Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinisches Versorgungszentrum. Anknüpfungspunkt von Gesamtpunktzahlvolumen und Leistungsbeschränkung. Einbeziehung der einheitlichen Leistungsabrechnung aller dort tätigen Ärzte- kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Orientierungssatz
Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum kann Anknüpfungssubjekt von Gesamtpunktzahlvolumen und Leistungsbeschränkung aufgrund der einheitlichen Leistungsabrechnung nur das Punktzahlvolumen aller dort tätigen Ärzte sein, wie sie in die gemeinsame Abrechnung eingegangen ist. Dies verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 12 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Februar 2008 aufgehoben und die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der aufgrund Anstellung eines Arztes festgesetzten Leistungsbegrenzung eines Medizinischen Versorgungszentrums.
Mit Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte Mittelfranken vom 8. März 2006 wurde das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gründer und Inhaber der Fa. A. (Kläger) ist der Chirurg Dr. P., der seine vertragsärztliche Zulassung in das MVZ einbrachte und dort auch als Chirurg arbeitete. Zudem brachte der fachärztliche Internist Dr. G. seine Zulassung ein, um dort als angestellter Arzt tätig zu sein.
Der Kläger ließ sich darüber hinaus die Anstellung des Chirurgen Dr. R. genehmigen. Ein dritter Versorgungsauftrag bzw. ein weiterer Vertragsarztsitz ist auf das MVZ nicht übertragen worden. Eine Verpflichtungserklärung zur Leistungsbegrenzung haben die im MVZ tätigen Ärzte am 19. Februar 2006 unterschrieben.
Mit Bescheid vom 8 März 2006 wurde für die Quartale 2/06 bis 1/07 jeweils ein bestimmtes Punktzahlvolumen als Leistungsbeschränkung des MVZ in konkreter Höhe festgelegt.
Gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses wurde zunächst Widerspruch mit der Begründung erhoben, Dr. R. stünde eine Sonderbedarfszulassung zu, so dass eine Leistungsbegrenzung unstatthaft sei. Die Sonderbedarfszulassung sei beantragt. Nach Erhalt werde jener unter Einbringung in das MVZ auf diese verzichten.
Mit am 24. August 2006 ausgefertigtem Bescheid wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf die Statuswirkung eines Zulassungserhaltes nur für die Zukunft zurück. Bis es zu einer bestandkräftigen Sonderbedarfszulassung komme, müsse eine Leistungsbegrenzung erfolgen.
Gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Diese ist letztlich nur noch darauf gestützt worden, dass eine Leistungsbegrenzung für einen chirurgischen Angestellten ohne Versorgungsauftrag die Entwicklung des MVZ auf fachärztlich- internistischem Gebiet unverhältnismäßig belaste. Denn Sinn und Zweck der Begrenzung sei es, eine Leistungsausweitung auf demjenigen Fachgebiet, dem der Angestellte angehöre, zu verhindern. Dazu genüge es, nur die chirurgischen Leistungen des MVZ zu begrenzen. Aus § 23 d Satz 3 der Bedarfsplanungsrichtlinien für Ärzte (BeplaR) und der Vorgängerregelung gehe eindeutig hervor, dass Bezugsgröße der Leistungsbegrenzung das Leistungsvolumen nur der fachidentischen Ärzte sei. Unstreitig sei es möglich, dem MVZ zwei Abrechnungsnummern, eine für die internistischen Leistungen, eine andere für die chirurgischen Leistungen zu erteilen.
Mit Urteil vom 7. Februar 2008 hat das SG Nürnberg dieser Klage stattgegeben, den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2006 hinsichtlich der Leistungsbegrenzung aufgehoben und den Beklagten verurteilt, die Punktzahlvolumenbeschränkung allein bezogen auf das Fachbereich Chirurgie sowie getrennt neu festzustellen.
Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Nach dem Urteil des BSG vom 26. Juni 2002 - B 6 KA 28/01 - solle durch die Leistungsbegrenzung gewährleistet sein, dass in einem fachübergreifenden MVZ auch derjenige Arzt, auf den ein hoher Umsatz entfalle, seinen Arbeitseinsatz zugunsten eines neu in die Praxis aufzunehmenden Arztes reduzieren könne. Dies würde jedoch erschwert, wenn die Obergrenze allein auf den Durchschnittsumsatz der gesamten Gemeinschaftspraxis bezogen würde, wie dies der Beklagte getan habe. Der Beklagte werde deshalb unter Berücksichtigung der Nr. 23 d BeplaR das Leistungsvolumen des fachidentischen Vertragsarztes, hier des Chirurgen Dr. P., neu festzulegen haben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beigeladenen zu 1. zum Bayer. Landessozialgericht. Die Beigeladene hatte in der Vorinstanz ebenfalls auf das Urteil des BSG vom 26. Juni 2002 hingewiesen. Entgegen der Interpretation des Sozialgerichts gehe daraus hervor, dass die Leistungsbegrenzung die gesamte ärztliche Tätigkeit des MVZ erfasse. Das MVZ und nicht die darin tätigen Angestellten seien Träger der Zulassung. Wie bei einer Gemeinscha...