Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Umwandlung einer Altersrente

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat ein Versicherter zum 01.07.2014 bereits eine Altersrente bezogen (hier für langjährig Versicherte gemäß § 236 SGB VI), ist ein Wechsel in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß § 236b SGB VI ausgeschlossen.

2. Die Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI ist verfassungsgemäß.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 07. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die ein Anspruch des Klägers auf Umwandlung der seit 01.08.2013 gezahlten Altersrente für langjährig Versicherte in eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Der Kläger ist 1951 geboren und beantragte am 15.04.2013 bei der Beklagten unter Vorlage eines Altersteilzeitvertrags eine Altersrente nach Altersteilzeitarbeit.

Mit Schreiben vom 16.04.2013 wies ihn die Beklagte darauf hin, dass er die beantragte Altersrente mit Abschlag frühestens ab 01.08.2014 erhalten könne. Allerdings habe er ab dem 01.08.2013 die Möglichkeit, eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8% in Anspruch zu nehmen. Der Kläger teilte daraufhin telefonisch am 09.04.2013 und mit E-Mail am 22.04.2013 mit, dass er eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 10,8 % begehre. Die Bewilligung der Altersrente ab dem 01.08.2013 erfolgte anschließend mit Bescheid vom 03.07.2013.

Mit Schreiben vom 24.06.2014 stellte der Kläger Antrag auf abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 25.08.2014 ab, da der Kläger bereits seit August 2013 eine Altersrente für langjährig Versicherte beziehe und es nach § 34 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht zulässig sei, von einer bindend bewilligten oder bezogenen Altersrente in eine andere Altersrente zu wechseln.

Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat der Kläger am 19.12.2014, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und die Gewährung einer ungekürzten bzw. nur um 3,6 % gekürzten Altersrente beantragt. Er verfüge über 45 Beitragsjahre und beantrage aus seiner Sicht lediglich eine Anpassung des derzeitigen Abschlags von 10,8 % auf einen Abschlag von 3,6 %, der sich bei einer heute zu gewährenden Rente wegen vorheriger Altersteilzeit ergeben würde. Da er zu Rentenbeginn bereits über 45 Beitragsjahre verfügt habe und der Abschlag ab Erreichen des 45. Beitragsjahres völlig wegfallen würde, werde davon ausgegangen, dass wie auch früher ein Hineinwachsen in eine andere Rente möglich sei, ohne dass die Regelung in § 34 SGB VI entgegenstehe.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.02.2015 erklärt, dass der Kläger bei Rentenbeginn am 01.08.2013 die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die die Vollendung des 65. Lebensjahres voraussetze, noch nicht erfüllt habe, da erst durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) zum 01.07.2014 eine befristete Sonderregelung für vor dem 01.01.1964 geborene Versicherte geschaffen worden sei. Auch vor dem 01.01.1953 geborene Versicherte könnten die Rente erst zum 01.07.2014 in Anspruch nehmen. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei nach § 34 Abs. 4 SGB VI der Wechsel in eine andere Altersrente aber ausgeschlossen.

Nach Anhörung und mit Einverständnis der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 07.05.2015 die Klage abgewiesen und die Auffassung der Beklagten bestätigt, dass die Umwandlung der Rente in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gemäß § 237 SGB VI, die mit einem geringeren Abschlag verbunden wäre, aufgrund der Regelung in § 34 Abs. 4 SGB VI nicht möglich sei. Bereits mit der Neufassung des Absatzes 4 der Vorschrift mit Wirkung vom 01.08.2004 habe der Wechsel von einer Rente wegen Alters in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen werden sollen, da dies im Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 306 SGB VI stehe. Durch die mit Wirkung ab 01.01.2008 eingefügten Wörter "oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente" habe sichergestellt werden sollen, dass der Wechsel von einer Altersrente in eine andere Rente auch dann ausgeschlossen sei, wenn bereits eine Altersrente bezogen werde und zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine andere Altersrente erfüllt werden. Von der Änderung seien lediglich Ansprüche auf eine andere Rente nicht betroffen, deren Voraussetzungen vor oder gleichzeitig mit dem erstmaligen Altersrentenbeginn vorliegen würden. Der Kläger habe die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Teilzeitarbeit oder für besonders langjährig Versicherte aber nicht bereits zum 01.08.2013, sondern frühestens zum 01.08.2014 erfüllt. Ein...

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