nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 03.05.2002; Aktenzeichen S 11 RA 351/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 4 RA 280/03 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 3. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verrechnung von Forderungen der Bundesanstalt für Arbeit mit der Regelaltersrente des Klägers.
Dazu hat das Landesarbeitsamt Bayern die Beklagte am 14.04.1998 wegen Verpflichtungen des Klägers aus Konkursausfallgeld und Beitragszahlungen der Arbeitsverwaltung über 114.359,18 DM ermächtigt. Einem Antrag auf Erlass dieser Forderungen entsprach die Bundesanstalt nicht (Bescheid vom 23.04.2001).
Die Beklagte zahlt dem 1934 geborenen Kläger Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 25.06.1998 verrechnete sie unter Beachtung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850c Zivilprozessordnung - ZPO -). Nach einem am 26.10.2000 geschlossenen gerichtlichen Vergleich erklärte sich die Beklagte aber bereit, "dem Kläger von seiner Rente den Betrag auszuzahlen, den das zuständige Sozialamt als sozialhilferechtlichen Bedarf ermittelt". Dabei seien die Kosten der nachgewiesenen Unterkunft und für Heizung sowie die anteilige Weihnachts- und Bekleidungsbeihilfe mit zu berücksichtigen. Der Betrag, der über den Sozialhilfebedarf des Klägers hinausgehe, sei an den nächstrangigen Verrechnungsgläubiger abzuführen. Nach der daraufhin von der Sozialhilfeverwaltung des Landratsamts T. vom 24.11.2000 vorgelegten Bescheinigung errechnete sich ein sozialhilferechtlicher Bedarf für den Kläger und seine Ehefrau von 1.481,25 DM (Regelsatz für den Haushaltsvorstand: 581,83 DM, Regelsatz für die Ehefrau: 477,92 DM, Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit: 85,20 DM, Krankenkassenbeitrag: 336,30 DM) neben den Kosten der Unterkunft (650,00 DM) und Bekleidungs- und Weihnachtsbeihilfen. Ein Mehrbedarf für den Kläger stehe erst mit 65 Jahren zu, wenn in einem vorhandenen Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen "G" oder "aG" eingetragen sei. Beihilfen für Medikamente würden nicht direkt durch das Sozialamt gewährt, jedoch seien Sozialhilfeempfänger von der Zuzahlung befreit.
Nach Bekanntwerden der Renteneinkünften der Ehefrau des Klägers in Höhe von 1.025,77 DM rückte die Beklagte von der Annahme eines zu verrechnenden Betrag von 405,01 DM ab (Rente 2.536,26 DM abzüglich Bedarf von 1.481,25 DM und Unterkunft von 650,00 DM). Auf Anforderungen durch die Beklagte gab das Landratsamt T. einen geringeren Bedarf des Ehemannes als 1.481,25 DM an, da das den Bedarf übersteigende Einkommen der Ehefrau auf diesen zu übertragen sei. Dem widersprach der Kläger. Es sei völlig unklar, weshalb die Sozialhilfeverwaltung einen sozialhilferechtlichen Bedarf in Höhe von 1.105,48 DM habe mitteilen können. Das Familieneinkommen sei der Sozialhilfeverwaltung nicht bekannt. Die einzige bislang vorliegende Berechnung sei diejenige vom 24.11.2000. Solange keine neue Berechnung vorliege, sei diese maßgebend. Diese Bestätigung vom 24.11.2000 sei auch Geschäftsgrundlage des von den Parteien vor dem Sozialgericht Regensburg geschlossenen Vergleichs gewesen.
Nach Anhörung vom 09.02.2001 nahm die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2001 ab 01.10.2000 eine Verrechnung von monatlich 642,31 DM von der Regelaltersrente in Höhe von 2.536,26 DM vor (netto 2.367,63 DM unter Einbehaltung des Beitrags zur Krankenversicherung gemäß § 255 SGB V). Nach der Begründung könnten laufende Geldleistungen gemäß § 51 Abs.2 SGB I bis zu deren Hälfte verrechnet werden, soweit es sich bei den Ansprüchen gegen den Berechtigten um zu Unrecht erbrachte Sozialleistungen oder Beitragsansprüche handele. Eine Hilfebedürftigkeit im Sinne der Vorschriften des BSHG trete nicht ein. Laut Feststellung des Sozialamts T. ergebe sich unter Einbeziehung von Bekleidungsbeihilfen und Weihnachtsbeihilfen sowie Kosten der Unterkunft für beide Ehegatten zusammen ein Sozialhilfebedarfssatz von 2.131,25 DM. Dieser Bedarfssatz enthalte auch den Krankenkassenbeitrag. Die Rente des Klägers betrage ein- schließlich der Beitragszuschüsse 2.541,62 DM. Die monatliche Rente der Ehefrau belaufe sich auf 1.025,77 DM, so dass ein Gesamteinkommen von 3.567,39 DM erzielt werde. Abzüglich des Verrechnungsbetrages von 642,31 DM verbleibe ein Einkommen von 2.925,08 DM, das erheblich über dem vom Sozialamt festgestellten Sozialhilfebedarf liege. Der Vergleich vom 26.10.2000 würde die Beklagte dazu berechtigen, noch einen erheblich höheren Verrechnungsbetrag an das Landesarbeitsamt abzuführen.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2001 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Auch dabei hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass zu keinem Zeitpunkt von einer Berücksichtigung der Rente der Ehefrau die Rede gewesen s...