Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Betriebssport. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Betriebssportgemeinschaft. jährlich stattfindende bayerische Hallenfußballmeisterschaft der AOK Bayern
Leitsatz (amtlich)
Unfälle (hier: Tibiakopf - Fraktur des linken Kniegelenkes), die sich im Rahmen der jährlich stattfindenden bayerischen Hallenfußballmeisterschaft der AOK Bayern ereignen, stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung iS von § 8 Abs 1 SGB 7. Es handelt sich nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die alle Betriebsangehörigen, auch die nicht sportinteressierten, einbezieht. Die genannte sportliche Veranstaltung ist nicht von Ausgleichs-, sondern von Wettkampfcharakter geprägt (vgl BSG vom 7.12.2004 - B 2 U 47/03 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 11 und vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R = SozR 4-2700 § 8 Nr 16).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Ereignis vom 25.11.2006 ein Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs.1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) ist.
Der 1981 geborene Kläger ist als ausgebildeter Sozialversicherungsfachangestellter bei der AOK G. beschäftigt. Er hat sich das Knie im Rahmen eines betrieblich veranstalteten Fußballspieles am Samstag, den 25.11.2006 in G. verletzt. Dr.Z. hat mit Arztbrief vom 04.01.2007 berichtet, dass der Kläger nach operativer Versorgung vom 06.12.2006 noch eine Knieorthese tragen würde. Die Röntgenbilder des linken Knies würden eine exakt wieder hergestellte tibiale Gelenkfläche und eine korrekt liegende Kleinfragmentplatte am äußeren Schienbeinplateau zeigen.
Die AOK G. hat auf Anfrage der Beklagten mitgeteilt, das jährlich stattfindende Hallenfußballspiel (Bayerische Hallenfußballmeisterschaft der AOK) sei von der Betriebssportgemeinschaft der AOK G. veranstaltet worden. Es habe sich um eine Veranstaltung der einzelnen Direktionen gehandelt, an der 17 Mannschaften mit ca. 170 Spielern und ca. 100 Fans teilgenommen hätten. Die Anmeldegebühren seien durch die Betriebssportgemeinschaften der einzelnen Direktionen getragen worden. Zweck der Veranstaltung seien der sportliche Wettbewerb und der betriebliche Zusammenhalt gewesen. Entsprechend den Turnierbestimmungen nach den Richtlinien des Bayerischen Fußballverbandes werde das Turnier in der Halle durchgeführt. Spielberechtigt seien nur Spieler, die bei der AOK beschäftigt seien.
Die Beklagte hat es mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.02.2007 abgelehnt, Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu bewilligen. Bei dem Hallenfußballturnier habe nicht der Gedanke eines "Ausgleichszweckes" im Vordergrund gestanden, sondern der "Wettkampfcharakter". Außerdem fehle es hier an einer gewissen Regelmäßigkeit der Sportausübung.
Der Kläger ist während der Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik E. vom 25.01.2007 bis 03.03.2007 mit gutem Ergebnis nachoperiert worden. Er hat mit Widerspruch vom 29.03.2007 hervorgehoben, dass das Training in der Hallensaison mindestens einmal pro Monat nach Dienstschluss stattfinde. Speziell Fußball sei bei vielen Beschäftigten sehr beliebt. Die Betriebssportgemeinschaften würden Hallenfußball als Ausgleich für die sitzende Tätigkeit anbieten. Einmal im Jahr finde ein Fußballturnier innerhalb der AOK statt. Die AOK Bayern würde dies durch Fahrtkostenzuschüsse und die Übernahme der Teilnehmergebühr fördern.
Auf Nachfrage hat die AOK G. am 03.05.2007 mitgeteilt, dass dort seit Jahren ein Activity-Club (AC-AOK) bestehe, der den betrieblichen Gesundheitssport im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung unterstütze. Die Betriebssportgruppe Fußball des AC-AOK trainiere regelmäßig und habe in den Wintermonaten die Fliegerhorsthalle in L. angemietet. Die Kosten für die Miete würden vom AC-AOK getragen. Das Training finde außerhalb der Arbeitszeit jeweils am Samstag von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr unter Leitung einer AOK-Bewegungsfachkraft statt. Am Training könnten ausschließlich AOK-Mitarbeiter teilnehmen. Die Aufwendungen für den Kauf von Trikots und Bällen würden vom AC-AOK erstattet. Die Teilnahme an der Bayerischen Hallenfußballmeisterschaft der AOK erfolge mit Billigung des Unternehmens. Die Betriebssportgemeinschaft übernehme die komplette Startgebühr. Zusätzlich erhalte jeder Teilnehmer einen Zuschuss zu den Fahrtkosten.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.02.2007 mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2007 zurückgewiesen: Entsprechend dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 13.12.2005 - B 2 U 29/04 R - bestehe hier kein Versicherungsschutz mangels zeitlichen und örtlichen Bezuges zur beruflichen Tätigkeit (Training und Turnier am Samstag; Unfall in G.). Der Wettkampfch...