Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.05.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer höheren Altersrente.
Die 1924 geborene Klägerin bezieht seit 01.04.1984 Altersruhegeld. Auf Antrag der Klägerin wurde das Altersruhegeld mit Bescheid vom 18.01.1989 neu berechnet und Erziehungszeiten für die eigenen Kinder der Klägerin E. (geb. 1953), K. (geb. 1957) und L. (geb. 1960) berücksichtigt. Die Rente wurde durch Bescheid vom 04.11.1991 mit Wirkung ab 01.01.1992 um einen Zuschlag erhöht (RRG 1992), der sich aus der Berücksichtigung von Mindesteinkommen für Pflichtbeiträge in der Zeit von 1973 bis 1991 ergab.
Die Klägerin beantragte am 15.05.2003 die Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung von Zeiten für die Erziehung des Kindes H. R. (geb. 1945), das Kind ihres Ehemannes (Eheschließung am 27.05.1950) aus dessen erster Ehe. Sie habe das Kind ab 1948 erzogen. Sie könne es einfach nicht glauben, dass Frauen, deren Kind nach einigen Wochen oder Monaten verstorben sei, mehr Anrecht auf Erziehungsgeld hätten als sie, die das Kind vom 3. bis 18. Lebensjahr erzogen habe. Dies mache mehr Sorgen und Probleme als eine Erziehung im ersten Lebensjahr. Sie wolle ihre Liebe und Opferbereitschaft anerkannt haben. Sie habe die Mutterstelle vertreten und wolle nichts anderes als leibliche Mütter, die das Erziehungsgeld für ein paar Wochen oder Monate bekämen, obwohl sie ihre Kinder nicht erzogen hätten.
Die Beklagte lehnte Leistungen wegen der Erziehung des Kindes H. R. mit Bescheid vom 02.06.2003 und Widerspruchsbescheid vom 12.08.2003 ab, weil weder eine Kindererziehungszeit noch eine Kinderberücksichtigungszeit vorliege. Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27.05.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es darauf hingewiesen, dass der Klägerin für die Erziehung des H. R. weder Kindererziehungszeiten zuzuordnen noch Leistungen für Kindererziehung zu gewähren seien. Es ist der Begründung im angefochtenen Widerspruchsbescheid gefolgt.
Mit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Leistungen wegen der Erziehung des Kindes aus der ersten Ehe ihres Ehemannes.
Die Klägerin, für die in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 27.05.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2003 zu verurteilen, bei der Berechnung ihrer Altersrente Leistungen für die Erziehung des Kindes H. R. zu berücksichtigen und höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Die Beklagte verweist insoweit auf die nach ihrer Ansicht zutreffenden Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 27.05.2004 zu Recht entschieden, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Erziehung des Kindes H. R. bei der Berechnung der Altersrente hat. Im Fall der Klägerin liegt weder eine Kindererziehungszeit vor noch ist eine andere Leistung für Kindererziehung zu gewähren.
Gemäß § 3 Satz 1 Nr 1 i.V.m. §§ 55 und 56 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind die Zeiten einer Kindererziehung in dem in § 56 SGB VI bestimmten Umfang als Beitragszeiten in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. § 249 Abs 1 SGB VI bestimmt als Sondervorschrift, dass abweichend von § 56 Abs 5 Satz 1 SGB VI bei den vor dem 01.01.1992 geborenen Kindern die Kindererziehungszeit zwölf Monate nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes endet. Im Fall des Kindes H. R. kommt als Zeit der Kindererziehung somit nur die Zeit vom 01.07.1945 bis 30.06.1946 in Betracht. Die Klägerin zählt schon deshalb nicht zu dem hier versicherten Personenkreis, da sie das Kind erst ab 1948 erzogen hat. Demnach ist die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für H. R. nicht möglich, da die Klägerin nicht zum versicherten Personenkreis des § 249 SGB VI zählt.
Mütter der von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit und einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung ausgeschlossenen Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 249 Abs 4 SGB VI) können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Leistungen wegen Kindererziehung (§§ 294, 294a SGB VI) erhalten. Aber auch diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht gegeben. Diese Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen für Kindererziehung sind in § 294 SGB VI geregelt. Danach haben Anspruch auf die Leistung für Kindererziehung nur Mütter, die ein Kind lebend geboren haben. Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist - im Gege...