Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut.
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.
Normenkette
SGB VI § 307d Abs. 1 S. 3, § 56 Abs. 3 Sätze 1-3, § 57 Sätze 1-2, §§ 294, 294a; SGB IV § 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6; NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen Art. 13 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin ein weiterer halber persönlicher Entgeltpunkt (0,5) wegen Kindererziehung für ihre Tochter D aufgrund der Neuregelung der sog. Mütterrente II ab dem 01.01.2019 zuzuerkennen ist und sie in der Folge Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.
Die 1952 geborene Klägerin war mit einem Soldaten der United States Armed Forces verheiratet. In der Zeit von Januar bis Oktober 1985 hielt sich die Klägerin mit ihrem Mann in den USA auf und brachte dort 1985 das gemeinsame Kind M zur Welt. Ab dem 08.10.1985 hielt sich die Familie bis Januar 1988 wieder in Deutschland auf. Am 22.12.1986 brachte die Klägerin die gemeinsame Tochter D zur Welt. Von Januar 1988 bis Juli 1992 hielt sich die Familie wieder in den USA auf. Seit 01.07.1992 lebt die Klägerin in Deutschland. Nach Angaben der Klägerin wurde die Ehe am 28.01.1998 geschieden.
Mit Bescheid der Beklagten vom 25.02.2005 wurden im Rentenkonto der Klägerin folgende Zeiten der Kindererziehung anerkannt:
- Für die am 10.05.1985 geborene Tochter M die Zeit vom 01.10.1985 bis 31.01.1988 als Kindererziehungszeit; die Zeiten vom 01.10.1985 - 31.01.1988 sowie vom 01.07.1992 bis 09.05.1995 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung
Die Zeit vom 10.05.1985 bis 30.09.1985 sowie vom 01.02.1988 bis 30.06.1992 könne nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil die Tochter M in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.
- Für die am 22.12.1986 geborene Tochter D die Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1987 als Kindererziehungszeit; die Zeiten vom 22.12.1986 bis 31.01.1988 sowie vom 01.07.1992 bis 21.12.1996 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung.
Die Zeit vom 01.02.1988 bis 30.06.1992 könne nicht als Berücksichtigungszeit anerkannt werden, weil die Tochter D in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.
Gegen den Bescheid vom 25.02.2005 legte die Klägerin nur im Hinblick auf geltend gemachte Ausbildungszeiten Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2006 zurückgewiesen worden war.
Aufgrund eines Antrags vom 19.01.2006 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 01.01.2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer, wobei teilweise eine Anrechnung von Einkommen sowie einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgte.
Mit Bescheid der Beklagten vom 14.10.2015 wurde die Rente ab dem 01.12.2015 in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt und der Klägerin eine Altersrente in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 862,10 € (Bruttorente 962,69 €) zuerkannt. In dem dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlauf fanden sich die mit dem Bescheid von 2005 zuerkannten Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in dem oben beschriebenen Umfang. Weiterhin waren Zeiten des Auslandsaufenthalts in den USA als Pflichtbeitragszeiten (nur für den Anspruch) aufgelistet.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26.03.2019 berechnete die Beklagte die bisherige Altersrente für schwerbehinderte Menschen wegen eines höheren Zuschlags für Kindererziehung ab dem 01.01.2019 neu und bewilligte der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe eines Bruttobetrages von 1.071,65 € (Zahlbetrag 956,98 €). Der bisherigen Berechnung hätten 32,9576 persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegen. Diese seien um 0,5000 für 1 Kind zu erhöhen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 03.04.2019 Widerspruch ein. Sie könne sich den Nachzahlungsbetrag von 42,88 € nicht erklären und bitte um Überprüfung. Sie habe vor 1992 zwei Kinder geboren. Mit weiterem Schreiben vom 06.04.2019 wies die Klägerin auf die Anwendbarkeit des NATO-Truppenstatuts aufgrund der Ehe mit einem US-Soldaten sowie auf die doppelte Staatsangehörigkeit ihrer beiden Töchter hin.
Mit Schreiben vom 01.08.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Zuschlag nach der "Mütterrente II" nur für die Tochter M berücksichtigt werden könne. Da die Berücksichtigungszeit für die Tochter D im Januar 1989 wegen Auslandsaufenthalt abgelehnt worden sei, habe kein Zuschlag in Höhe von 0,5 Entgeltpunkten anerkannt werden können. Zu diesem Zeitpunkt hätten die Klägerin und ihr Ehemann in den USA gelebt und beide hätten keinen Bezug zur deutschen Rentenversicherung gehab...