Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Landwirt. Nennung geeigneter Verweisungstätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
Zur Verweisung eines Landwirts (Facharbeiter) auf die Tätigkeit eines Mitarbeiters im Maschinenring.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.04.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen kann.
Der 1952 geborene Kläger hat den Beruf eines Landwirts erlernt und war im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern versicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahr 1979 legte er die Prüfung zum Landwirtschaftsmeister erfolgreich ab. Eine Änderung der Tätigkeit oder der Entlohnung ergab sich hieraus nicht. Der Kläger übernahm 1992 den elterlichen Betrieb und war vom 01.07.1992 bis 31.12.2002 - d.h. bis zur Übergabe des Betriebes an seine Tochter aus gesundheitlichen Gründen (Atemwegserkrankung) - als selbständiger Landwirt tätig. In dieser Zeit entrichtete er keine Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung.
Am 06.02.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.02.2003 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt, da in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines möglichen medizinischen Leistungsfalles keine Pflichtbeitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten nachgewiesen seien.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Erwerbsminderung sei aufgrund einer Berufskrankheit eingetreten. Die Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern (LBG) habe mit Bescheid vom 06.10.2003 eine bei ihm bestehende und durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe bedingte Atemwegserkrankung als Berufskrankheit anerkannt.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Arzt für Innere Medizin, Lungen und Bronchialheilkunde Dr. H. untersuchen, der im wesentlichen ein Asthma bronchiale bei allergischer Diathese mit bronchialer Hyperreagibilität ohne Obstruktionsnachweis und ein psychovegetatives Syndrom feststellte (Gutachten vom 23.09.2003). Leichte Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen, ohne Klettern und Steigen, ohne Akkord- oder Schichtdienst und ohne inhalative Belastung seien im Umfang von mehr als sechs Stunden täglich möglich. Die Einsatzfähigkeit als Landwirt sei nicht mehr gegeben, jedoch komme ein Einsatz als Milchprüfer oder Lagerarbeiter in Betracht. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2004 zurück. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsatzfähig und auch nicht berufsunfähig, da er die Tätigkeiten als Meister im Lager oder Versand bzw. als Milchprüfer im mindestens 6-stündigen Umfang verrichten könne.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat die Akten des Klageverfahrens S 9 LW 5/03 mit Gutachten des Arztes für Innere Medizin, Lungen und Bronchialheilkunde Dr. E. vom 14.10.2004 beigezogen, der beim Kläger von einem mindestens 6-stündigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung im Freien und in geschlossenen Räumen ausging. Gemieden werden sollten Tätigkeiten mit Belastung durch Rauch, Staub, Gas, Dampf, Kälte, Nässe, Zugluft und Temperaturschwankungen.
Das SG hat eine berufskundliche Stellungnahme der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit vom 07.08.2006 eingeholt. Danach könne der Kläger nicht auf die Tätigkeit eines Milchprüfers bzw. Milchkontrollassistenten verwiesen werden. Die Tätigkeit eines Lagermeisters bzw. eines Meister für Lagerwirtschaft komme ebenfalls nicht in Betracht. Für eine Tätigkeit als Fachverkäufer oder Kundenberater im landwirtschaftlichen Fachhandel bringe der Kläger als Landwirtschaftsmeister und aufgrund seiner Erfahrungen aus der jahrelangen Selbständigkeit grundsätzlich die Voraussetzungen mit. Dennoch sei diese Tätigkeit aufgrund einer notwendigen Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten nicht geeignet. Dies gelte auch für die Tätigkeit eines Fachberaters für Bau-, Heimwerker- oder Gartenbedarf. Die Tätigkeiten eines Verwaltungs- oder eines Sozialversicherungsfachangestellten - Landwirtschaftliche Sozialversicherung - seien ebenfalls keine geeigneten Verweisungstätigkeiten. Allerdings sei die Tätigkeit eines Mitarbeiters in Maschinenringen oder Betriebshilfediensten als geeignete Verweisungstätigkeit anzusehen. Zur Ergänzung ggf. fehlenden Wissens im kaufmännischen, betriebswirtschaftlichen oder verwaltungsorganisatorischen Bereich sei eine Einarbeitungszeit von maximal drei Monaten ausreichend. Das medizinische Leistungsbild decke sich mit den gegebenen Anforderungen einer nahezu ausschließlichen Bürotätigkeit. Bei möglichen Außendiensten lägen keine ausgiebigen Expositionen gegenüber Witterungseinflüssen vor. Stellen in nennenswertem Umfang seien nach einer durchgeführten Erhebung vorhanden.
Nach Beiz...