Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. neurologisch-psychiatrisches Krankheitsbild
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Erwerbsminderung eines Versicherten (hier: Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.06.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 07.05.2004 eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit von der Beklagten beanspruchen kann.
Der 1953 geborene Kläger hat eine abgeschlossene Ausbildung als Fleischer, er hat in diesem Beruf nicht gearbeitet. Nach einer Tätigkeit als Rollomonteur, unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes, war der Kläger als Lagerist, Sachbearbeiter im Postbereich eines Verlages sowie als Liegenschaftsarbeiter beschäftigt. Nach 4 Monaten Arbeitslosigkeit wurde er im Jahre 1990 als Gemeindearbeiter bei der Gemeinde A-Stadt eingestellt, wo er u. a. auch als stellvertretender Klärwächter und Wasserwart eingesetzt wurde. Seit 30.05.2001 ist der Kläger arbeitsunfähig. Vom 24.12.2001 bis zur Anspruchserschöpfung am 14.10.2003 bezog er Arbeitslosengeld. Der anschließende Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe wurde wegen fehlender Bedürftigkeit abgelehnt. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger ohne Bezug von Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen. Das Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde A-Stadt besteht noch fort, wird aber nicht ausgeübt.
Am 06.06.2001 beantragte der Kläger erstmals nach einer stationären Reha-Maßnahme wegen eines am 28.02.2000 erlittenen Bandscheibenvorfalls an der Halswirbelsäule die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.07.2001 nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Frau Dr.B. vom 27.06.2001 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2001 zurückgewiesen. Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (Az: S 4 RJ 788/01) wurde am 05.01.2004 zurückgenommen.
Am 07.05.2004 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Erwerbsminderungsrente nach Durchführung eines stationären Reha-Verfahrens in der B.-Klinik Bad K. im März/April 2004. Aus dieser Reha-Maßnahme war er wegen einer depressiven Episode als arbeitsunfähig entlassen worden, jedoch wurde ein Leistungsbild nach erfolgreicher nervenärztlicher Behandlung für den allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich gesehen. Die Beklagte lehnte nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr.Dr.N. vom 08.06.2004 den Rentenantrag des Klägers mit streitgegenständlichem Bescheid vom 15.06.2004 ab. Der Kläger könne zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gemeindearbeiter nur noch unter 3 Stunden ausüben, für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestünde jedoch noch ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. Prof. Dr.Dr.N. gewann in seinem Gutachten den Eindruck einer extremsten Fixiertheit des Klägers auf vielfältigste Beschwerden bei deutlich resignativ-negativistischer Grundhaltung und vergleichsweise eher mäßigen Leidensdrucks. Ferner wurde eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit neurotischer Reaktionstendenz sowie eine mittelgradige Depression festgestellt. Trotzdem sei der Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben. Der Gutachter sah darüber hinaus ein noch mindestens 6-stündiges Leistungsvermögen für die Tätigkeit als Gemeindearbeiter unter Beachtung der genannten qualitativen Leistungseinschränkungen. Die Beklagte wies den gegen den Bescheid vom 15.06.2004 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.2004 zurück.
Das SG Würzburg hat nach Beiziehung der ärztlichen Befundberichte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr.S. sowie ein orthopädisches Gutachten von Dr.H. eingeholt. Dr.S. kam in seinem Gutachten vom 27.05.2006 zu folgenden Diagnosen:
1. Z.n. Laminektomie HWK 5/6 rechtsseitig 8/00 mit schmerzhafter Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit
2. geringe Gefühlsstörung der rechten Hand bei Carpaltunnelsyndrom beidseits (neurometrisch rein sensibles Defizit)
3. Cervicocephalgie mit passagerer Sehstörung, fraglich migränoider Komponente mit Übelkeit und Ruhebedürfnis
4. Lumbalgien mit L5-Reizsymptomatik links
5. Tinnitus rechtes Ohr
6. Angstschwindel
7. rezidivierende Oberbauchbeschwerden bei gastroskopisch nachgewiesener Refluxoesophagitis
8. depressiv gefärbte Anpassungsstörung an die Diagnosen 1.-7., unter laufender antidepressiver Medikation in nur leichter Ausprägung.
Trotz dieser Erkrankungen sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Beachtung quali...