Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld: Leistungsanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten
Leitsatz (amtlich)
1. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk angeordnete Nichtanwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge beschränkt sich auf den von der Entsendung als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges und als Angehöriger erfassten Bereich.
2. Die Nichtanwendung findet nicht statt, wenn die Angehörigen entweder in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind oder die jeweiligen Sozialleistungsgesetze in ihren Tatbestandsmerkmalen an Sachverhalte anknüpfen, die sich außerhalb des internen Bereichs befinden.
3. Letzteres ist im Elterngeldrecht der Fall, wenn die Angehörigen im Elterngeld-Bemessungszeitraum für die Leistungsbemessung relevante Erwerbseinkünfte erzielt haben.
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns N. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.
Die 26-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und mit dem US-amerikanischen Staatsbürger L. A. verheiratet (Eheschließung 06.03.2014), der Angehöriger der US-Streitkräfte ist (Stationierung in G-Stadt). Bis einschließlich Juli 2014 war sie Schülerin der N. Fremdsprachenschule gewesen (Ausbildung zur staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondentin). Seit 01.08.2011 hatte sie in einem Minijob (acht Wochenstunden) als Regalauffüllerin gearbeitet. Im Zuge dessen war die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Am 28.07.2014 wurde der gemeinsame Sohn L. geboren. In der Zeit um die Geburt war die Klägerin bei der DAK familienversichert. Etwa fünf Monate vor L.s Geburt hatte sie die Tätigkeit als Regalauffüllerin aufgrund eines betriebsbedingten Beschäftigungsverbots beendet.
Der Beklagte hatte für L. zunächst die Gewährung von Elterngeld abgelehnt, weil sich aus Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOTrStatZAbk) ein Leistungsausschluss ergebe. Dagegen klagte die Klägerin vor dem Sozialgericht Nürnberg (S 3 EG 44/14). Nachdem der Beklagte kurz nach Klageerhebung von dem Minijob der Klägerin erfahren hatte, erteilte er ein Anerkenntnis, welches die Klägerin annahm. Infolgedessen erhielt die Klägerin Elterngeld für die Lebensmonate eins bis zwölf von L. (bis einschließlich 27.07.2015).
Am 06.10.2016 wurde das zweite gemeinsame Kind der Eheleute A., N. A., geboren. Die Klägerin war zwischen den Geburten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Am 17.10.2016 beantragte sie Elterngeld für Betreuung und Erziehung von N. für dessen erste zwölf Lebensmonate. Dabei wies sie darauf hin, sie sei bei der DAK freiwillig krankenversichert. Die DAK bestätigte unter dem Datum 11.11.2016 die Versicherteneigenschaft der Klägerin, des Weiteren, dass für N. kein Mutterschaftsgeld gezahlt worden sei.
Mit Bescheid vom 18.11.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Elterngeld ab, da wegen Art. 13 NATOTrStatZAbk Mitglieder einer in Deutschland stationierten Truppe der NATO-Streitkräfte, Mitglieder des zivilen Gefolges sowie deren Ehegatten und Lebenspartner grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit und damit auch von der Anwendung des BEEG ausgeschlossen seien. Dieser Personenkreis solle nach der internationalen Regelung des NATOTrStatZAbk in die Systeme der sozialen Sicherheit der Entsendestaaten eingegliedert sein und bleiben. Das sei bei der Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe der Fall. Vorher hatte der Beklagte in einem internen Vermerk festgehalten, für L. sei Elterngeld gewährt worden, weil die Klägerin im damaligen Bemessungszeitraum Einkommen aus Erwerbstätigkeit (Minijob) erzielt habe.
Am 29.11.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2016 ein. Sie betonte, sie als deutsche Staatsangehörige, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebe, mit den Kindern bei der DAK kranken- und pflegeversichert sei und von der Familienkasse Kindergeld beziehe, müsse auch einen Anspruch auf Elterngeld für ihr Kind N. haben, so wie es für L. der Fall gewesen sei.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung schrieb er, Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Elterngeld sei die Anwendbarkeit des BEEG. Nach den Unterlagen sei die Klägerin als Ehefrau eines Mitglieds der NATO-Truppe nach Art. 13 NATOTrStatZAbk von der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit ausgeschlossen. Die Ausnahme hiervon, dass die Klägerin der Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung unterliege, sei mit der freiwilligen Krankenversicherung bei der DAK nicht gegeben.
Am 10.02.2017 ...