Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Kleidung als Bestandteil des Regelbedarfs. Darlehen bei unabweisbarem Bedarf. festliche Bekleidung anlässlich der Kommunionsfeierlichkeit. keine ergänzende Sozialhilfe nach § 73 SGB 12. kein Sonderbedarf der Erstausstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Der durch die Regelleistung abgegoltene Bedarf umfasst die gesamte Ausstattung an Bekleidung. Hierzu gehört auch würdige Kleidung für besondere Anlässe.
2. Die Ausrichtung einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunionfeier eines Kindes, stellt keine atypische Bedarfslage dar, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47ff SGB 12 geregelten Bedarfslagen aufweist. Die Kosten einer - bescheidenen - Familienfeier sind aus der Regelleistung zu decken. Im Hinblick auf die Bedeutung von Familienfeiern anlässlich religiöser Feste ist uU ein unabweisbarer Bedarf iS des § 23 Abs 1 S 1 SGB 2 anzunehmen.
3. Einmalige Leistungen sind gesondert zu beantragen.
Orientierungssatz
Eine Übernahme der Kosten der Bekleidung für die Erstkommunion auf der Grundlage des § 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 2 ist ebenfalls nicht möglich.
Tenor
Die Berufungen gegen das Urteil des Sozialgerichtes Würzburg vom 31.01.2008 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Übernahme der Kosten für Bekleidung und ein Familienfest anlässlich der Erstkommunion der Klägerin zu 3.
Die Kläger bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 05.02.2007 für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007.
Am 19.03.2007 beantragte der Kläger zu 1. anlässlich der am 15.04.2007 bevorstehenden Erstkommunion seiner Tochter, der Klägerin zu 3., die Bewilligung eines Bekleidungszuschusses in Höhe von 300.- EUR. Es müsse für seine Tochter ein Kommunionkleid (ebenso wie Haarschmuck, Kerze und Schuhe) sowie festliche Kleidung für sich, seine Frau (Klägerin zu 2.) und seinen Sohn (Kläger zu 4.) angeschafft werden. Darüber hinaus sei ein Familienfest mit 20 Personen in einem Gasthaus geplant. Hierfür würden ca. 700.- EUR anfallen, die gleichfalls zu erstatten seien, weil die Regelleistungen hierfür nicht ausreichten.
Die Beklagte ermittelte in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin zu 3. kein Kommunionkleid benötige, weil seitens der Kirche Kutten gestellt würden, die von den Kindern zu tragen wären. Im Rahmen eines Gespräches am 03.04.2007 wurde dem Kläger zu 1. seitens der Beklagten erläutert, dass eine Kostenübernahme lediglich in Bezug auf die Bekleidungskosten in Höhe von 300.- EUR möglich sei, und die Bewilligung auch nur als Darlehen und nicht als Zuschuss erfolgen könne. Hiermit war der Kläger zu 1. nicht einverstanden und vertrat die Auffassung, dass die beantragten Leistungen, insbesondere die Bekleidung als einmalige Beihilfen zu gewähren seien.
Mit Bescheid vom 19.06.2007 lehnte die Beklagte sowohl die Bewilligung einer Beihilfe für die Anschaffung von Bekleidung als auch für die Ausrichtung einer Familienfeier ab. Der geltend gemachte Bedarf sei nicht unter § 23 Abs 3 SGB II zu fassen, so dass ein Anspruch auf einen Zuschuss nicht bestehe. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1. die seitens der Beklagten angebotene darlehensweise Bewilligung der Bekleidungskosten nicht in Anspruch nehmen wollen.
Im Widerspruch vom 27.06.2007 brachte der Kläger zu 1. vor, dass die Kosten für die Familienfeier auf 500.- EUR reduziert werden konnten. Im Übrigen erwarte er jedoch die Bewilligung einer Beihilfe in Höhe von 800.- EUR. Am 24.07.2007 legte er Belege über Kosten in Höhe von 822,60 EUR vor, die anlässlich der Kommunion entstanden seien (Gasthaus: 513,20 EUR; Fotostudie: 69,90 EUR; C& A: 142.- EUR; bonprix: 97,50 EUR).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2008 zurück. Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere die Anschaffung der Bekleidung, seien nicht als Kosten einer Erstanschaffung iSd § 23 Abs 3 SGB II erstattungsfähig. Das Entstehen eines Bekleidungsbedarfes anlässlich einer Kommunion sei absehbar und nicht mit den außergewöhnlichen Umständen vergleichbar, die Anlass für eine Erstanschaffung (z.B. Geburt, Haftentlassung; Wohnungsbrand) seien. Die Aufwendungen für die Familienfeier seien bereits nach dem Wortlaut der Regelung nicht unter § 23 Abs 3 SGB II zu fassen.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger zu 1. am 17.01.2008 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Ein Ansparen der Aufwendungen für die Kommunion aus der Regelleistung sei nicht möglich und die finanziellen Reserven der Familie seien bereits anlässlich der Taufe seines Sohnes im Herbst 2006 (Kläger zu 4.) aufgebraucht worden. Er beantrage die Zahlung von 822,60 EUR.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 31.01.2008 hat der Kläger zu 1. klar gestellt, dass er für alle Mitglieder der Familie Klage erhoben habe.
Das SG hat diese Klagen mit U...