Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von 1.476,95 EUR zur Anschaffung eines Kühlschranks, eines Kondenstrockners, von Bekleidung, Winterreifen und einer Waschmaschine als Zuschuss statt als Darlehen streitig.
Die Beklagte gewährt der vom Kläger vertretenen Bedarfsgemeinschaft seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2005 und 29.11.2005 beim Sozialamt des Landkreises A. Beihilfen für Bekleidung, Wäschetrockner und Winterreifen beantragt hatte, wurden die Anträge an die zuständige Beklagte weitergeleitet. Bei einem Ortstermin vom 28.12.2005 wurde ein Bedarf für die Anschaffung eines Kühlschranks, eines Kondenstrockners, für Bekleidung, für Winterreifen und eine Waschmaschine festgestellt und von der Beklagten mit Bescheid vom 12.01.2006 ein Darlehen in Höhe von 1.476,95 EUR zur Anschaffung dieser Gegenstände gewährt. Bezüglich der Rückzahlung ergehe zu gegebener Zeit ein gesonderter Bescheid.
Mit seinem Widerspruch vom 16.01.2006 wandte sich der Kläger gegen die Leistungsgewährung als Darlehen, hiervon sei nicht die Rede gewesen. Er habe auch keinen Darlehensvertrag unterschrieben, vielmehr habe er einen Scheck in Höhe von 1.476,95 EUR in Empfang genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04. 2006 wurde der Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, nach der Stellungnahme des zuständigen Sachbearbeiters sei der Kläger bei Aushändigung des Schecks am 03.01.2006 mehrmals auf die Leistungsgewährung als Darlehen hingewiesen worden.
Mit seiner am 17.05.2006 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger erneut geltend, beim Ortstermin sei von einem Darlehen keine Rede gewesen. Ein Hartz IV-Empfänger könne sich ein Darlehen nicht leisten.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2006 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II sei ein Darlehen zu gewähren, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes weder durch das Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden könne. Diese Voraussetzungen lägen vor. Grundsätzlich seien Haushaltsgegenstände, Bekleidung und sonstige Anschaffungen von den im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II maßgeblichen Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 SGB II gedeckt. Anders als bei den bis zum 31.12.2004 zu gewährenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), unter dessen Geltung für die Anschaffung derartiger Verbrauchsgüter einmalige Leistungen vorgesehen gewesen seien, würden diese einmaligen Beihilfen nunmehr pauschaliert in die monatliche Regelleistung durch einen Zuschlag in Höhe von ca. 16% einbezogen. Sei es Hilfebedürftigen nicht möglich, diesen Zuschlag zur Ansparung zu verwenden, erfolge gemäß § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II eine entsprechende Darlehensgewährung.
Da ein Bescheid hinsichtlich der Tilgung des Darlehens bisher nicht ergangen sei, sei der Kläger bisher auch nicht durch Einbehaltungen belastet worden. Eine Rechtsbeeinträchtigung sei insoweit nicht gegeben.
Der Kläger hat gegen das am 20.07.2006 zugestellte Urteil am 17.08.2006 Berufung eingelegt, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 17. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2006 zu verurteilen, ihm den Betrag von 1.476,95 EUR statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, weil eine Geldleistung von mehr als 500 EUR streitig ist (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte ihm die bewilligte Leistung als Zuschuss statt als Darlehen erbringt. Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass - anders als nach den bis zum 31.12.2004 zu gewährenden Leistungen nach dem BSHG - für die Anschaffung von Verbrauchsgütern einmalige Leistungen im SGB II nicht mehr vorgesehen sind, sondern diese einmaligen Beihilfen nunmehr pauschaliert in die monatliche Regelleistung durch einen Zuschlag einbezogen sind. Das Gesetz sieht in § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II nur noch eine Darlehensgewährung vor.
Selbst wenn der zuständige Sachbearbeiter beim Ortstermin nicht darauf hingewiesen haben sollte, dass nur eine Darlehengewährung mög...