Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. erhöhtes Infektionsrisiko. Hepatitis-C-Erkrankung. Vergleichbarkeit zur Hepatitis-B-Erkrankung. Krankenschwester
Orientierungssatz
Zur Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung einer hauptsächlich im Nachtdienst tätigen Krankenschwester als Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101, wenn zwar kein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit HCV erkrankten Personen nachgewiesen werden konnte, jedoch die berufliche Tätigkeit auf einer allgemeinen internistischen Station in einem Akutkrankenhaus besonders HCV-gefährdend einzustufen ist.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung (HCV) der Klägerin als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Die 1968 geborene Klägerin ist ausgebildete Krankenschwester, Kroatin, und sie lebt seit 1992 in der Bundesrepublik. Sie war seitdem im R.krankenhaus in M. beschäftigt, zunächst auf einer internistischen Station, vom 01.03.1993 bis 31.03.1993 auf einer orthopädischen Station und ab 01.04.1993 wieder auf einer internistischen Station. Ihre Aufgabe war die allgemeine und die spezielle Pflege der stationär behandelten Patienten. Anlässlich einer Nadelstichverletzung an der linken Hand am 26.05.1998 veranlasste der betriebsärztliche Dienst des R.krankenhauses eine Blutuntersuchung. Hinsichtlich dieser Stichverletzung erstattete der Arbeitgeber, das R.krankenhaus, am 27.05.1998 unter Vorlage des D-Arztberichtes vom gleichen Tag eine Unfallanzeige bei der Beklagten. Eine Blutentnahme für HIV- und die Hepatitisserologie ergab, dass die Klägerin HCV-infiziert war. Daraufhin erstattete der betriebsärztliche Dienst am 28.09.1999 bei der Beklagten Anzeige wegen des Verdachts des Vorliegens einer BK Nr. 3101. In dem Antrag wies er daraufhin, dass die Klägerin 1992 und 1996 betriebsärztlich untersucht worden sei, allerdings ohne Testung hinsichtlich HCV.
Zur Aufklärung des Sachverhalts holte die Beklagte ein Vorerkrankungsverzeichnis der Klägerin von der Barmer Ersatzkasse (vom 12.04.2000/29.11.2002) und Befundberichte des Dr. S. (vom 22.03.2000, 05.02.2002, 19.08.2003) ein und befragte die Klägerin. Diese gab in Übereinstimmung mit den Angaben der Pflegedienstleitung vom 06.12.1999 an, dass sie in der Zeit vom 05.01.1998 bis 27.01.1998 als Nachtschwester auf der Station 6 eingesetzt gewesen sei und in diesem Zusammenhang Medikamente über Kurzinfusionen und Subkutanspritzen verabreicht sowie sonstige pflegerische Maßnahmen durchgeführt habe. Beim Patienten H.J. habe sie Heparin subkutan gespritzt und die Nadel entsorgen wollen, wobei sie sich in den Zeigefinger der linken Hand gestochen habe. Sie habe dem Vorfall keine besondere Bedeutung geschenkt. An weitere Verletzungen mit infektiösem Material könne sie sich nicht erinnern. Daraufhin lehnte die Beklagte nach Einholung einer Stellungnahme des Dr. V., Gewerbeärztlicher Dienst, vom 07.07.2000 und 14.03.2001 sowie einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Dr. L. vom 02.01.2001 mit Bescheid vom 26.04.2001 die Anerkennung einer BK ab.
Nach Einlegung des Widerspruchs führte die Beklagte weitere Ermittlungen durch und holte Befundberichte des Gynäkologen Dr. B. (vom 13.02.2002) und des Prof. Dr. W. (vom 29.05.2003) sowie eine Stellungnahme des Arbeitgebers vom 29.07.2002 ein. Der Arbeitgeber teilte mit, dass beim Patienten H.J. keine Laboruntersuchung durchgeführt worden sei, ein im Monat Juni 1997 durchgeführter HCV-Test sei negativ gewesen. Eine Anfrage bei der Medizinischen Klinik G. ergab ebenfalls, dass der Patient H.J. am 26.04.1998 HCV-negativ war. Eine Auskunft des R.krankenhauses ergab, dass keine konkreten Aussagen zum Patientengut hinsichtlich der Durchseuchung mit HCV möglich waren. Prof. Dr. S. schlug in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 06.02.2003/03.09.2003 eine Anerkennung vor, da die Klägerin wie bei der Hepatitis-B (HBV) zur Risikogruppe gehöre und bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 20 v.H. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10. 2003 lehnte die Beklagte eine Entschädigung ab.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid vom 26.04.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihre Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit Nr. 3101 anzuerkennen und die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat die Klägerin auf das erhöhte Infektionsrisiko beim medizinischen Personal hingewiesen. Außerberufliche Infektionsquellen seien auszuschließen, da sie nicht drogenabhängig, n...