Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung einer Gehaltsnachzahlung als für die Elterngeldbemessung relevantes Einkommen
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG München vom 23.11.2017 - L 9 EG 27/16, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.Oktober wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, höheres Elterngeld zu erhalten.
Die 33-jährige Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und lebt seit 18.08.2011 in Deutschland. Sie ist die Mutter des am 15.07.2014 geborenen Kindes J. A.. Während des streitgegenständlichen Zeitraums war sie mit J.s Vater verheiratet. Die Familie lebte damals in einem Haushalt, wobei dazu auch ein älteres Kind, M. A., geb. 2010, gehörte.
Vor J.s Geburt arbeitete die Klägerin in einem befristeten Arbeitsverhältnis als angestellte Gymnasiallehrerin. Ihr Arbeitgeber war der Freistaat Bayern.
Am 08.09.2014 beantragte die Klägerin Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat von J.. Sie schickte eine schriftliche Erklärung mit, wonach sie auf die Ausklammerung der Monate, in denen sie Mutterschaftsgeld bezogen hatte, verzichte. In der Anlage N zum Antrag gab sie an, sie sei im Bemessungszeitraum einer Teilzeittätigkeit (zehn Unterrichtsstunden pro Woche, entspricht 18 Wochenstunden) nachgegangen. Von Januar bis August 2013 habe sie kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Ihr Arbeitsverhältnis habe am 14.09.2014 geendet.
In einer Verdienstbescheinigung vom 01.09.2014, ausgestellt vom Landesamt für Finanzen, Bearbeitungsstelle B-Stadt, sind folgende Bruttoentgelte dokumentiert:
- September 2013 863,69 EUR,
- Oktober bis Dezember 2013 jeweils 1.295,53 EUR,
- Januar 2014 2.030,02 EUR,
- Februar bis Mai 2014 jeweils 1.650,42 EUR.
Vom 02.06. bis 09.09.2014, so das Landesamt für Finanzen, habe die Klägerin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von kalendertäglich 26,25 EUR erhalten.
Unter dem Vorbehalt des Widerrufs bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 29.09.2014 antragsgemäß Elterngeld für J.s dritten bis zwölften Lebensmonate in Höhe von 612,37 EUR monatlich. Als Bemessungszeitraum zog er die Monate Juli 2013 bis Juni 2014 heran; damit entsprach er dem Wunsch der Klägerin, die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld vor der Geburt nicht auszuklammern. Als Bruttoeinnahmen setzte der Beklagte die in der Entgeltbescheinigung vom 01.09.2014 ausgewiesenen Beträge an, für Juni 2014 55,01 EUR. Die Summe der Bruttoeinnahmen belief sich demnach auf 13.436,99 EUR, nach Absetzung des monatlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 12.632,01 EUR. Die Division dieses Betrags durch zwölf ergab ein Elterngeld-Brutto in Höhe von 1.052,67 EUR. Das Elterngeld-Netto errechnete der Beklagte mit 791,18 EUR. Das monatliche Elterngeld resultierte aus einem Leistungssatz von 77,4 Prozent.
Gegen den Bewilligungsbescheid legte die Klägerin am 23.10.2014 Widerspruch ein. Sie gab an, das Landesamt für Finanzen habe eine fehlerhafte Verdienstbescheinigung ausgestellt, und legte eine weitere, korrigierte Entgeltbescheinigung vor. Diese korrigierte Bescheinigung vom 14.10.2014 wies für Februar 2014 abweichend von der ersten Bescheinigung 2.821,95 EUR als Bruttoentgelt aus.
Mit Schreiben vom 18.11.2014 erläuterte die Klägerin, wie es zu der Nachzahlung gekommen war: Bei Antritt der Arbeitsstelle im September 2013 sei sie fehlerhaft nach Gehaltsstufe E12/1 bezahlt worden. Erst gegen Ende 2013 sei die endgültige Einstufung in Gehaltsstufe E12/3 bewilligt worden. Aufgrund eines Fehlers der Verwaltung habe man auf ihre Nachfrage Ende Januar 2014 hin das erhöhte Gehalt erst im Februar 2014 ausbezahlt. Die Nachzahlung für Januar 2014 sei lohnsteuerrechtlich als laufende Zahlung behandelt worden, die für 2013 aber als Einmalzahlung.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 als unbegründet zurück. Er stützte sich letztlich auf die lohnsteuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber und verwies auf die Rechtsänderung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.12.2009 - B 10 EG 3/09 R sei zur alten Fassung des BEEG ergangen. Die aktuellen Urteile des BSG vom 26.03.2014 - B 10 EG 7/13 R, B 10 EG 12/13 R und B 10 EG 14/13 R seien nicht einschlägig, weil sie Prämien, Bonuszahlungen und ähnlich vergleichbare Einmalzahlungen betreffen würden. Im vorliegenden Fall liege aber eine nachträgliche Berechnung vor, die zu einer Nachzahlung geführt habe.
Am 13.01.2015 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Sie hat beantragt, die Entgeltnachzahlung in Höhe von 1.171,53 EUR, die sie im Februar 2014 erhalten habe, bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen. Von Beginn des Arbeitsverhältnisses an sei sie...