Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. Mai 2004 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin.

Der Kläger ist als Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde vertragsärztlich zugelassen und als solcher (ordentliches) Mitglied der beklagten kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. Mit den Honorarbescheiden zu den Quartalen 3/01 bis 03/02 vom 21.02., 18.04., 05.07., 26.09. und 30.12.2002 setzte die Beklagte jeweils eine Umlage zur Förderung der Allgemeinmedizin fest und brachte den jeweils ausgewiesenen Umlagebetrag von der Honorarsumme für die vertragärztlichen Leistungen in Abzug. Daneben wurden jeweils ein Verwaltungskostenbeitrag und sonstige Umlagen für andere Finanzierungszwecke festgesetzt und aufgerechnet. Insgesamt wurde in den genannten Quartalen ein Gesamtbetrag von EUR 420,80 für Umlagen zur Förderung der Allgemeinmedizin festgesetzt.

U. a. gegen die Festsetzung dieser Umlage erhob der Kläger jeweils Widerspruch, die insoweit mit Widerspruchsbescheiden vom 03.04.2003 (Quartal 3/01) und 03.07.2003 (Quartal 4/01 bis 3/02) zurückgewiesen wurden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Förderung der Allgemeinmedizin durch Gewährung von Fördermitteln erfolge. Die Förderung erhielten in den Quartalen Vertragsärzte, die im Bereich der KVB niedergelassen waren, für die Beschäftigung eines allgemeinärztlichen Weiterbildungsassistenten in der Praxis, wenn die weiteren Förderungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien. Mit Gewährung der Fördermittel solle das Ziel, die Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V zu verbessern, gefördert werden. Das Programm beabsichtige auch, die Einführung einer fünfjährigen Weiterbildung in der Allgemeinmedizin und die Umstrukturierung der hausärztlichen Versorgung zu unterstützen. Hierzu förderten die Krankenkassen gemäß § 1 der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf der Grundlage der gemäß Art. 8 GKV-SolG geschlossenen Vereinbarung zur Förderung der Allgemeinmedizin in der vertragsärztlichen Versorgung die allgemeinmedizinische Weiterbildung in Praxen in der Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2003 durch Beteiligung an den Kosten der in diesem Zeitraum besetzten eigenständigen Weiterbildungsstellen. Die Regelung zur Förderung der Allgemeinmedizin sei geeignet und die Art ihrer Finanzierung verhältnismäßig, da eine weniger belastende Möglichkeit nicht zur Verfügung stehe. Mit den Kostenträgern habe keine anderweitige Finanzierungsform vereinbart werden können. Da die Verwaltungskostenanteile (Beiträge) gemäß § 24 Abs.1 Satz 3 der Satzung der KVB insbesondere der Bestreitung der Verwaltungsausgaben dienten und § 1 der Beitragsumlagen- und Gebührenordnung (BUG) die Erhebung einer Umlage vorsehe, sei die zur Finanzierung der Förderung zweckgebunden erhobene und verwendete Umlagenfinanzierung zulässig und verhältnismäßig gewesen. Die Höhe der Umlage habe die Vertreterversammlung am 24.11.2001 für das Geschäftsjahr 2002 (Quartale 4/01 bis 3/02) gemäß § 15 Abs.2 der damals geltenden Satzung der KVB im Rahmen der Genehmigung des jeweiligen Haushaltsplanes festgelegt. Die Festlegung sei nach § 15 Abs.2 der Satzung der KVB i.V.m. § 5 Nr.2 der seinerzeit gültigen BUG bayerneinheitlich in einem Vomhundertsatz der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit erfolgt. Der Umlagesatz habe 0,164 % betragen. Die prozentuale Orientierung der Umlage am Umsatz des Vertragsarztes trage der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungserbringer Rechnung. Im Hinblick auf die Regelungsziele sei es auch zulässig und gerechtfertigt gewesen, diejenigen Leistungserbringer heranzuziehen, die mangels Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung eine Förderung nicht erhalten könnten. Die KVB habe die vertragsärztliche Versorgung durch die Gesamtheit ihrer Mitglieder sicherzustellen. Mit dem gleichwertigen Teilnahmerecht an der vertragsärztlichen Versorgung und dem damit verbundenen Teilnahmeanspruch an der Verteilung der Gesamtvergütung korrespondierten Berechtigung und Verpflichtung der KVB, ihre Mitglieder insgesamt zur Finanzierung des mit der Sicherstellung verbundenen Aufwandes heranzuziehen und eine Heranziehung nicht auf Sondergruppen zu beschränken. Es bestehe kein sachlicher Grund, einzelne Leistungserbringergruppen, insbesondere Teilnehmer der fachärztlichen Versorgung, hiervon auszunehmen.

Gegen die genannten Entscheidungen hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht München erhoben, die im Termin zur mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden worden sind.

Der Kläger hat ausgeführt, dass es für die getroffene Umlageerhebung an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Förderverpflichtung der B...

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