Leitsatz (amtlich)
Die nach kurzfristiger Anlernung verrichtete Tätigkeit als Mitglied der Grubenrettungsmannschaft rechtfertigt für sich genommen nicht die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 2. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Bewertung von in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten.
Der 1943 in K. geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 22. April 1990.
Der Kläger hat in Polen die Grundschule (Volksschule) für Berufstätige abgeschlossen sowie folgende Kurse absolviert:
19. Oktober 1966 - 22. November 1966: Wettermänner-Vermesser
24. Januar 1967 - 18. Februar 1967: Lehrbergmänner
1. März 1968 - 18. Juni 1968: Jung-Zimmermann
2. Mai 1969 - 15. Mai 1969: Zimmerhauer.
Ausweislich des polnischen Legitimationsbuches sowie vorgelegter Arbeitgeberbe-scheinigungen hat er folgenden Berufsweg zurückgelegt:
Januar 1958 - April 1958: Lehrling
April 1960 - Juni 1960: Wärter
August 1960 - Oktober 1960: Lehrling über Tage
November 1960 - Oktober 1963: Hilfsmechaniker, Blechlader, Lackierer, Maschinist, Elektriker
(Oktober 1963 - April 1965: Wehrdienst)
26. April 1965 - 15. Juni 1966: Elektriker unter Tage
16. Juni 1966 - 14. Juli 1966: qualifizierter Handwerker unter Tage
2. August 1966 - 30. September 1966: ungelernter Arbeiter unter Tage
4. Oktober 1966 - 10. April 1967: Arbeiter unter Tage
11. April 1967 - 14. Februar 1970: Wettermann unter Tage
15. Februar 1970 - 1. März 1987: Zimmerhauer/-mann unter Tage (Bescheinigung v. 9. August 1999/19. April 1990)
2. März 1987 - 28. Februar 1990: Zimmerhauer unter Tage
Mit Antrag vom 10. Dezember 1997 begehrte der Kläger Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres. In dem Antrag gab er an, von 1958 bis 1960 als Automechanikerlehrling tätig gewesen zu sein. Mit Bescheid vom 29. September 1998 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 10. Dezember 1997 hin Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres ab 1. Juni 1998 gewährt. Die Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 wurde hierbei der Qualifikationsgruppe 5, Bereich 01 der Anlage 14 zum Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) zugeordnet.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und begehrte u.a. die Einstufung der Zeit vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 in die Qualifikationsgruppe 4. Hauptberuf des Klägers sei der Zimmermannsberuf, der eindeutig ein Facharbeiterberuf sei. Der Kläger habe langjährige qualifizierte Berufserfahrung gesammelt. Zudem habe er vom 17. Oktober 1970 bis zum 6. November 1988 durchgehend als Mitglied der Rettungsmannschaft der Kohlegruben gearbeitet und insoweit auch Kurse belegt.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999, zugestellt am 21. Juli 1999, zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, eine Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 vom 26. April 1965 bis 28. Februar 1990 komme nicht in Betracht. Die vom Kläger nach Abschluss der Volksschule absolvierten Kurse hätten alle weniger als zwei Jahre angedauert und könnten daher nur zur Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 führen. Bei der Tätigkeit als Zimmermann handele es sich auch nicht um eine Facharbeitertätigkeit, sodass auch eine höhere Einstufung nach zehnjähriger Berufserfahrung nicht in Betracht komme. Die anschließend ausgeübte Tätigkeit als Zimmerhauer sei insgesamt weniger als drei Jahre ausgeübt, sodass es an dem nötigen zeitlichen Umfang mangele.
Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17. August 1999 Klage erheben lassen. Hierin wurde zur Qualifikationsgruppeneinstufung vorgetragen, die abgelegten Kurse seien zur Erlangung der Facharbeitereinstufung erfolgt. Der mit ihnen erreichte Ausbildungsgrad würde sogar eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 ermöglichen. Die Tätigkeit in der Rettungsmannschaft sei von der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden. Der Kläger sei auch in den Jahren 1976 bis 1988 als Abteilungssanitäter tätig gewesen. Die Facharbeiterqualifikation des Klägers werde zudem durch eine Reihe von vorgelegten Bescheinigungen belegt.
Schließlich wurde vom Kläger eine Arbeitgeberbescheinigung überreicht, wonach der Kläger vom 17. Oktober 1970 bis 6. November 1988 Mitglied der Grubenwehrmannschaft gewesen sei, die er von 1976 bis 1988 angeführt habe. Darin werde auch bestätigt, dass der Kläger vom 15. Februar 1970 bis 1. März 1987 Zimmerhauer und vom 2. März 1987 bis 13. April 1990 Bergmann-/Zimmerhauer gewesen sei. Darüber hinaus sei der Kläger von 1976 bis 1988 auch Abteilungssanitäter gewesen. Die gemäß den Bescheinigungen besuchten Kurse in Verbindung mit der Berufserfahrung des Klägers seien einer dreijährigen Ausbildung zum Zimmermann gleic...