Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1955 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina, arbeitete nach ihren eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien von Oktober 1973 bis November 1977 als Schneiderin und von Mai 1982 bis Dezember 1988 als Hilfsköchin. Nach Abschluss einer Ausbildung als Köchin für internationale Küche war sie von Juni 1989 bis Oktober 1992 in Deutschland im erlernten Beruf tätig. Zuletzt war sie von Oktober 1992 bis November 2000 bei der Stadt B-Stadt als Servicemitarbeiterin/Reinigungskraft versicherungspflichtig beschäftigt. Am 22. November 2000 wurde sie aus Deutschland abgeschoben. Seitdem war die Klägerin nicht mehr beschäftigt. Der letzte Pflichtbeitrag ist für die Klägerin im November 2000 vorgemerkt.
Am 8. September 2006 beantragte die Klägerin beim damaligen serbischen Rentenversicherungsträger in B. die Gewährung einer Invalidenpension. Der Antrag wurde (zunächst) nicht an die Beklagte weitergeleitet. Der serbische Rentenversicherungsträger holte ein Gutachten der Gutachterstelle vom 7. November 2006 ein. Bei der Untersuchung gab die Klägerin an, am 29. Juli 2004 in A-Stadt an einem Dickdarmkarzinom operiert worden zu sein. Sie klagte über allgemeine Schwäche und Mattigkeit sowie Magenschmerzen. Die Gutachterkommission kam zu dem Ergebnis, die Klägerin sei ab dem Tag der Untersuchung am 7. November 2006 für alle Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt völlig und auf Dauer erwerbsunfähig. Daraufhin gewährte der (damals) serbische Versicherungsträger mit Bescheid vom 19. April 2007 ab 7. November 2006 eine Invaliditätspension.
Im Rahmen eines Deutschlandbesuchs beantragte die Klägerin am 20. August 2007 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie machte geltend, seit 2000 aufgrund Depressionen und Krebs erwerbsgemindert zu sein. Die Beklagte lehnte mit angefochtenem Bescheid vom 18. September 2007 den Antrag ab, weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 20. August 2002 bis 19. August 2007 sei kein Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Auch sei der Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage diverser Befundberichte geltend, bereits seit Oktober 2000 erwerbsgemindert zu sein. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich einer Operation an der Harnblase in einem F. Krankenhaus unterzogen. Aufgrund dieser Erkrankungen und des Abschiebungsverfahrens sei sie psychisch zusammengebrochen. Sie habe an Gelenkentzündungen, Depressionen sowie Gesundheitsstörungen am Harnleiter und an der Harnblase gelitten. Am 29. Juli 2004 sei sie an einem Dickdarmkarzinom operiert worden. Sie sei ununterbrochen krank gewesen.
Die Beklagte zog daraufhin vom serbischen Versicherungsträger das Gutachten vom 7. November 2006 sowie weitere Befundberichte bei. Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte fest, dass die Klägerin seit der Krankenhausaufnahme am 26. Juli 2004 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch unter 2 Stunden Arbeiten verrichten könne.
Nachdem die Beklagte mittlerweile von dem Antrag der Klägerin beim serbischen Versicherungsträger auf Invalidenpension vom 18. September 2006 Kenntnis erlangt hatte, lehnte sie mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 20. Januar 2009 diesen Rentenantrag ebenfalls ab. Zwar sei die Klägerin seit 26. Juli 2004 voll erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgeblichen Zeitraum 26. Juli 1999 bis 25. Juli 2004 seien insgesamt nur 17 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden. Im Zeitraum 1. Januar 1984 bis 30. Juni 2004 sei auch nicht jeder Kalendermonat mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Unbelegt seien die Monate Januar 1984 bis Mai 1989 und Dezember 2000 bis Juni 2004. Der Bescheid wurde zum Gegenstand des laufenden Widerspruchsverfahrens erklärt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Bescheide vom 18. September 2007 und 20. Januar 2009 zurück. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung am 26. Juli 2004 lägen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor. Es wurde darauf verwiesen, dass die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 nicht erfüllt sei. Es sei auch kein Tatbestand der vorzeitigen Wartezeiterfüllung g...