. Anschluss-Alhi hätte nach §§ 190, 192 SGB III nur gewährt werden können, wenn der Kläger innerhalb des letzten Jahres vor dem 30.03.2003 Alg bezogen hätte. Gemäß § 192 Satz 2 Nr.4 SGB III könne diese einjährige Vorfrist wieder um Zeiten des Bezugs von Uhg verlängert werden. Eine Verlängerung könne jedoch nach § 192 Satz 2 Nr.4 SGB III nur insofern erfolgen, als die einjährige Vorfrist vor der Arbeitslosmeldung am 30.03.2003 um maximal zwei Jahre erweitert werde und sich damit auf die Zeit vom 30.03.2000 bis 29.03.2003 erstrecke. Während dieser Zeit habe der Kläger aber kein Alg bezogen. Dieses sei zuletzt bis 30.08.1997 gewährt worden.
Auch eine Verlängerung der einjährigen Vorfrist nach § 196 Satz 2 Nr.4 SGB III, d.h. eine Verlängerung um Zeiten des Bezugs von Uhg nach dem letzten Tag des Bezuges von Alhi am 06.04.1998 könne in der Sache zu keinem anderen Ergebnis führen. Danach verlängere sich die einjährige Frist seit dem letzten Tag des Bezugs von Alhi um maximal zwei Jahre, d.h. ausgehend von einem Alhi-Bezug bis zuletzt am 06.04.1998, erstrecke sich die maximal verlängerte Frist dann vom 07.04.1998 bis zum 06.04.2001. Die erneute Arbeitslosmeldung und Antragstellung des Klägers sei jedoch erst zum 30.03. erfolgt, so dass auch nach dieser Vorschrift kein Leistungsanspruch ent...