Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletztenrente. Hinreichende Wahrscheinlichkeit. Bandscheibenvorfall

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Anspruch auf eine Rente nach § 56 SGB VII setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einem Unfall und einem gesundheitlichen Schaden voraus.

 

Normenkette

SGB VII § 56

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 24.02.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 26.07.2001.

Der 1971 geborene Kläger erlitt am 26.07.2001 einen Arbeitsunfall, indem er sich den Rücken "verriss". Er war mit zwei weiteren Mitarbeitern damit beschäftigt, eine 7 bis 8 m lange, 62,5 cm hohe und 20 cm breite Gasbetonplatte mit einem Gewicht von etwa 1 Tonne umzulegen, als ihm die Platte gegen das linke Bein innen gekippt ist. Um sich zu befreien, musste sich der Kläger, dessen Oberkörper zum Unfallzeitpunkt bereits nach vorne geneigt war, vorbeugen. Bei dieser Bewegung verspürte er Schmerzen im Rücken.

Der Kläger stellte die Arbeit ein und begab sich am 27.07.2001 in ärztliche Behandlung zu Dr. F. , Allgemeinarzt. Dieser diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 03.06.2002 eine akute Lumbalgie bzw. ISG-Blockierung rechts.

Eine Unfallmeldung durch den Arbeitgeber erfolgte mit Unfallanzeige vom 07.05.2002.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte die Behandlungsunterlagen des Dr. F. und des Dr. R. , Orthopäde, sowie die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen und ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern bei und holte ein Gutachten des Dr. T. , Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, vom 25.03.2003 ein.

Dr. T. führte aus, dass der im November 2001 erhobene MRT-Befund schwere degenerative Veränderungen der gesamten Lendenwirbelsäule im Sinne von Osteochondrose, Spondylarthrose, Zeichen eines Morbus Scheuermann, Bandscheibenprotrusionen im Segment L1/2, L3/4, einen medio-rechtslateralen Bandscheibenprolaps mit beginnender Sequestrierung L4/5 sowie einen medialen Bandscheibenprolaps L5/S1 zeige. Diese Veränderungen entwickelten sich nicht innerhalb eines Vierteljahres, sondern seien vorbestehend. Aufgrund einer derartigen Vorschädigung der Lendenwirbelsäule könne das äußere Ereignis nicht mehr als wesentliche Teilursache für die nachgewiesenen Veränderungen gewertet werden. Krankhafte Veränderungen, die mit Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 26.07.2001 seien, lägen nicht vor. Unfallunabhängig bestünden schwere degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule im Sinne eines Morbus Scheuermann, eine Osteochondrose, eine Spondylarthrose sowie Bandscheibenprotrusionen und Bandscheibenprolapse.

Mit Bescheid vom 16.04.2003 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie stützte sich dabei auf das Gutachten des Dr. T. .

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2003 als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2003 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003 ab Antragstellung aufgrund des Arbeitsunfalls vom 26.07.2001 Verletztenrente in Höhe von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen und auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr. L. , Facharzt für Orthopädie, vom 23.07.2004 eingeholt.

Dr. L. hat ausgeführt, dass durch den Unfall vom 26.07.2001 ein Bandscheibenvorfall hervorgerufen worden sei. Beim Kläger lägen nur initiale degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vor, die für die geklagten Beschwerden nicht ursächlich seien. Die Beschwerden würden ausschließlich durch den Bandscheibenvorfall L4/5 verursacht, der zu persistierenden Missempfindungsstörungen des rechten Beines führe. Die degenerativen Veränderungen seien allenfalls als eine Teilursache anzusehen. Die MdE sei mit 20 v.H. zu bewerten.

Mit Urteil vom 24.02.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen von Dr. T. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und auf die Ausführungen des Dr. L. hingewiesen.

Der Senat hat die einschlägigen Röntgen- und MRT-Aufnahmen beigezogen und ein Gutachten des Dr. F. , Arzt für Orthopädie, vom 30.06.2006 eingeholt.

Dr. F. hat dargelegt, dass eine verletzungsbedingte Bandscheibenläsion ausgeschlossen werden könne und bei nicht gesicherter Schadenslage ein Kausalzusammenhang zu dem geltend gemachten Ereignis nicht herstellbar sei. Bandscheibenvorfälle als Unfallfolge würden stets mit begleitenden (minimalen) knöchernen oder Bandverletzungen erscheinen. Es hätte zudem ein sog. bone bruise (Knochenödem) im ersten Kernspintomogramm vom 02.11.2001 nachgewiesen werden müssen, um über...

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