Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Wegfall der Familienversicherung. Durchführung der Versicherungspflicht. zuständige Krankenkasse. Zulässigkeit der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts. Bestehen eines Versicherungsverhältnisses

 

Orientierungssatz

Zur Zulässigkeit der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts durch eine Person, deren Familienversicherung infolge überschreitenden Einkommens weggefallen ist.

 

Leitsatz (amtlich)

Eintritt der Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 13 SGB V bei Aufhebung der Familienversicherung nach § 10 Abs 1 SGB V

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2021; Aktenzeichen B 12 KR 38/19 R)

BSG (Beschluss vom 18.05.2021; Aktenzeichen B 12 KR 38/19 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Durchführung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung für die Klägerin und die daraus resultierenden Beitrags- und Beitragsnachforderungen durch die Beklagten vom 01.04.2007 bis 31.01.2011. Ab 01.02.2011 ist die Klägerin Mitglied bei der U.

Die Klägerin war seit 1981 über ihren Ehemann bei den Beklagten familienversichert nach § 10 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V.

Mit Bescheid vom 29.11.2011 wurde die Familienversicherung rückwirkend für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2011 aufgehoben.

Die Klägerin beantragte eine Überprüfung dieses Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Nach ablehnendem Bescheid vom 02.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.12.2014 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) in dem Verfahren S 8 KR 324/14.

Für das Jahr 2008 gab die Beklagte ein Teilanerkenntnis dahingehend ab, dass die Familienversicherung für das Jahr 2008 durchgeführt wurde.

Im Übrigen hat das SG die Entscheidung der Beklagten bestätigt. Die dagegen eingelegte Berufung (L 20 KR 57/15) wurde am 17.07.2018 zurückgenommen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.11.2011 stellten die Beklagten die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2007 fest. Der monatliche Beitrag betrage in der Gesamtsumme 121,68 €. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2011 Widerspruch ein. Sie führte aus, sie wünsche keine rückwirkende Durchführung der Versicherung.

Mit Bescheid vom 23.01.2012 erinnerten die Beklagten an die Zahlungsverpflichtung und den Beitragsrückstand sowie angefallene Säumniszuschläge, ebenso mit Leistungsbescheid vom 07.02.2012.

Dagegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2012 wiesen die Beklagten die Widersprüche zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 14.05.2012 Klage zum SG erhoben. Die durchgeführte rückwirkende Versicherung sei nicht bei den Beklagten durchzuführen, sondern bei der U. Sie habe insoweit ein Wahlrecht.

Nach Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.01.2019 die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 29.11.2011 sowie die Zahlungserinnerung vom 23.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 sei rechtmäßig.

Ein Wahlrecht, die U. zu wählen, habe der Klägerin nicht zugestanden. Nach § 174 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) würden abweichend von § 173 SGB V Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V Mitglied der Krankenkasse, bei der sie zuletzt versichert gewesen seien. Hierbei könne es sich auch um eine freiwillige oder Familienversicherung gehandelt haben. Sie würden daher zwingend ihrer früheren Krankenkasse zugewiesen. Soweit nach § 174 Abs. 5 2. HS SGB V § 173 SGB V gelte, beziehe sich dies allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden habe.

Dagegen hat die Klägerin mit einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 20.02.2019 eingegangen Schreiben Berufung eingelegt.

Zur Begründung hat der Bevollmächtigte auf das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, L 16 KR 41/09 vom 11.03.2010 verwiesen. § 174 Abs. 5 2. HS SGB V beziehe sich allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden habe. So sei dies bei der Klägerin. Die Familienversicherung begründe keine Mitgliedschaft, so Baier in Krauskopf, SGB V §10 Rn. 9. Demzufolge habe die Klägerin ein Wahlrecht im Sinne des § 174 Abs. 5 2. HS gehabt.

Die Beklagten haben auf die ihrer Ansicht nach richtigen Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids des SG verwiesen.

Mit Beschluss vom 02.05.2019 hat der Senat die Berufung der Berichterstatterin übertragen.

Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 25.01.2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29.11.2011 und 23.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2012 aufzuheben.

Die Vertreterin der Beklagten beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom ...

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