Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. freiwillige Versicherung. Beitragsbemessung für Existenzgründer
Orientierungssatz
Die Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer, die Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss haben, kommt nur dann zum Tragen, wenn das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des Grenzwertes liegt. Ergibt die Einkommensermittlung, bei Existenzgründern in der Regel zunächst im Wege der Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen, einen höheren Wert, ist dieser maßgebend.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.07.2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Jahre 2007 bis 2009.
Seit 01.05.2007 ist der Kläger freiberuflich tätig als selbständiger Vertreter für pharmazeutische Produkte und seither freiwillig bei der Beklagten krankenversichert. Er erhielt einen Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit A-Stadt für die Zeit vom 15.03.2007 bis 14.12.2007 in Höhe von monatlich 1.621,50 Euro. In der Zeit vom 15.12.2007 bis 14.06.2008 betrug der Gründungszuschuss 300,00 Euro monatlich.
Im April 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass sein Hauptauftraggeber weggefallen sei und in den nächsten Monaten keine Einkünfte zu erwarten seien. Deshalb beantragte er am 19.04.2009 bei der Beklagten eine Beitragsentlastung für freiwillig versicherte Selbständige. Er gab an, dass er in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 ein Arbeitseinkommen in Höhe von 11.900,00 Euro erzielt habe.
Mit Bescheid vom 24.04.2009 erfolgte durch die Beklagte eine vorbehaltliche Beitragseinstufung ab dem 01.04.2009 in Form einer Mindesteinstufung. Die Beklagte legte als beitragspflichtige Einnahmen 75 % der monatlichen Bezugsgröße (im Jahr 2009 1.890,00 Euro) zugrunde.
Am 27.05.2010 beantragte der Kläger die Rückerstattung von zuviel gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Er legte der Beklagten die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 vor. Danach erzielte er im Jahr 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 15.554,00 Euro und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 643,00 Euro. Im Jahr 2008 betrugen die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 31.412,00 Euro, die Einkünfte aus Kapitalvermögen 2.510,00 Euro.
Daraufhin erließ die Beklagte am 22.06.2010 Bescheide zur Neufestsetzung der Beitragseinstufung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009. Darüber hinaus setzte sie die Beiträge vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 sowie vom 01.05.2007 bis 31.12.2007 endgültig fest. Gegen diese Beitragseinstufung legte der Kläger am 30.06.2010 Widerspruch ein mit der Begründung, dass die Beklagte die Beiträge zu hoch bemessen habe. Aufgrund des Gründungszuschusses hätte die Beklagte den 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme zugrunde legen müssen.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010. Sie führte aus, dass § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V einen Mindestbeitrag regele. Es handele sich dabei nicht um einen festen Beitrag für Mitglieder, die einen Gründungszuschuss erhielten. Da der Kläger für den Zeitraum vom 01.05.2007 bis 11.06.2008 Einnahmen oberhalb des 60. Teils der monatlichen Bezugsgröße erzielt habe, scheide eine Mindesteinstufung für diesen Zeitraum aus und es sei das tatsächliche Einkommen zugrunde zu legen. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben zum Sozialgericht München und hier nochmals seine Rechtsauffassung dargelegt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.07.2011 abgewiesen. Es ist in seiner Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid gefolgt.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt am 16.08.2011. Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Regelung in § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V um einen festen Beitrag handele, nicht um einen Mindestbeitrag.
Am 21.12.2011 hat die Beklagte eine endgültige Beitragseinstufung ab dem 01.04.2009 vorgenommen. Sie hat dabei den Einkommensteuerbescheid für 2009 und die Einkommensteuererklärung vom 12.12.2011 zugrunde gelegt. Sie hat weiter ausgeführt, dass sich somit für den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 31.12.2011 keine Änderungen ergeben hätten.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 01.07.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 22.06.2010 und des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 zu verurteilen, den Beitrag des Klägers zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Barmer GEK (vormals Barmer Ersatzkasse) in der Zeit vom 01.05.2007 bis 14.06.2008 für den Kalendertag in Höhe von 1/60 der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen.
Weiter beantragt der Kläger, zuviel gezahlte Beiträge für die Zeit vom 01.05.2007 bis 14.06.2008 in Höhe von ...