Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsbezeichnungen, Bürgerlicher Name, Nachgewiesene Beitragszeiten, Qualifikationsgruppen. Polen
Leitsatz (amtlich)
Für in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegte nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten kommt eine Rentenberechnung auf der Grundlage einer Einstufung in Qualifikationsgruppen nach der Anlage 13 zum SGB VI nicht in Betracht.
Normenkette
SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1; FRG §§ 15, 22 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage auf Aufnahme der Bezeichnung "Dipl.-Ing. TU" in den Rentenbescheid wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zuordnung der vom Kläger im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2011 zurückgelegten Versicherungszeiten zur Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI.
Der 1946 geborene Kläger, polnischer Staatsangehöriger ohne Anerkennung als Spätaussiedler, ist nach seinen eigenen Angaben am 4. Mai 1987 aus Polen in das Bundesgebiet zugezogen. Er hat in Polen von Dezember 1962 bis Juni 1964 eine Fachschulausbildung, von Oktober 1964 bis Juni 1968 den Wehrdienst in der polnischen Armee sowie von Februar 1976 bis Juni 1979 eine Hochschulausbildung mit Abschluss zum Diplomingenieur absolviert. Von September 1968 bis April 1987 war der Kläger in Polen als Elektriker, Funkmeister, Leiter der Elektroabteilung, Elektrospezialist, Elektromeister, erneut als Elektrospezialist, Hauptenergetiker und zuletzt als Elektrokonstrukteur beschäftigt. Nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet hat er von April 1989 bis Dezember 2011 - mit geringfügigen Unterbrechungen - Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. des Bezugs von Lohnersatzleistungen der Arbeitsverwaltung zurückgelegt.
Mit Bescheiden vom 28. April 1998, 22. Juli 2002 und 16. Februar 2006 stellte zunächst die LVA Schwaben und zuletzt die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI fest. Die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers wurden dabei aufgrund des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPSVA 1975) anerkannt. Die Versicherungszeiten des Klägers aufgrund einer Beschäftigung wurden dabei zuletzt mit Bescheid vom 16. Februar 2006 vom 6. September 1968 bis 26. Juni 1979 der Qualifikationsgruppe 4 und ab 27. Juni 1979 bis 30. April 1987 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet. Für die Versicherungszeiten des Klägers ab 5. April 1989 wurden die nach der Datenübermittlungsverordnung bzw. von der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Daten übernommen.
Auf seinen Antrag vom 6. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit angefochtenem Bescheid vom 11. Januar 2012 Regelaltersrente ab 1. Januar 2012 mit einem anfänglichen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 1.105,85 Euro.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit dem Begehren, die Beitragszeiten vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2011 in die Qualifikationsgruppe 1 und in den Bereich der Tabelle 7 der Anlage 14 zum SGB VI (Elektrotechnik, Elektronik, Gerätebau) zuzuordnen. Er wies darauf hin, er habe am 26. Juni 1979 ein Hochschuldiplom erworben. Außerdem habe er am 17. Juli 1991 einen Arbeitsunfall erlitten, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von 5,5 Monaten geführt habe. Nach dem Arbeitsunfall habe er seine bisher ausgeübte Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht fortführen können. Über seinen damals gestellten Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation habe die damals zuständige LVA Schwaben erst nach 3 Jahren negativ entschieden. Dies sei der Hauptgrund dafür, dass er später bei der Firma S. in B. einen niedrigeren Lohn erhalten habe. Der Ausfall an Verdienst und Entgeltpunkten bei der Rentenversicherung sei allein durch die LVA Schwaben verursacht worden.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2012 zurückgewiesen. Die im Bundesgebiet zurückgelegten Versicherungszeiten ab dem 1. Januar 1992 seien ausschließlich gemäß §§ 55 ff. SGB VI zu entschädigen. Den Anlagen 13 bzw. 14 zum SGB VI komme insoweit keine Bedeutung zu.
Hiergegen hat der Kläger unter dem Az. S 4 KN 154/12 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben, die Zuordnung der Beitragszeiten vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 2011 zur Qualifikationsgruppe 1 und sinngemäß die Berücksichtigung von Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung auf der Grundlage von Durchschnittsverdiensten nach Anlage 14 zum SGB VI beantragt sowie zur Begründung den Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Er hat eine Bescheinigung der Schwäbisch Gmünder Ersatzkasse über eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 29. August 1991 bis 24. November 1991, Bescheide der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft vom 9. April 1992 über eine vorläufige Rente wegen der Folgen seines Arbeitsunfalles am 18. Juli 1991 vom 25. November 1991 bis 31. August 1992 bzw. vom 8. ...