Entscheidungsstichwort (Thema)

Landwirtschaftliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. geselliges Beisammensein. ungeklärter Geschehensablauf. Alkoholeinfluss. Beweislast

 

Leitsatz (amtlich)

Findet nach Abschluss betrieblicher (hier: landwirtschaftlicher) Tätigkeiten noch ein geselliges Beisammensein statt, steht ein Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich im Einzelnen der Geschehensablauf nicht mehr klären lässt und auch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie zB das Trinken eines weiteren Bieres oder auch ein Austreten denkbar ist. Der zeitliche und örtliche Zusammenhang eines Unfalles mit den beendeten betrieblichen Tätigkeiten, der anschließenden Abschlussfeier oder Schlussaufräumarbeiten reicht für sich alleine nicht aus, um einen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Es geht auch zu Lasten des Verunfallten, wenn nicht mehr klärbar ist, ob er sich möglicherweise bereits auf dem Nachhauseweg befunden hat. Vielmehr bedarf es eines inneren oder sachlichen Zusammenhangs mit einer versicherten Tätigkeit, der sich hier hat nicht erweisen lassen (§§ 2 Abs 1, 8 Abs 1 und 2 SGB 7).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. April 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Unfall vom 31.03.2006 ein landwirtschaftlicher Arbeitsunfall ist.

Der 1947 geborene Kläger hat sich am späten Abend des 31.03.2006 eine Sehnenruptur des rechten Kniegelenkes zugezogen. Er ist deswegen im Kreisklinikum A-Stadt vom 01.04.2006 bis 15.04.2006 stationär behandelt worden. Dr.M. hat mit Arztbrief vom 26.04.2006 zur Vorgeschichte ausgeführt, der Kläger sei mit dem rechten Fuß ausgerutscht und auf das rechte Kniegelenk gestürzt. Er sei in alkoholisiertem Zustand gewesen.

Der Kläger hat mit Unfallschilderung vom 27.04.2006 gegenüber der Barmer Ersatzkasse mitgeteilt, er sei am 31.03.2006 gegen 21.30 Uhr auf der Wiese S. nach Räumungsarbeiten und Essen beim Verlassen des Grundstücks ausgerutscht und gefallen. H. O. sei der letzte vor ihm gewesen, der seine Hilferufe noch gehört habe. Dieser sei zurückgekommen und habe ihm bis zum Weg geholfen. Dort sei er von einem Taxi in das Krankenhaus gebracht worden.

Die Barmer Ersatzkasse hat mit Schreiben vom 08.05.2006 einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten angemeldet. In der Unfallanzeige vom 25.07.2006 hat der Kläger gegenüber der Beklagten berichtet, er sei am 31.03.2006 gegen 20.15 Uhr gefallen. Er habe das Grundstück der Gemeinde A-Stadt räumen müssen, weil diese es für eigene Zwecke benötigt habe. An einem kleinen Hügel sei er mit dem linken Fuß ausgerutscht und habe sich mit dem rechten Fuß abfangen wollen. Dabei habe es einen Knall gegeben; die Sehnen seien oberhalb der Kniescheibe gerissen. Nur durch Zufall sei er von einem Bekannten gefunden worden, der ihn mit dem Schubkarren zum Weg und dann mit einem Taxi ins Krankenhaus gebracht habe. Anlass der Tätigkeiten sei der Abbau einer Futterstelle und Maschinenhalle gewesen.

Die Beklagte hat die Unterlagen des Kreiskrankenhauses A-Stadt beigezogen. Auf Nachfrage hat der Kläger mitgeteilt, die Räumungsarbeiten seien ca. 19.45 Uhr beendet gewesen. Der Unfall habe sich ca. 20.30 Uhr ereignet. H. O. und H. A. hätten bei den Räumungsarbeiten geholfen.

Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 13.11.2006 abgelehnt, einen Entschädigungsanspruch aus Anlass des Unfalles vom 31.03.2006 anzuerkennen. Die Räumungsarbeiten seien gegen 19.45 Uhr beendet gewesen. Der Kläger sei nach eigenen divergierenden Angaben gegen 20.15 Uhr bzw. 21.30 gestürzt. Laut Auskunft des Krankenhauses A-Stadt sei er dort aber erst am 01.04.2006 um 3.17 Uhr in stark alkoholisiertem Zustand eingeliefert worden, nachdem er angeblich im Dreck ausgerutscht und auf das rechte Knie gefallen sei. Nach den vorliegenden Unterlagen bestehe zudem ein chronischer Alkoholmissbrauch und zum anderen könne aufgrund der widersprüchlichen Angaben nicht mehr geklärt werden, wo und bei welcher Gelegenheit sich der Unfall ereignet habe und was tatsächlich zwischen dem Ende der angegebenen Arbeiten und der Aufnahme zur stationären Behandlung geschehen sei.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat die Beklagte weitere ärztliche Unterlagen und die Schwerbehinderten-Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung B-Stadt beigezogen. Der Grad der Behinderung (GdB) im Sinne des SGB IX ist bereits mit Bescheid vom 04.10.2004 mit 100 bewertet worden. Das Merkzeichen "G" ist festgestellt. Der Kläger leidet vor allem an einem progredienten Nervenleiden (Friedreich'sche Ataxie) mit organischer Wesensänderung. Die Stadt A-Stadt hat bestätigt, dass die Flur-Nr.2257 bis 31.03.2006 an den Kläger verpachtet worden ist. Am 01.04.2006 ist eine Teilfläche von 0,2780 ha an die Stadt A-Stadt zur Aufforstung zurückgegeben worden. Die andere Teilfläche zu 0,2450 ha i...

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