Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.07.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) bis 03.11.2005 ruht.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.02.1981 bis 22.05.2005 - zuletzt als Disponent - bei der Fa. W. Ziegelindustrie GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Arbeitgeberkündigung vom 12.05.2005 zum 22.05.2005. Ab 23.05.2005 war der Kläger bei der Fa. V. GmbH beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis endete in der Probezeit durch Arbeitgeberkündigung vom 10.08.2005 zum 31.08.2005. Am 11.08.2005 meldete sich der Kläger arbeitslos.
Mit Bescheid vom 19.09.2005 stellte die Beklagte fest, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei und deshalb sein Leistungsanspruch ruhe. Er habe von seinem bisherigen Arbeitgeber noch für 3 Kalendertage eine Urlaubsabgeltung zu erhalten. Um diese Tage werde der Ruhenszeitraum verlängert. Der Leistungsanspruch des Klägers ruhe bis zum 03.11.2005.
Mit Verfügung vom 20.09.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die Zeit ab 04.11.2005.
Gegen den Bescheid vom 19.09.2005 legte der Kläger am 27.09.2005 Widerspruch ein. Die Annahme, das Arbeitsverhältnis sei außerhalb der Kündigungsfrist beendet worden, sei nicht zutreffend. Tatsache sei, dass das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 10.08.2005 innerhalb der Probezeit zum 31.08.2005 sein Ende gefunden habe. Eine Kündigung innerhalb der Probezeit sei immer möglich und löse per se einen Sperrzeittatbestand nicht aus. Nachdem aus diesem Arbeitsverhältnis eine Abfindung nicht gezahlt worden sei, lägen die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Anrechnung der Abfindung nicht vor. Der Zeitraum der Urlaubsabgeltung betreffe nach § 143 Abs 2 SGB III den Zeitraum vom 23.05. bis 25.05.2005. Da er in diesem Zeitraum jedoch kein Alg bezogen habe, könne auch kein Ruhen eintreten. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.02.2006 (21 ff B-Akte) wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis mit der Fa. W. hätte bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsende am 31.12.2005 geendet. Der Kläger sei am Ende des Arbeitsverhältnisses 46 Jahre alt und 24 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen. Die Entlassungsentschädigung sei daher nur zu 30 % berücksichtigt worden, das seien 18.476,22 EUR. Der Anspruch des Klägers auf Alg ruhe wegen der Entlassungsentschädigung bis 31.10.2005. Da der Kläger darüber hinaus eine Urlaubsabgeltung erhalten habe, verlängere sich der Ruhenszeitraum um die Zeit des abgegoltenen Urlaubs bis 03.11.2005 (§ 143a Abs 1 Satz 5 SGB III).
Hiergegen hat der Kläger am 20.02.2006 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Der Urlaubsabgeltungsanspruch schließe begrifflich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis an. Diese Verlängerung der Urlaubsabgeltung finde im Gesetz keine Stütze.
Mit Urteil vom 27.07.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung von Alg im Zeitraum vom 23.05. bis 03.11.2005. § 143a Abs 1 Satz 5 SGB III bestimme, dass die vom Kläger erhaltene Urlaubsabgeltung für 3 Tage den Ruhenszeitraum vom 01. bis zum 03.11.2005 verlängere. Das vom Kläger im Zeitraum vom 23.05. bis 31.05.2005 eingegangene neue Arbeitsverhältnis ändere nichts am Ruhen des Entgeltanspruchs. Der Ruhenszeitraum beginne nämlich unabhängig von der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Maßgebend sei diesbezüglich das Arbeitsverhältnis, wegen dessen Beendigung die Entlassungsentschädigung gewährt werde, da auch nach dessen Bedingungen, d.h. der ordentlichen Kündigungsfrist, sich Eintritt und Dauer des Ruhens bestimmen (so auch Düe in: Niesel, Kommentar zum SGB III, § 143a Rdnr 27 ff). Dies sei nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall auch zweckmäßig, da das zweite Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, sondern eben mit einem dritten Arbeitgeber geschlossen worden sei, so dass es ausgeschlossen werden könne, dass der erste Arbeitgeber des Klägers auf das folgende Arbeitsverhältnis vom 23.05. bis 31.05.2005 Einfluss auf dessen Gestaltung habe nehmen können. Jede Entschädigung oder Abfindung, die vom Arbeitgeber für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbracht werde, ohne dass eine einzuhaltende Kündigungsfrist beachtet werde, habe zugleich Arbeitsentgeltcharakter. Dieser Zweck könne schließlich auch nicht dadurch umgangen werden, dass ein Arbeitgeber ein u.U. nur kurzfristiges zweites Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber nachschiebe.
Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht -Zweigstelle Schweinfurt- am 15.11.2006 eingegangene Berufung des Klägers.
Er habe Anspruch aufgrund eine...